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Gießener Alytiger.

Erscheint täglich, mtt Aus­nahme MontagS.

E^reditton: Canzletber- Lit. B. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Areis Kielen.

Nr. 171.

Donnerstag den 27. Juli

1871.

BeftMmKAeLL auf den Gießener Anreiner h,irbcrr,nnofl?nf^tro^u,nb foro^6cie^bitton, eanjietberg$.i, ai3ra<t ____________________"_______bei allen P°st-Expkdtti°nen und den L°nd-Postb°tm entgegen genommen.

r ck.

_ _ Bekanntmachung.

Betreffend: D.e Pensioniruut; und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres, sowie die Bewilligungen sur die Hinterbliebenen solcher Personen.

©ufcen, den 21. Jul> 1871. Großherzogliches Kreisamt Gießen,

v. S t a

tragen monatlich in der

B.

a) für Feldwebel b) für Sergeanten c) für Unteroffiziere d) für Gemeine .

1.

Klasse. Rthlr. 14 12 11 10

7

5

4

3 nach

3. Klasse. Nthlr.

9

7

6

5 erfolgt

2. Klasse. Rthlr.

11

9

8

7 Pension

Die Bewilligung der chargenmäßigen des 6.

') Der 59 bestimmt:

Als Dienstbeschädigung sind anzusehen:

a) Verwundung vor dem Feinde,

b) sonstige bei Ausübung des activen Militärdienstes in Krieg oder Frieden erlittene äußere Beschädigung (äußere Dienstbeschädigung),

c) erhebliche und dauernde Störung der Gesundheit und Erwerbsfähigkeit, welche durch die besonderen Eigcnthümlichkeiten des activen Militärdienstes veranlaßt sind (innere Dicnstbeschädigung).

Hierher gehören rc. insbesondere d

d) die kontagtose Augcnkrankhett.

8- 66. Die Jnvalidenpension erster Klasse wird gewährt:

nach einer Dienstzeit von 36 Jahren ohne Nachweis der Invalidität, den Ganzinvaliden, welche

1) nach 25jähriger Dienstzeit, oder

2) durch Dienstbeschädigung gänzlich erwerbsunfähig geworden sind und ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen können.

§ 67. Die Jnvalidenpension zweiter Klasse wird gewährt:

nach einer Dienstzeit von 30 Jahren ohne Nachweis der Invalidität, den Ganzinvaliden, welche

A.

B.

4. 5.

1) nach 20jähriger Dienstzeit, oder

2) durch Dienstbeschädigung gänzlich erwerbsunfähig geworden sind.

8- 68. Die Jnvalidenpension dritter Klasse wird gewährt:

A. nach einer Dienstzeit von 24 Jahren ohne Nachweis der Invalidität,

B. den Ganzinvaliden, welche *

1) nach 15jähriger Dienstzeit, oder

2) durch Dienstbeschädigung größtentheils erwerbsunfähig geworden sind.

§ 69. Die Jnvalidenpension vierter Klasse wird gewährt:

A. nach einer Dienstzeit von 18 Jahren ohne Nachweis der Invalidität,

B. den Ganzinvaliden, welche

1) nach 12jähriger Dienstzeit, oder

2) durch Dienstbeschädigung theilweise erwerbsunfähig geworden sind.

§ 70. Die Jnvalidenpension fünfter Klasse wird gewährt:

A. den Ganzinvaliden, welche

1) nach 8jähriger Dienstzeit, oder

2) durch eine der im §. 59. unter a. b. d. bezeichneten Dienstbeschädigungen zu jedem Militairdienst untauglich geworden sind *),

ß. den Halbinoaliden, welche

1) nach 12jähriger Dienstzeit, oder

2) durch eine der im §. 59. unter a. b. d. bezeichneten Dienstbeschädigungen zum Feld - bezw. Seedienst untauglich geworden sind.

§. 71. Pensionszulagen. Unteroffiziere und Soldaten, welche nachweislich durch den Krieg ganzinvalide geworden sind, erhalten eine Pensionszulage von 2 Tha- lern monatlich neben der Pension.

S- 72. Unteroffiziere und Soldaten, welche nachweislich durch Dienstbeschädigung, sei es im Kriege oder im Frieden, verstümmelt, erblindet oder in der nachstehend an- gebenen Weise schwer und unheilbar beschädigt worden sind, erhalten neben der Pension und event. neben der Pensionszulage eine Verstümmelungszulage.

Dieselbe beträgt je 6 Thaler monatlich:

a) bei dem Verluste einer Hand, eines Fußes, eines Auges bei nicht völliger Gebrauchsfähigkeit des anderen Auges.

Die Erblindung des Auges wird dem Verluste desselben gleich geachtet;

b) beim Verlust der Sprache;

c) bei Störung der aktiven Bewegungsfähigkeit einer Hand oder eines Armes, sowie eines Fußes in dem Grade, daß sie dem Verluste des Gliedes gleich zu achten ist.

.. , Die Bewilligung dieser Zulage ist ferner zulässig:

d/ Elchen schweren Schäden an sonstigen wichtigen äußeren oder inneren Korpertheilen, welche in ihren Folgen für die Erwerbsfähigkeit einer Ver- stümmelung gleich zu achten sind.

""ter a. bls d aufgeführten Zulagen dürfen den Betrag von 12 Thalern E FE übersteigen, wenn die Invalidität durch Verwundung oder

äußere Dlenstbeschadigung (§. 59. a. und b.) herbeigeführt ist.

Tpr Dw für Erblindung eines oder beider Augen ausgesetzten Zulagen von 6 Tha­lern, beziehentlich 12 Thalern monatlich, werden jedoch von der vorstehenden Einschrän­kung nicht betroffen.

