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Gießener Anzeiger.
Erscheint täglich, mit Ausnahme Sonntags.
Expedition: Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kielen.
Nr. 3. Mittwoch den 3. Januar 1872.
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Gießener Anzeiger.
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Für alle außerhalb Gießen wohnenden Abonnenten beträgt der vierteljährige Abonnementspreis 1 fl. 27 kr. incl. Postaufschlags. Dieselben können nur bei der Post oder den Landpostboten abonniren. — Damit wir nun in den Stand gesetzt find, die Auflage des Blattes bestimmen zu können, ersuchen wir Alle, welche auf den Gießener Anzeiger abonniren wollen, dies sofort bei der ihnen zunächst gelegenen Postanstalt oder den Landpostboten zu thun, da wir uns sonst nicht verbindlich machen können, vollständige Eremplare zu liefern.
Die Redaction.
Amtlicher Theil.
Gießen, am 29. December 1871. Betreffend: Maßregeln zum Schutze der Singvögel.
Die Großhcrzoglichc Krcis- Schul -Commission Gießen an die Schulvorstande des Kreises.
Großherzogliches Ministerium des Innern hat laut Entschließung vom 4. December d. I. zu Nr. M. d. I. 7249 die Großherzogliche Ober - Forst- und Domänendirection beauftragt, das Forstaufsichtspersonal anweisen zu lassen, von Uebertretungen gegen Art. 213 des Polizeistrafgesetzes, welche gegen Kinder unter 12 Jahren constatirt werden, jedesmal sofort Sie zu benachrichtigen, damit durch Sie je nach der Individualität des Schuldigen und des Falls die geeigneten Besserungs- und Züchttgungsmaßregeln angeordnet werden.
In gleicher Weise sind die Polizeidiener und Feldschützen angewiesen worden von Zuwiderhandlungen der fraglichen Art Ihnen sofort Anzeige zu machen.
(cf. Nr. 292 des Anzeigers.)
Zufolge Erlasses Großherzoglicher Oberstudien-Direction vom 14. l. M. weisen wir Sie hiermit an, in solchen Fällen auf das Strengste einzuschreiten und das Sachgemäße zu verfügen.
v. Röder.
Politischer Theil.
Deutschland.
Darmstadt, 1. Januar. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 43 enthält:
I. Verordnung, die in Folge der Militärconvention vom 13. Juni 1871 (n der Organisation der Militärbehörden eintretenden Veränderungen betreffend.
II. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern, den Octroi- Tarif der Haupt- und Residenzstadt Darmstadt vom 1. Januar 1872 betreffend.
III. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern, das Octroi- Reglement und den Octroi-Tarif der Stadt Mainz betreffend.
IV. Bekanntmachung Großherzoglichm Ministeriums des Innern, den Octroi- Tarif der Stadt Gießen betreffend.
V. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern, das Octroi- Reglement der Kreisstadt Offenbach betreffend.
VI. Bekanntmachung, die Verkündigung gerichtlicher Anzeigen in der Provinz Rheinheffen betreffend.
VII. Bekanntmachung, die Verkündigung gerichtlicher Anzeigen in der Provinz Rheinhessen betreffend.
Darms tadt, 2. Jan. Die „Darmst. Ztg." meldet die Pensionirung von 61 Offizieren (darunter 3 RegimentS-Commandeure) und Militärbeamten.
