den „Verkehrs" derselben Religionsgenoffenschaft mit ihrem auswärtigen Oberhaupt. — Völlig verkehrt stellen die Bischöfe den Schutz dar, welchen zwei Regierungen den Altkatholiken gewährten. Nirgends ist die papale Kirche genöthigt worden, die Gegner der Jnsallibilität in ihrem Schooße aufzunchmen. Lediglich ihr staatliche« Recht haben die Regierungen gewahrt, indem sie Pfarrer, Lehrer und Professoren, die vor den Dekreten von 1870 von den Bischöfen als der Stellen würdig anerkannt waren, auch nachher tn ihren vom Staat vergebenen Aemtern schirmten, da ihr Widerstand gegen die bekannten Beschlüsse den Staat nicht gegen sie etnzunehmen vermochte. „Man hat den Bischöfen das Recht der Excomnmni- cation gegen die sogenannten Altkatholiken bestritten, weil mit dieser bürgerliche Nachtheile verbunden seien," heißt es. und ernste Männer hätten sich vor einer so leichtfertigen Behauptung hüten sollen. Das Recht der Exkommunikation ist dem Bischof von Ermetand so wenig abgesprochen worden, wie dem Fürstbischof von Breslau und dem Erzbischof von Köln, die. solche ebenfalls verhängten. Die Herren Förster und Melchers waren so vorsichtig, ihren Bannspruch den Betroffenen nur brieflich zuzustellen, und der preußische Cultusminister ist nicht dagegen'ein- geschritten. Allein Dr. Krementz hatte seinen Spruch öffentlich verkündigt und damit eine Vorschrift des Landrechts übertreten, die, für den Fall, daß die bürgerliche Ehre des Ausgeschlossenen bedroht werde, ein vorausgehenbes Benehmen mit der Staatsbehörde fordert. Unter dem Hinzufügen: „Wir würden im gleichen Fall uns das gleiche Recht nicht bestreiten lassen können," haben die Bischöfe, und namentlich btt preußischen unter ihnen, die Solidarität mit Bischof Krementz auszusprechen ungemein geschickt vermieden. Daß das Meßopfer eines altkatholischen Priesters bei Erwähnung der Angelegenheit des preußischen Armee- propstes lediglich deshalb „sakrilegisch" genannt wird, weil dieser die persönliche Unfehlbarkeit des römischen Pontifex verwarf, welche die Bischöfe selbst lieber nicht nennen, beleuchtet recht grell ihren Standpunkt. Wenn ein Jesuit der Behauptung der Bischöfe zufolge „ein katholischer Christ und Priester wie jeder andere ist, dem Glauben, der Sittenlehre und den Gesetzen der katholischen Kirche in allem ohne jegliche Ausnahme unterworfen," so wird das von den Gegnern gar nicht bestritten. Wodurch sich der Jesuit aber von jeccm anderen Prrestcr unterscheidet, ist damit nicht berührt, und wenn wir zu lesen bekommen, daß „die Orden nicht zum wesentlichen Organismus der Kirche, nicht zur Hierarchie gehören," so wag bas richtig sein, nur ist damit noch nicht in Abrede gestellt, geschweige denn widerlegt, daß der Jesuitenorden vorzugsweise die Aufgabe hat, für den Bestand der Hierarchie, für die Bekämpfung des Akatyolicismus und für die den Frieden der Confessionen unablässig störende Wiedergewinnung verloren gegangenen Gebiets alle ersinnliche Mühe aufzu- wenden.
Daß die Schule noch heute nach gültigem positiven Recht nichts als ein annexum ecclesiae sei, möchte leicht zu bestreiten sein. Daß die Hierarchie d e Schule nur als solches annexum betrachtet, läßt sich nicht läugnen. Mau lese nur in dem von den Ultramontanen als unparteiisch gern citirten Kirchenrecht Richters nach, was die Kleriker bas ganze Mittelalter hindurch aus der Schule machten, und wie erst der Staat ihr eine nennenSwerthe Wirksamkeit verschaffte. Das Recht auf konfessionellen Religiousunterricht ist den Religionsgesellschaften nicht abzusprechen; nur müssen sie ihn selber Herstellen und nicht vom Staate verlangen.
