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Preis viecteljährtg 1 fl. 12 Fr. mit Bringerlo^n. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fl. 27 kr

Gießener Anzeiger.

Erscheint täglich, mit Au» nähme MontagS.

Erpedttton: Lanzletberg Ltt. B. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kielen.

Nr. 21«. Sonntag dm 17. September 1871.

Amtlicher

T h e i l.

B e k a n n t m a chu n g.

Betreffend: Die Verwilligung von Staats'Beihülfen an Cltern oder Großeltern im Kriege gebliebener rc. Militärpersonen.

Nachstehende Bekanntmachung des Großherzoglichen Kriegs-Ministeriums bringen wir hiermit zur Kenntniß der Vetheiligten.

Gießen, den 14. September 1871. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

In Verhinderung des Kreisraths :

Kekul 6, Kreisassessor.

Bekanntmachung, die Verwilligung von Staats-Beihülfen an Eltern oder Großeltern im Kriege rc. gebliebener oder gestorbener Militärpersonen betreffend.

Nach den Bestimmungen in §. 96 des Gesetzes vom 27. Juni d. I., die Pensionirung und Versorgung von Militärpersonen und deren Hinterblie­benen betreffend (Reichs-Gesetzblatt Nr. 31), erhält eine Beihülfe von je 6 fl. 7y2 kr. der Hinterbliebene Vater oder Großvater und die Hinterbliebene Mutter oder Großmutter einer im Kriege gebliebenen rc. Militärperson vom Feldwebel abwärts, soferne der Verstorbene der einzige Ernährer derselben war und solange die Hülfsbedürftigkeit dauert.

Zur Begründung der Ansprüche auf solche Staats-Beihülfen sind die in nachstehendem Fragebogen angegebenen Fragen gewissenhaft zu beantworten. Das betreffende Gesuch ist bei dem Großherzoglichen Kreisamt des Aufenthaltsortes des Bittstellers beziehungsweise der Bittstellerin zur Prüfung und Ein­sendung an das Großherzogliche Kriegs-Ministerium abzugeben.

Gedruckte Fragebogen können bei den Großherzoglichen Kreisämtern unentgeltlich empfangen werden und wird deren Verwendung empfohlen.

Bezüglich der Verwilligung von Beihülfen an Eltern oder Großeltern gebliebener Officiere und Militärbeamte (§. 42, 56 ff. des Gesetzes) ist in gleicher Weise zu verfahren.

Darmstadt, den 5. September 1871. Großherzogliches Kriegsministerium.

D o r n s e i f f. Dietz.

Frage. Antwort.

1) Ob und welches eigene Vermögen Bittsteller (Vater, Mutter, Großvater,

Großmutter) besitzt, und was für eine Rente oder fortlaufende Einnahme derselbe (dieselbe) jährlich bezieht.

2) Welche unterstützungsverpflichtete Verwandten vorhanden sind, und in welcher Lage diese sich befinden.

3) Welche dienstliche Stellung der verstorbene Ernährer zuletzt bekleidet, und

welches Dienst-, resp. Privat-Einkommen derselbe bezogen hat.

Bezeichnung der Familienglieder, welche in Betreff des Unterhalts

auf den Verstorbenen angewiesen waren.

4) Angabe des Betrages, mit welchem der Verstorbene bei Lebzeiten den

Bittsteller (die Bittstellerin) unterstützt hat.

5) In welchem Alter und in welchem Gesundheitszustände sich Bittsteller (Bittstellerin) befindet.

6) Sterbetag des Ernährers und die Art seines Todes mit Beifügung des Todtenscheins.

7) Aufenthaltsort des Bittstellers (der Bittstellerin). ,

Ort, Datum und Namensunterschrist des Bittstellers (der Bittstellerin) :

als bis das natürliche Recht das historische Vorrecht überwunden hatte. Das heilsamste und sördersamste in diesem Kampfe wäre jedenfalls, wenn der dritte Stand sich gegen die berechtigten Forderungen des vierten Standes nicht so kühl abweichend verhielte, sondern auch seinerseits etwas mehr dazu beitrüge, die jetzt mangelnde sociale Gerechtigkeit aufzurichten. In dem Siege der Versailler über die Pariser Communisten liegt ein ebenso schlechter Trost, als in dem Pochen auf unsere Polizei und auf unsere Heeresetnrtchtungen, denn den Bürgerkrieg vermeiden,

16. September.

t Die sociale Frage beherrscht heute fast ausschließlich das öffentliche Leben; sie kann weder durch Gleichgültigkeit, noch durch Sophistik, noch durch Gewalt beseitigt werden, sie fordert mit jener gebietenden geschichtlichen Nothwenbigkeit ihre völlige befriedigende Lösung, mit welcher einst das Christenthum gegen das Heidenthum, der rechtlose Bürgerstand gegen den mittelalterlichen Feudalismus in den Kampf eintrat und das einmal erhobene Schwert nicht eher wieder nieberlegte,

Gießen, sm 14. September 1871.

Betreffend: Waisenbüchsengelder für 1870,71. . t

Das Grußherfogliche Krersamt Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien zu Allendors a. b. Lahn, Gießen, Heuchelheim, Mainzlar, Nieder Besstngen, Ober-Bessingen, Staufenberg und Steinbach.

Wir erinnern Sie an die Einsendung der Waisenbüchsengelder für 1870/71 binnen 8 Tagen.

In Verhinderung des Kreisraihs:

KekulS, Kreisaffessor.

Gießen, am 8. September 1871.

Betreffend: Den Holzpreistarif für die Communalwaldungen.

Das GrsßherfogIiche Krersamt Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Ctn ben Solzpreistarifen sind einige Aenderunqen »orqenommen worben, weshalb wir Ihnen nochmalige Ausfertigungen davon in der Kürze zusenden werden.

In Verhinderung des Kreisraths:

K e k u l ö , Kreisassessor.