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Preis vierteljährig 1 fl. 12 fr. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fl. 27 kr.

Gießener Anzeiger.

Erscheint täglich, mit Aus­nahme Sonntags. j

Expedition: Canzleiberg, Lit. B. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kielen.

Nr. 38. Donnerstag den 7. März 1872.

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-OqnUUllgUl UUJ VCll \9)\V^V\\VV Expeditionen und den Land-Postboten entgegen genommen.

Abonnenten, welche den Anzeiger bei der Expedition abholen lassen, erhalten denselben für den Monat März zu 20 kr.

Deutschland.

Darmstadt, 4. März. Heute gingen die Verhandlungen der zweiten Kam- wer über das Budget weiter. Der Antrag des Abgeord. v. Löw auf Ernennung eines Lutheraners als Rath im Oberconsistorium wurde gegen drei Stimmen (v. Low, v. Günderode und v. Riedesel) obgelehnt, wobei die Regierung erklärte, daß sie gegen alle extremen Bestrebungen sich verteidigen müsse. Auch der Sturm, welchen der Abgeord. R. Bamberger durch seine Angriffe arf die Obermeticinal- direction herrorrtef, und wobei Abgeord. Edinger erklärte, daß es seinem Herzen wehe thue, stets derartige Ausfälle gegen die Einrichtungen unseres Großherzog- thums zu hören, war nicht uninteressant. Die Lobeserhebungen der Abgeord. Schäfer und Hildmonn und des Regierungscommissars auf die Obermedicinal- direction verstummten erst, als Abgeord. Metz fragte, wohin bei Fortexistenz -eines MkdicinalcoVegS mit einem Dircctor und sechs Röthen die Vereinfachung der Staatsverwaltung kommen solle, und als er auf den berühmten Prozeß verwies, in welchem zwei hervorragende Gelehrte die Unrichtigkeit der Anschauungen dieses Collcgs öffentlich dorgethan hätten, sowie auf die notorische vor mehreren Jahren hervorgetretene gerechtfertigte Erklärung der praktischen Aerzte gegen die Heber- griffe dieser Behörde und ihre Erlasse. Bezüglich der LandeSuniversität sprachen die Abgeord. Heß und Fink für ungekürzte Bewilligung der Regierungsvorlage, Abgeord. Kraft für die etwas abweichenden Anträge der Mehrheit des Finanz­ausschusses. Die Regierungsanforderung wird ungekürzt verwilligt, jedoch für Universilätsrichtcr, Actuar und ersten Diener auf die Amtszeit der jetzigen Inhaber. Ein Antrag des Ausschusses:Die Regierung wolle die Wiederhersttllung der katholisch'theologischen Facultät an der LandeSuniversität bewirken", wird ohne Diskussion noch einer Bemerkung des Ministers v. Bechtold, daß die Sache schwierig und näher zu prüfen sei, angenommen. Zentgraf und Curtmonn stim­men dagegen, weil Hissen nicht im Stande sei, in dieser entscheidenden Frage allein vorzugehen; Volhard stimmte dagegen, weil das jetzige Ministerium doch nichts thue gegen den Willen des Herrn Bischofs von Mainz. Bezüglich der Gymnasien wird Alles nach der Regierungsanforderung verwilligt. Die Berathung ging nun über auf die Schullehrersemtnarien, bezüglich deren Gurtmann den An­trag auf Gründung einer staatlichen Vorbereitungsanstalt für das Seminar stellte.

Darmstadt, 5. März. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 12 enthält:

I. Bekanntmachung Großherzogl. Ministeriums der Justiz, die Anwendung des neuen Flächenmaßes bei Aufnahme der Erwerbsurkunden, bei Führung der Mutationsverzeichniffe, bei Fortführung der Grundbücher und der Grundbuchs- karten betreffend.

II. Bekanntmachung Großherzogl. Ministeriums des Innern, die Errichtung einer Handelskammer zu Gießen betreffend. Dieselbe enthält die Entschließung des Großherzogs Königliche Hoheit, wonach Allerhöchstverselbe die Errichtung einer Handelskammer zu Gießen, deren Bezirk die Stadt Gießen bilden und welche aus sieben Mitgliedern bestehen soll, zu genehmigen geruht habe.