Ueber den Staat selbst und den philosophischen Staatsbegriff zeigen die hohen Würdenträger sich einfach naiv. Die Omnipotenz des Staates bereitet ihnen Schrecken. Allerdings ist die erst in der Entfaltung begriffene Macht des deutschen Nationalstaates schon jetzt nichts anderes als die in der Nation selbst waltende Vernunft, und sie wirb sich ber Hierarchie noch ferner bemerklich machen.
Wo die bem römisch-katholischen Bekenntniß angehörenven Deutschen rns- gesammt reichsfeindlich, vaterlandsfeinblich und staatsgefährlich genannt wurden, bezeichnen wir es, so allgemein ausgedrückt, bereitwillig als Ueb.rtreibung. Aber daß der hohe Klerus Vie Nothwendigkeit sich dem protestantischen Kaiserthum zu fügen, unv es sogar anzurufen, als eine dira necessitas betrachtet, bedarf keines Beweises. Vom Oberhaupt der Kirche sind notorisch reichsfeindltche Blätter mit Ostentativ» belobt worden. Pius IX. erwartet das Steinchen, welches den Koloß zerschmettern soll. Auf ber katholischen Wanderversammlung zu Köln ist in dem mit Beifall aufgenommenen und durch schnellste Verbreitung belohnten Worte von bem Lorbeerkranze, der, wenngleich in Trauer um Germania, einem sich um den Papst verdient machenden Sieger gegönnt werden soll, bereits eine Ergänzung geliefert; uuv nicht einer ber Hochwürden wird sich bemüssigt finden, es zurück- ruwetfen. Erfahren wir doch soeben, daß in Fulda zwar die mildere Fassung die Mehrheit erlangte, aber eine zu größerer „Schärfe" geneigte Minderheit gegenuberstand. Wenn es selbst in der milderen Fassung heißt: „Die Katholiken in Deutschland verlangen nichts für ihre Kirche als jene Selbstständigkeit unv Freiheit, die sie von jeher rechtmäßig in Anspruch nehmen konnten, und die sie ohne Gefährde bis in die neueste Zeit besessen haben," so darf man dabei nicht vergessen, baß für unv gegen Vie Selbststanvigkeit unv Freiheit Ver Hierarchie da« ganze 2)i;ttelaUerJinDur» beständig und vielfach blutig gekämpft worden ist. und daß zu Vieser «elbststänvigkeit unv Freiheit auch neuerdings immer bas Recht gehören sollte, Disfldenien zu »erfolgen, unv nach Mallinckrovt'S Ausspruch „erbarmungslos zurück zu erobern/- Daß „die Bischöfe, DomcavitulSre und Seelforggeistlechen nur nach ven zwischen Staat und Kirche zu R.cht bestehenden Vereinbarungen .nannt werden," ist liberaterseiiS nicht zu verwerfen; aber wenn die Kirche die Vereinbarungen einseitig auslegt, so kann es sich vennoch nach wie vor ereignen, daß solche Ernennungen auf Hindernisse stoßen.
Weder den Bischösen noch dem „katholischen Volke" wird zugemuthei, daß ^ltlsorger oder Religionsiehrer als rechtmäßig ansehen, der nicht vom zustandig-n Bischof seine Sendung empfing." Allein dem nicht mehr zu diesem Bischöfe haltende» Volke muß es nicht minder gestattet sein, einem Seelsorger und Religlonslehrer treu zu bleiben, den der Bischof zu verwerfen für gut findet ES wirb nirgends Daran gebucht, den „Verkehr" ber Gläubigen mit C m heiligen ®tu&Ie zu hemmen; nur werben die Bischöfe eben so wenig hindern, daß der _ taflt althergebrachten diplomatischen Beziehungen zur römischen Curie «ach feinen Gesichtspunkten einrichtet unv benutzt. Sobald die von den B.schöfen in Anspruch genommene „freu Ausübung des CultuS, die freie Bewegung des religiösen Lebens, die Freiheit des Ordenslebens und ber religiösen Genossenschaften" andere ebenfalls zur Freiheit berechtigte Lebenssphären innerhalb ber Staats- gemelnschaft beeinträchtigt, bleibt dem Staate nichts übrig, als dort Beschränkungen aufzuerlegen. Die volle Freiheit, die Diener der Kirche nur nach kirchlichem, v. h.
