Preis vierteljährig 1 fi. 12 fr stit Bringerlohn. Durch di« Post bezogen vierteljährig t ff. 27 fr.
fyntr Anzeiger.
Erscheint täglich, mit Ausnahme Montags:
Expedition: Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kielen.
Ne. eiOJL Freitag den 29. December I.S71.
Einladung nun Abonnement ■test
auf den
Gietzener Anzeiger.
Derselbe erscheint täglich, mit Ausnahme Sonntags, und kostet für die Abonnenten in der Stadt Gießen vierteljährlich 1 f[. 12 fr., frei ins Haus geliefert.
Den seitherigen Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, wenn vorher keine ausdrückliche Abbestellung erfolgt, das Blatt auch im I. Quartal 1872 zusenden und den Abonnementsbctrag durch Quittung erheben lassen.
Diejenigen, welche den Anzeiger Abends bei der Expedition abholen lassen, erhalten denselben zu 1 fl. pro Quartal.
Für alle außerhalb Gießen wohnenden Abonnenten beträgt der vierteljährige Abonnementspreis 1 fl. 27 fr. incl. Postaufschlags. Dieselben fönnen nur bei der Post oder den Landpostbotcn abonnircn. — Damit wir nun in den Stand gesetzt sind, die Auflage des Blattes bestimmen zu fönnen, ersuchen wir Alle, welche auf den Gießener Anzeiger abonnircn wollen, dies sofort bei der ihnen zunächst gelegenen Postanstalt oder den Landpostboten zu thun, da wir unS sonst nicht verbindlich machen fönnen, vollständige Exemplare zu liefern.
Die seither unseren Abonnenten als Gratis-Bcilage übergebenen
Gießener F a m i l i e n b l ri t 1 e r werden wir auch für die Folge dreimal wöchentlich dem Gießener Anzeiger beilegen und dafür Sorge tragen, daß durch deren Inhalt an gediegenen Original-Novellen unseren geehrten Lesern eine fesselnde Lectüre zu Thcil wird. Zugleich machen wir unsere Leser darauf aufmerksam, daß das Manuscript der so sehr spannenden Original-Novelle: „Der eiferne 2ll>6e" jetzt vollständig in unseren Händen ist und wir also nicht verfehlen werden, mit dieser Novelle das Feuilleton im Jahr 1872 zu eröffnen.
Die Redaction.
Amtlicher T h e i l.
Nr. 49 des Reichs-Gesetzblattes des Deutschen Reiches, ausgegeben zu Berlin am 14. December 1871, enthält:
(Nr. 751.) Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres und die Ausgaben für die Verwaltung desselben fnr du Jahre 1872, 1873 und 18 ^^2.^Gesetz,^betreffend die Feststellung des HaushaltsMats des Deutschen Reiches für das Jahr 1872. Vom 4. December 187L
>Nr 753.3 Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Verwaltung des Neichöheeres für das Jahr 1872. Vom 9. December 1871.
(Nr. 754.) Gesetz, betreffend die Ergänzung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. Vom 10. December 1871.
Gießen, den 21. December 1871. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Röder.
Laubach, am 24. December 1871.
treffend: Sterblichkeits-Statistik. _ , A , z-x < x
Das Großhcrzoglchc Kmsmcdmnalamt Lnubach
an die Bürgermeistereien Lich, Nieder- und Ober-Besangen, Hattenrod, Ettingshauien und Münster.
Nach Jahresschluß ersuchen wir Sie, uns baldmöglichst die Anzahl der in diesem Jahre in Ihren Gemeinden Verstorbenen mitzutheilen.
7 0r. Köhler.
Politische? Theii.