III. Bekanntmachung Großherzogl. Commission für Postangelegenheiten, Ver­änderungen im Postcourswescn in den Provinzen Oberheffen und Rheinhessen betreffend.

IV. Dienstnachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 21. Februar den Revisionscontroleur bei dem Haupt­zollamte Darmstadt, Adolph Gölz, zum Revisor bei der Steuercontrole, mit dem Amtötitel als Obersteuerrevisor, den Finanzaccessisten Maximilian Fretherrn von Bellersheim aus Darmstadt zum Hauptzollamtsassistenten 1. Klaffe bei dem Hauptzollamte Darmstadt, und den Finanzaccessisten Karl Pabst aus Darm­stadt zum Calculator 2. Klaffe bet der Steuercontrole und Calculator der Ober-- steuerdirection zu ernennen.

Berlin, 5. März. Einen Reichsprozcß im engeren Sinne verdankt man der hohen Postverwaltung. Die Blätter berichten darüber, ein hiesiger Verleger habe die Herausgabe derUniformen der deutschen Reichspostbeamten" unternom­men und die Postbehörde 2000 Exemplare für sich bestellt. Bei Ablieferung der­selben ergab sich nun die kaum glaubliche Thatsache, daß die Behörde der Ansicht war, sie werde die Exemplare (im Werthe von über 2000 Thalern) als Dank für einige ertheilte Aufschlüsse gratis erhalten. Ueber ihren Jrrthum aufgeklärt, weigerte sie sich nun der Abnahme, und der Verleger ist klagbar geworden, trotz der entrüstungsvollen Vorstellung des Herrn Stephan:wie man nur mit einer hohen königlichen Behörde einen Prozeß anfangen könne!" Allem Anschein nach wird der respektlose Buchhändler den Sieg davon tragen. (F. I.)

Berlin, 6. März. Herrenhaussitzung. Es sind 192 Mitglieder anwesend. Nachdem die neu eingetretenen Mitglieder beeidigt, folgt die Berathung des Schul- aufflchtsgesetzes. Gegen die Vorlage der Commission sind 15, für dieselbe 8 Red­ner eingeschrieben, v. Wedell und Graf Galen sprechen gegen, Graf Münster und v. Manteuffel für das Gesetz. Der Kultusminister erkärt hierauf: Es fei der dringende Wunsch der Regierung, daß das Gesetz in der Fassung des Abgeord­netenhauses, mit welcher die Regierung einverstanden sei, angenommen werde.

!Die Regierung wünsche, daß die vorliegende Frage jetzt zum principsillen Aus- trage gelange. Der Minister weist die Verfassungsmäßigkeit der Vorlage, sowie das Bedürsniß derselben nach. Die jetzige Gesetzgebung sei bczügl-ch der Ent­lassung der Geistlichen von der Schulaufsicht, sowie bezüglich der Anwendbarkeit Nesis Rechtes auf alle Landestheile, nicht hinreichend klar und zweifellos. Der Minister theilt Fälle von entschieden staatsfeindlichem Auftreten katholischer Pfarrer Imit, gegen welche kinzuschreiten tfe Regierung in die Lage gesetzt werden müsse. ^Auf einzelne Provinzen lasse sich die Abhülse nicht beschränken, da man nicht ein­zelne Provinzen in einin SchulbelagerungSzustar,d sitzen könne. Die Vorlage sei 'nur die Ausführung des Verfossungsariikels 23 und versitze keineswegs die Rechte jter Kirche. Der VerfassungSartikel 24 bleibe unberührt. Was man von der Cvnfessionslosigkeit der Schule sage, sei eine vnerwiesene Behauptung. Es handle sich nicht um die Trennung der Schule von der Kirche, sondern um die Abgren­zung der Richte des Staates und der Kirche gegenüber der Schule. Der Mi­nister betont die große Anzahl tkr für das Gesitz eingegangenen, namentlich von Geistlichen herrühtenden Petitionen.