hierarchischem Gesetze zu erziehen, kann ber Staat nicht einräumen, sofern jene Diener J>tr Kirche ihren Einfluß auf Kirchenglieder zu erstrecken gedenken, die zugleich Staatsangehörige sind und bleiben. Elementar-, Mittel- und Hochschulen nur dem kirchlichen Einflüsse zu unterstellen, wird den Religionsgesellschaften erst dann zu gestatten sein, wenn dieselben, von ihnen erhalten, nicht mehr als Staatsanstalten zu betrachten sind. Nicht im geringsten bestreitet der Staat ver /omtsch-katholischen ReligionSgesellschaft den ^geheiligten Charakter der christlichen Ehe als Sakrament." Allein die Ehe ist zugleich eine den Staat angehenve Einrichtung, und er hat keinen Grund, den Abschluß derselben nicht zuzulaffcn, sobald das Brautpaar den staatlicher. Bedingungen genügt hat, selbst Denn dasselbe über das „Sakrament" anders urtheilt als die Priester.
Das Ergebniß Der von den Bischöfen versuchten Darlegung ist für jeden Unbefangenen einfach dres: Wie die gegenwärtigen Wirren zwischen Staat und Kirche auch ohne den guten Willen des hohen Klerus zu vermeiden gewesen wären, wenn Vie ®UuUregierungen sich nicht der unausgesetzten einseitigsten Begehrlichkeit Vtffclben gegenüber schwach bewiesen hätten, so wirv ver Friede auch ohne allzu große Schwierigkeit herzustellen sein: ver Staat braucht, va er über seine umfassende Ausgabe endlich die nöthige Klarheit erlangt hat, sich nur stark und fest zu beweifen.
Deutschland.
Aus der Wetterau, 16. Oct. Bei der heurigen Landtagswahl macht sich eine ziemliche Agitation gegen den seitherigen Vertreter des Wahlkreises Hungen- Laubach-Schotten, den Bürgermeister Zimmer zu Vlllingen, geltend. Man sucht einen Vertreter, der nicht zu sehr mit dem verflossenen System verwachsen ist. — Die oberhessische Bahnstrecke Geinhausen-Gießen nimmt erfreulicher Weife einigen Aufschwung im Güterverkehr, und namentlich liefern die Eisensteingruben reichliche Fracht. Zu wünschen wären ausreichende Vorkehrungen zur Empfangnahme der Fracht an ven Bahnhöfen. Abgesehen davon, daß vieselben weift zu weit von den Wohnorten liegen, fehlt es an Rampen und Lagerplätzen. In Hungen z. B. liefert eine Zeche allein täglich 4—5 Waggons voll Eisenstein zur Bahn, was Vas Jahr hindurch an 2—300,000 Gentner ausmacht. (D.Pr.)
DllDlllstüdt, 14. Oct. Der erfte Druckbogen des von dem Abgeordneten Zentgraf erstatteten Berichts über das neue Wahlgesetz hat soeben Vie Presse ver- lassen. Hiernach haben sich die Ausschüsse beider Kammern einstimmig für Beibehaltung des Zwei-Kammersystems ausgesprochen. Bezüglich Der Zusammensetzung der ersten Kammer wird ton einer Minorität beantragt, daß ver Großherzog nicht zwölf, sondern nur zehn Mitglieder zu ernennen habe; ferner, daß nicht der Kanzler der Landesuniversität, sondern ein von den ordentlichen Professoren, gegebenen Falles dem Senat, zu wählender Vertreter auf sechs Jahre festzustellen sei. Was Vas Wahlrecht Der Städte zur zweiten Kammer betrifft, so ist ein Mitglied für Aufhebung Des seitherigen Privilegs und Eintheilung Des ganzen Landes in fünfzig nach Der Einwohnerzahl gleiche Wahlbezirke.