Mainz, 28. December. Vor den Bundesrath des Reiches wird in der nächsten Zeit eine Angelegenheit gelangen, welche ein eigenes historisches Interesse hat. Ihre Entstehung fällt in die erste französische Occupation. Sie hat alle Wandlungen der Geschichte überdauert, um vor dem neu erstandenen Reiche erledigt zu werden. Das Object, in einem Werthe von über eine Million Gulden, ist eine ganze Häuserinsel, ehemaliger Besitz der hiesigen gewesenen Universität, für deren Fonds diese Häuser vom Reiche zurückbegehrt werden sollen. Diese 21 Wohngebäude wurden, neben dem ganzen übrigen Eigenthum der Universität, 1792 vom französischen Gouvernement zu militärischen Zwecken requirirt, 1810 der kaiserlichen Domaine gegeben, 1814 durch den General-Gouverneur Grunert wieder dem Fonds zugestellt. Während nun schon am 8. Juli 1816 Hessen Besitz von dem Territorium und der ganzen bürgerlichen Verwaltung ergriffen hatte, vindicirte die österreichisch-preußische Verwaltungs-Commission des linken Rhein- vfers den Besitz des streitigen Objectes noch am 9. Juli Yen alliirten Mächten. In Folge dessen stellte eine (freilich unter Verwahrung des hessischen Bevollmächtigten und Vorbehalt aller Ansprüche des Berechtigten) zur Ausführung des Mainz als „Festung des Deutschen Bundes" erklärenden Frankfurter Staatsvertrages von.
1816 errichtete gemischte Commission das Object als zur Festung gehörig auf, in der Unterstellung, daß dasselbe am Tage der Uebergabe der Festung (23. April 1814) in unbestrittenem Besitze des Militär - AerarS gewesen sei. Während die, mit der Liquidation der Immobilien-Entschädigungen aus den französischen Aversionalzahlungen beauftragte Commission im Jahre 1818 den Anspruch als unbegründet abwies, weil die Gebäude nicht dem MilitärfiScuS zuständen, ließ sich der Bundestag zu keinerlei Entschädigung, auch nicht zur Annahme eines Gerichtsstandes herbei. Nachdem die Angelegenheit auch von der 1867 zu Frankfurt zu- fammengetretenen Commission zur Liquidation und Theilung des dem zerfallenen Deutschen Bunde gemeinschaftlich gewesenen beweglichen Besitzthums in den Bundes- sestungen an die einzelnen Staaten nicht erledigt werden konnte, soll jetzt das Deutsche Reich als Rechtsnachfolger des alten Bundes um Entschädigung oder Herausgabe jener Immobilien angegangen werden. Der zu diesem Zwecke von den beiden Abgeordneten unserer Stadt in der Zweiten Kammer kürzlich gestellte Antrag wird dort gar nicht zur Verhandlung kommen, da, wie man hört, die Regierung die Sache bereits ausgenommen und sie, wie auch früher, mit allem Eifer zu verfolgen gedenkt. Im Bundesrathe dürfte die Angelegenheit indessen auf einen neuen Gesichtspunkt stoßen. Da nämlich die Frankfurter Liquidations-Commission den von den betreffenden Regierungen und auch von Preußen gebilligten Grundsatz ausgestellt hat, daß der eigentliche Jmmobilbestand der ehemaligen Bundesfestungen Eigenthum des Staates sei, in dessen Gebiet sie liegen, so entsteht die Frage: wer hier die Million Entschädigung zu leisten hat — der Besitzer oder der Nutznießer? (K. Z.)
Marburg, 28. December. Die „Oberhessische Zeitung" hat aus Berlin die Nachricht erhalten, daß beabsichtigt wird, die Gesetzvorlage wegen der von der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft für die Linie Altenhunden-Marburg verlangten Zinsengarantie im Januar bei dem Landtage zur Vorlage zu bringen.
Vom Westerwalde, 29. December. In den beiden Kreisen des Westerwaldes sind gegenwärtig nicht weniger als 22 Lehrerstellen unbesetzt. Wenn man bedenkt, daß heutzutage ein gewöhnlicher Grubenarbeiter (ein solcher verdient 25 bis 30 Sgr. per Tag) mehr verdient, als mancher Lehrer, dann kann man sich eher darüber wundern, daß nicht eine noch größere Anzahl Lchrerstellen vacant ist.
(Rh. K.)
Berlin, 29. December. Der „Brest. Ztg." wird von hier geschrieben: Deutsche Arbeiter, welche in den letzten Tagen aus Parts, wohin sie zur Abwickelung ihrer vor dem Kriege eingeleiteten Angelegenheiten gegangen waren, hierher


