Preis vreMlWrtst 1 jt 12 h. mit Bringerlobn. Durch die Post bezogen viertelfährifl I ft. 27 fr.
niiT Amciger
Erscheint täglich, mit Ausnahme SonntagS.
Expedition: Canzletberg, Lit. V. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kietzen.
Nr. 181.
Montag de« l. Juli
1872.
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Derselbe erscheint täglich, mit Ausnahme Sonntags, und kostet 1 fl. 12 fr., frei ins «Haus geliefert.
Den seitherigen Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, wenn tm III. Quartal 1872 zusenden und den Abonnementsbctrag durch Quittung
Zu Anfang des nächsten Quartals werden wir eines des leider unlängst verblichenen Dolksfchriftstellers, „Gin
für die Abonnenten in der Stadt Gießen vierteljährlich vorher keine ausdrückliche Abbestellung erfolgt, das Blatt auch erheben lassen.
der letzten Werke von Friede. Ger st acker, Plagiar" in unserem Feuilleton bringen.
Diejenigen, welche den Anzeiger Abends bet der Expedition abholen lassen, erbalten denselben zu 1 fl. pro Quartal. Für alle außerhalb Gießen wohnenden Abonnenten beträgt der vierteljährige Abonnementspreis 1 fl. 27 fr. incl. Postaufschlags. Dieselben formen nur bei der Post oder den Landpostboten abonniren. — Damit wir nun in den Stand gesetzt sind, die Auflage des Blattes bestimmen zu fönnen, ersuchen wir Alle, welche auf den Gießener Anzeiger abonniren wollen, dies sofort bei der ihnen zunächst gelegenen Postanstalt oder den Landpostboten zu thun, da wir uns sonst nicht verbindlich machen fönnen, vollständige Exemplare zu liefern. Die Redaction.
t n , föiefinb »m 27. Juni 1872
Betreffend: Die von 0. D. Magirns in Ulm verfaßte Anleitung zur Gründung von Feuerwehren in
Landstädten und Dörfern, sowie die Uebungs- und Feuerlöschregeln desselben Verfassers.
Das (g>roftI)cr$oiHid)e Kreissmt Gieße»
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Von dem Vorsitzenden des Comitös für die Deutsche Feucrwehrversammlnngen C. D. Magirus zu Ulm sind folgende beiden Schriften:
1) Anleitung zur Gründung von Feuerwehren in Landstädten und Dörfern;
2) Uebungs- und Feucrlöschregeln
neuerdings verfaßt worden. Da diese beiden Schriften, deren erstere 24 fr. die letztere 6 fr. kostet, sehr schätzenswerthen Andeutungen und Belehrungen, sowie die neuesten Erfahrungen im Gebiete des Feuerlöschwesens enthalten, so empfehlen wir, in Auftrag Großherzoglichen Ministeriums des Innern, Ihnen die Anschaffung derselben für Ihre Gemeinden.
v. Röder.
M, . . " ------ — — - — - - L I. J . I . 1 - J _ ■ . . _ | - -- - . LI ■ - I I — II. I l - J ■ -L. I . J1 I .-11- W --- " .. ... .
. r t Gießen, den 1. Juli 1872.
Betreffend: Die Erhebung der Holzgelder pro 1872 bei dem Großh. Rentamte Gießen.
Das Groß herzogliche Rentamt Gießen
an jammlliche Großherzogliche Bürgermeistereien des Rentamlsliezirks.
Sie werden ersucht, in Ihren Gemeinden bekannt machen zu lassen, daß die Ende Juni fälligen Holzgelder bis zum 15. d. MtS. ohne Mahnung bezahlt werden können.
L y n ck e r.
Bekanntmachung.
Viehpreisvertheilnng zu Rauheim 1872.
Die diesjährige Viehpreisvertheilung wird zu Nauheim am 3. Juli abgehalten werden; es werden auf derselben 500 fl. zu Preisen und Wegvcr* gütungen zur Verwendung kommen. Es können Preise erhalten:
1) ausgezeichnete Fohlen, mit Ausnahme von Saugfohlen, und zwar
a. solche, die vom Bewerber aus eigener Stute gezüchtet worden sind, von 15 bis 25 fl.,
h. solche, die vom Bewerber gekauft, aufgezogen und mindestens ein Jahr im Besitze desselben sind, von 10 bis 20 fl.
Diejenigen Fohlen, von denen durch Bürgermeistereibescheinigung nachgewiesen ist, daß sie bis zum Alter von 2*/2 Jahren noch nicht eingespannt worden sind, sollen unter sonst gleichen Verhältnissen jedesmal den Vorzug erhalten.
2) Zur Zucht taugliche, im Besitz von Privaten befindliche 1—2jährige Bullen und zwar:
a. wenn dieselben vom Bewerber aus eigener Kuh gezüchtet sind, von 15 bis 25 fl.,
b. wenn dieselben vom Bewerber gekauft, aufgezogen und mindestens ein halbes Jahr im Besitze deffelben sind, von 10 bis 20 fl.
3) Die besten im Besitze von Gemeinden und Bnllenhaltern befindlichen, nicht über 3 Jahre alten Zuchtbullen, von 10 bis!5 fl., welche den Bullen» Haltern zu gut kommen sollen.
4) Rinder von 2—3 Jahren, die entweder sichtbar trächtig sind, oder erst kürzlich gekalbt haben und zwar:
a. solche, die vom Bewerber aus eigener Kuh gezüchtet sind, von 15 bis 25 fl.,'und
b. solche, die vom Bewerber angekauft, aufgezogen und mindestens ein halbes Jahr im Besitz deffelben sind, von 10 bis 20 fl.
Das schönste Rind erhält außerdem ein Halsband mit Glocke.
5) Ausgezeichnet schöne Schafböcke bis zu 10 fl. — Bezüglich dieser muß das Schurgewicht von letzter Schur angegeben werden; auch wird bei der Pämiirung Rücksicht darauf genommen, ob die Böcke Neinvieh oder Schmeervieh sind und bei sonst gleichen Verhältniffen dem Reinvieh der Vorzug gegeben werden.
6) Zuchtschweine rein englischer oder englischer Bastard-Racen jeden Geschlechtes und mindestens 1/i Jahr alt, die aus dem Bewerber eigenthümlich gehöriger Zuchtsau gezogen sind, von 5 bis 10 fl.
Es kann nur wirklich preiswürdiges Vieh prämiirt werden.
Eigenthümer von solchem, denen wegen zu starker Coucurrenz eiue Prämie nickt zuerkannt werden konnte, erhalten auf Verlangen, wenn sie 2 Stunden und weiter hergckommen sind, eine Wegentschädiguug von 24 fr. für einen Bullen und von 12 fr. für ein Fohlen, ein Rind, einen Bock, oder ein Loos von mehreren Böcken, und ein Schwein, oder ein Loos von mehreren Schweinen für jede Stunde Wegentfernung.