Darmstadt, 15. Oct. Wie wir hören, ist Hofgerichtsrath Weber Dahier der Relchereg'erung zu Der von Hessen zu befetzenden Rathsstelle im Reicheober- hanvciSgerlcht zu Leipzig vorgefchlagen worben. Die Mittheilung, Daß Vie Reichs- regierung Den Wunsch ausgesprochen, Die hessische Regierung möge, mit Rücksicht auf die elsaß lothringen'ichen Rechtsverhältnisse, Die iyr zustehenbe Stelle mit einem rheinhessischen Juristen besetzen, dürste irrthümlich sein, indem es an Kennern des französischen Rechtes in Diesem Gerichtshöfe nicht fehlen kann, Da schon Preußen durch s.ne linksrheinischen GedietStheile genöthigt war, solche in Demselben anzu- stellen. Dagegen mangelt es gänzlich an einer Vertretung Der hessischen rechts« rheinischen Rechtsverhältnisse, trotzdem iw letzten Jahre aus Heften die Doppelte Anzahl ReLtsfälle beim ReichsobertzanvelSgerichte zur Entscheidung gebracht wurde, wie für Baden, das feit Dem Bestehen Des Deutschen Reiches einen Vertreter zu stellen hatte. 8
Darmstadt, 15. Oct. Der Verlauf Der heutigen Sitzung Der zweiten Kam- mtr war m gewisser Beziehung ein komischer. Wir meinn Die Verhandlung über dö0 Beamtenpensionsgesktz, welches heute zur Bcrathung kam. Seitens Des Abg. Metz war rin Antrag eingebracht worden, die Kammer wolle Den von Der Re- g.erung vorgklkgttn Gesetzentwurf ablehnen und letztere zugleich ersuchen, in Ver- dinvung tr.it einer Revision des Etats dem künftigen LanDtage ein neues Bramten- ge|e§ vorzulegen. Adg. Backe beantragte gleichfalls Ablehnung Der Regierungsvorlage, weil dieselbe für Die Beamten zu nachtheilig sei, unv ersuchte um ein befjereö PensionSgesetz. Der Abg. Curtmann beantragte ebenfalls, die Pensions- get-tzoortage abzulehnen unD Dagegen Den von Der Kammer b:i Gelegenheit Der neuen Gehaltsoerwilltgungen gemachten Vorbehalt, daß erforderliche Pensionirungen nach Maßgabe des alten Gesetzes erfolgen sollten, zu beseitigen. Es gelang nun dem in parlamentarischer Mache erfahrenen Abg. Metz, die Anhänger Dieser ganz verschiedenen Anträge zu überzeugen, daß sie alle miteinander darin üvereinstimm- ten, Die Regierungsvorlage abzulehnen; Dieser Thcil seines Antrags, Der als ein prajuDicteller zuerst zur Abstimmung kommen müsse, fei unbeanstandet und die Heeren Bc-cke, Curtmann und ihre Anhänger könnten ohne Weiteres mit ihm stim- men. Die Begründung des Metz'fchen Antrages verfehlte denn auch in ver That ihren Eindruck nicht und die Kammer stimmte sozusagen wie ein Mann (mit 27 gegen 16 stimmen) für Metz. Sein weiterer Antrag auf Vorlage eines neuen Beamtengesetzes wurde abgelehnt, aber auch die Anträge Der AbgeorDneten Gurt» mann und Backe edangten keine Majorität unv wurden gegen 15 Stimmen oer« werfen, so daß nur der einzige Beschluß Der Kammer bestehen blieb, Die Regierungsvorlage abzulehnen. Die Pensionen werden daher nach dem alten Gesetze ormirt. Die Kammer genehmigte hierauf noch das Gesetz über die Todt- GrUärung von Personen, welche an dem letzten Flvzuge tyeilgenommen. (Fr.J.)
iSarmfiabt, 16. Oct. Wegen der die Erhöhung der Schullehrergehalte
Vorlage ver Großherzoglichen Regierung fand gestern eine Sitzung Des er|ien Ausschusses Der 2. Kammer statt unD ist Die Erledigung dieser Angelegen- noch auf diesem Landtage zu erwarten.
Darmstadt, 16. Oct. Die Tagesordnung für die auf Donnerstag, den 17. Dctober, Vormittags 9 Uhr, anberaumte Sitzung Der 2. Kammer umfaßt Die Be- rathung über Die Vorlagen Großherzoglichen Ministeriums des Innern:
1) die Erhöhung der Minimalgehalte Der evangelischen und katholischen Pfarrstellen aus Staatsmitteln;
Bewilligung der Kosten zur Abhaltung Der außerordentlichen evan- gellfchen Lanveöjynove aus Staatsmitteln betreffenv.