28. December.
Die „Kreuzzeitung" ist in den Stand gesetzt, den Erlaß, welchen mit Bezug auf die Freisprechung von Berlin und Tounelet der Reichskanzler Fürst v. Bis. marck an den Gesandten Grasen v. Arnim zu Paris gerichtet hat, zu veröffent- Heben. Er lautet wie folgt:
Berlin, den 7. December 1871. Euere Hochgeboren haben durch die Presse Kunde vcn den Eindrücken erhalten, welche die Freisprechungen in Mclun und Paris auf die öffentliche Meinung Deutschlands gemacht haben; so verschiedene Parteien es auch bei uns geben mag, diesen Thotsachen gegerüber sind sie alle ders.lbcn Meinung. Es liegt uns fern, der französischen Regierung eine Verant- Wörtlichkeit für tue Ausspruche der Geschworenen beizuw.ffen, und w,r wollen gern alauben, daß fle auch die Stimmung der bei solchen Prozessen betherligtcn Be- amten nicht zu beherrschen im Staude ist. Im Gegintheil: die Thatsache, daß das RechtSgesuhl in Frankreich auch in den Kreisen, in welch.» man vorzugsweise die Freunde der staatlichen Ordnung und der gesicherten Rechtspflege sucht, so vollständig verloren gegangen ist, setzt Europa in den Stand, die Schwierigkeiten zu würdigen, welche die fronzösifche Negierung bei ihren Bestrebungen sindet, den Sinn für Recht und Ordnung von dem Drucke zu befreien, unter welchen er durch die Leidenschaftlichkeit der Massen gehalten wird.
Wenn ich Ew. Hochgeboren dennoch ersuche, den Gegenstand m>t Herrn v. Rewusat zu besprechen, so geschieht dies nicht, um die Vorwürfe der deutschen Presse an die Adresse der französischen Regierung zu bringen, sondern um dem Einwande vorzubeugen, daß wir unsere Ansicht über die Folgen, welche sich an die Wiederholung ähnlicher Vorgänge knüpfen können, nicht rechtzeitrg geäußert ^"^Wenn Verbrechen, wie vorbedachter Mord, ungesühnt bleiben, so liegt es
dem verletzten öffentlichen Gefühle nahe, weil Gerechtigkeit nicht zu erlangen ist, nach Repressalien zu verlangen. Ware es für uns möglich, uns auf den Standpunkt der Rechtspflege von Paris r nd Melun zu stellen, so würde das jus talionis dahin führen, daß auch unsererseits die Tödtung von Franzosen, wenn sie im Bereiche unserer Gerichtsbarkeit vorkomu t, eine Strafe nicht mehr nach sich zöge. Der Grad der sittl'chcn Bildung und das ehrliebende Rechtsgefühl, welche dem deutschen Volke eigen sind, schließen eine solche Möglichkeit aus. Wohl aber wird cs nach jenen Vorkommnissen schwierig sein, die öffentliche Meinung in Deutschland, wenn ähnliche Verbrechen wieder verübt werden sollten, mit dem Hinweise auf die französische Rechtspflege zu befriedigen. Als Maßregel unmittelbarer Abwehr haben deshalb unsere Truppenbesehlshaber im Bezirk der Oceupation durch Erklärung des Belag.rungszustandcs die Militärgerichtsbarkeit für Verbrechen gegen die Truppen sichern müssen. Die Fälle, in welchen die sofortige Verhaftung les ThäterS thunlich ist, werden deshalb zu internationalen Schwierigkeiten keinen Anlaß mehr geben. Aber jedes Verlangen nach Auslieferung, welches wir zu stellen genöthigt lein könnten, wird die öffentliche Meinung in Frankreich erregen und verstimmen. Wir haben deshalb, nachdem die durch uns verlangte Auslieferung Tounelet's und Bertin'S abgelehnt worden war, im Vertrauen auf die Rechtspflege Frankreichs damals nicht auf unserer Forderung bestanden. In Zukunft aber würden wir der Entrüstung der deutschen Bevölkerung gegenüber eine ähnliche Zurückhaltung nicht beobachten können, sondern wir würden bet Verweigerung einer derartigen Auslieferung genöthigt fein, durch Ergreifung und Wegsührung französischer Geißeln, äußerstenfalls auch durch weitergchende Maßregeln auf Erfüllung unseres Verlangens hinzuwirken suchen, — eine Eventualität, der überhoben zu (ein wir auf das Lebhafteste wünschen.
Abgesehen von den Gefahren für unsere gegenseitigen Bezwungen, welche