Weißenburg, 1. März. Man schreibt derKarlsruher Zeitung":Seit beute Mitlag ist die hiesige Beamtenwelt und das hier garnisonirende Regiment in der größten Aufregung; was seit langer ZeA von Einigen vermuthet, von Andiven als zu sehr gegen die Pietät verstoßend angezweifelt wurde, ist heute ge­schehen die Herren Gebrüder Dolpert haben die drei berühmten, vielfach er­wähnten und weithin sichtbaren Pappeln auf dem Gaisberge abhauen lassen, die üÜHtingd auf ihrem Eigenthum standen, aber die Gräber so vieler gefallenen derKschen Helden bezeichneten. Jedes Auge, das sich bisher dafür intcressirte, ver­mißt schmerzlich den gewohnten und mit so hohen Erinnerungen verknüpften An­blick. Es hegt die Vermuthung nahe, daß die Documentirung dieser gewiß nicht hohen Gesinnung in Verbindung steht mit der vorgestern erfolgten Publicirung des Gesetzes über Exprobriation der Stellen, auf welchen Gefallene beerdigt sind. Zur rechten Kennzeichnung des Charakters der Betreffenden fei noch erwähnt, daß auf der hiesigen Kreisdirection ein von den drei ehrenwerthen Herren Volpert vollzogener Act aufbewahrt wird, wonach sie sich verpflichten, einestheils selbst nicht Hand an die Pappeln zu legen, anderentheils sie vor Beschädigung bewahren zu wollen."

Oesterreich.

Wien, 2. März. Minister Dr. v. Stremayr hat in Angelegenheit der Rege­lung der altkatholischen Verhältnisse nachfolgendes Schreiben an die Länder-Chefs gerichtet:

Die alsaltkatholisch" bezeichnete Bewegung innerhalb der katholischen Kirche hat der Regierung insolange keinen Anlaß zu irgend einer Jngerenz gegeben, als diese Bewegung auf innerkirchlichem Gebiete verblieb und lediglich den RechtSbe- stand dogmatischer Sätze betraf.

In jüngster Zeit hat jedoch diese Bewegung die rein kirchlichen Gebiete überschritten und in jene äußeren Rechtsbereiche hinübergegriffen, für welche nicht die Kirchen-, sondern die Staatsgesetze maßgebend find.

Die Regierung sieht sich daher in unmittelbarer Fürsorge für eine Reihe der wichtigsten bürgerlichen Interessen veranlaßt, den Standpunkt klarzustellen, welchen sie in dieser Angelegenheit einnimmt, sowie den f. k. Behörden das dies­bezüglich durch die Gesetze gebotene Verhalten zu bezeichnen.

Die Regierung muß die sogenannten Altkatholiken insolange als innerhalb der katholischen Kirche und auf dem Boden des geschichtlich herausgestalteten kirch­lichen Gesammt-Organismus stehend betrachten, als dieselben nicht in Gemäßheit des Artikels VI. des Besitzes vom 25. Mai 1868, Reichsgesitzblatt Nr. 49, ihrem Austritte aus der Kirche den vorgeschriebenen Ausdruck gegeben haben.

Würde ein solcher Schritt seitens derAltkatholiken" rechtsförmlich vorge­nommen, dann stünden denselben allerdings jene Rechte offen, welche Artikel XVI. des StaatSgrundgesitzkS vom 21. December 1867, Reichsgesitzblatt Nr. 142, ein­räumt, während bezüglich ihrer Eheschließungen, Eheaufgebote, überhaupt bezüglich ihrer CivilstandSacte das Gesetz vom 9. April 1870, Reichsgesitzblatt Nr. 51, maßgebend sein würde.

Insolange aber ein solcher Schritt nicht geschehen ist, kann die Negierung zur Ausübung jener staatlichen Functionen, welche der Seelsorgegeistlichkeit der gesetzlich anerkannten Bekenntnisse anvertraut sind, nur diejenigen Priester als le* gitimirt ansehen, welche nach den bestehenden Gesetzen und kirchlich-staatlichen Ein­richtungen als die ordentlichen Seelsorger jener Bekenntnisse erscheinen. Es ent­behren daher insbesondere alle von sogenannten altkatholischen Geistlichen geführten CivilstandSregister (Tauf-, TrauungS- und Sterbematrikeln) der öffentlichen Eigen­schaft und Glaubwürdigkeit, und ist diesen Geistlichen die Führung derartiger quasi- ämtlicher Register und die Ausstellung von Zeugnissen über die daselbst eingetrage­nen Acte unter Androhung der gesetzlichen Folgen (kaiserliche Verordnung vom 20. April 1854, R.-G.-Bl. Nr. 96) zu untersagen.

Es steht ferner mit Rücksicht aus die §§. 74 und 75 a. b. G. B. zu