??'. Invalide, welche einfach verstümmelt sind, werden als gänzlich erwerbs- welche mehrfach verstümmelt sind, als solche angesehen, die ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen können.

IQ crvcl-t. Den Unteroffizieren vom Feldwebel abwärts wird vom zurückgelegten 18. Dlenstiahre ab für jedes weitere Dienstjahr bei eintretender nachzuweisender Ganz- mvalidttat eine Penfionszulage von 2 Thaler monatlich gewährt (Dienstzulage).

. hiernach erworbene Pensionssatz darf jedoch unbeschadet der in den SS- 71. uno 72. bezeichneten Zulagen das gesammte Diensteinkommen der Stelle, welche der Invalide im Etat bekleidet hat, nicht übersteigen.

Billigung für Hinterbliebene. Den Wittwen derjenigen Militair- perfonen der Unterklassen der Feldarmee und im 8- 93. erwähnten Personen, welche

a) Mi Kriege geblieben oder an den erlittenen Verwundungen während des Krieges oder spater verstorben sind,

b) im Laufe des Krieges erkrankt oder beschädigt und in Folge dessen vor Ab- laus eines Jahres nach dem Friedensschlüsse verstorben sind,

c) durch Schiffbruch verunglückt oder in Folge einer militairischcn Aktion oder der klimatischen Einflüsse aus Seereisen (§. 59. Litt c.) ober innerhalb Jahres- . , f 'rtft oer Rückkehr in den ersten heimathlichen Hafen verstorben sind ,

werden besondere Bewilligungen, so lange sie im Wittwenstande bleiben, und im Falle der Wiederverhetrathung noch für ein Jahr, gewährt. ü

. ?'e S- ü^r bie Zugehörigkeit zu Feldarmee getroffenen Bestimmungen finden ihrer ganzen Ausdehnung nach auch hier entsprechende Anwendung.

8- 95. Die Bewilligung beträgt für

?) die Wittwen der Feldwebel und Unterärzte monatlich 9 Thaler, ?.lc ^.lttroen der Sergeanten uiid Unteroffiziere monatlich 7 Thaler, c) die Wittwen der Gemeinen monatlich 5 Thaler.

Bei den Wittwen der unteren Militairbeamten ohne bestimmten Militair- rang, sowie der im 8- 93. erwähnten Personen ist für die Höhe der Bewil­ligung das den verstorbenen Männern zuletzt gewährte Diensteinkommen dergestalt maßgebend, daß

1) die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen von 215 Thalern und m darüber jährlich auf die Bewilligung von 9 Thalern monatlich,

2) die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen von 140 bis zu 215 _ jährlich bie Bewilligung von 7 Thalern monatlich,

6> die Wittwen der Beamteii mit einem Einkommen bis zu 140 Thalern ar r lahrlich auf die Bewilligung von 5 Thalern monatlich Anspruch haben.

Waren jedoch die Beamten vorher Soldaten und bedingte der von ihnen zuletzt bekleidete Militairrang eine höhere Bewilligung, als das ihnen zuletzt gewahrte Diensteinkommen, so wird den Wittwen die höhere Bewilligung gewahrt.

, . , 00. Für jedes Kind der im §. 94. bezeichneten Personen wird bis zum vol-

lendeten fünfzehnten Lebensjahre eine Erziehungsbeihülfe von 3'/2 Thalern, und wenn das Kmd auch mutterlos ist oder wird, von 5 Thalern monatlich gewährt.

Eine Verhülfe von je 3'/r Thalern monatlich erhält der Hinterbliebene Vater oder Großvater und die Hinterbliebene Mutter oder Großmutter, sofern der Verstorbene der etnzlge Ernährer derselben war und so lange die Hülfsbedürftigkeit derselben dauert, m , Die 88- 95. und 96. finden auf die Angehörigen der nach einem Feldzuge

Vermißten gleichmäßige Anwendung, wenn nach dem Ermessen der oberstell Militair- Verwaltungsbehörde des Eontingents das Ableben mit hoher Wahrscheinlichkeit anzu- nehmen ist.

Klasse. Klasse.

Rthlr. Rthlr.

5

4

3

2

den Vorschriften

8- Hl- Die den Unteroffizieren und Soldaten nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes zu bewilligenden Pensionen dürfen nicht hinter demjenigen Betrage Zurückblei­ben, welcher denselben bei etwaiger Pensionirung vor Erlaß dieses Gesetzes bereits zu- gestanden haben würde.

Dasselbe gilt für die Bewilligungen an Wittwen und Waisen.

. 8- H2. Den im zweiten Theile dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften wird , rückwirkende Kraft beigelegt für die Theilnehmcr an dem letzten Kriege mit Frankreich.

8,. 65. Pension. Die den versorgungsberechtigten Unteroffizieren und Soldaten zu gewahrenden Jnvaltdenpensionen zerfallen für jede Rangstufe in 5 Klassen, sie be-

Politischer

T h e i l.

T Die Verfügung der preußischen Regierung, wonach die im Ministerium der geistlichen Angelegenheiten bisher für die evangelischen und katholischen An­gelegenheiten bestandenen gesonderten beiden Abtheilungen ausgehoben und deren

Geschäfte einer Abteilung für die kirchlichen Angelegenheiten zugewiesen werden sollen, ist, wie wir von unterrichteter Seite erfahren, auf dirccte Anregung de» Fürsten Reichskanzlers erlasse«. Fürst Bismarck hat schon vor längerer Zeit auf die Unzuträglichkelten aufmerksam gemacht, die daraus hcrvorgehen müssen, daß