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Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kichen
Freitag den 12. Mai
Nr. HO
1871
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bahnnetz hat sich nahezu vervollständigt, seine Armee ist bis auf die Stärke von
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§ 2. Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei (Grube) oder eine
einer Million gebracht worden, so daß wir eine harte Nuß zu knacken wollten wir dann Rußland gegenüber in eine kriegerische Action eintreten.
i Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bet dem Betriebe von Ersinbahnen, Bergwerken re. herbeigeAhrten Tönungen und Körp«r-
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an Verehrung streift. Die Soldaten unter sich sind mittheilsam und lachen gern; häufig vereinigen sie sich und singen im Chor Lieder, welche an die Heimat«-
denen Schaden hastet, bleiben unberührt. Die Vorschriften ter §§ 3, 4, 6 bis 8 finren auch in diesen Fällen, sidoch unbeschadet derjenigen Bestimmungen ter
«Srfchitnt täglich , mit riu»- nahme Montes.
Expedition: Canzleiderz Lit. B. Nr. 1.
Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevollmächtigter oder Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vdtr der Arbeiter argrnomwene Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigesührt hat, für den dadurch entstandenen Schaden. — § 3. Der Schadenersatz (§§ 1 und 2) ist zu leisten: 1) iw Falle der Tödtung durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung und der Beerdigung sowie des Vermögensnachtheils, welchen der Getodtete während der Krcnkhelt durch Erwerbsunfähigkeit oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit erlitten hat. War der Getöttete zur Zeit seines Totes vermöge Gesetzes verpflichtet, einem Anderen Unterhalt zu gewähren, so kann dieser insoweit Ersatz fordern, ais ihm in Folge des Todesfalls der Unterhalt entzogen ist; 2) iw Falle einer Körperverletzung
PretS vierreljährig 1 fi. 12 fr. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig , st. 37 fr.
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i Die europäische Situation und die Erfordernisse der deutschen Politik.
III.
Der Wunsch, daß die Reihe der militärischen Actionen Preußens, welche unter dem großen Kurfürsten mit ter Errichtung des brandenburgisch.preußischen Staats begonnen und unter dem Kaiser Wilhelm I. mit der Wiederherstellung des deutschen Kaiserreichs zum vorläufigen Abschluß kamen, nunmehr auch für alle Zeiten geschloffen sein möge, kann nirgends aufrichtiger gehegt werden, als in Preußen und Deutschland selber. Preußen hat seine Mission in Deutschland erfüllt und Deutschland zur ersten Macht in Europa erhoben; wir könnten also aus unseren Lorbeeren au-ruhen und uns ausschließlich den friedlichen Arbeiten unserer inneren Politik hingeben, vor allem für den freiheitlichen Ausbau der deutschen ReichSverfaffung sorgen.
Wir könnten das aber nur, wenn Frankreich von seinem Rachegedanken abstehen, Oesterreich in der unbedingten Unterstützung der europäischen Politik des deutschen Reich- die Garantie für die Erhaltung seiner Integrität erhnnen und Rußland seine Aufgabe aus Asien beschränken wollte. Sind aber die Endziele der Politik dieser Mächte nicht auf das gerade Gegentheil von dem gerichtet, was wir eben ongedeutet, und muß nicht die deutsche Politik eine Situation in Europa in Voraussicht nehmen, bei der vielleicht noch vor dem Ablauf dieses Jahrzehnts Rußland mit seinen 47 Infanteriedivisionen außerhalb seiner Grenzen activ auf- trtten, Oesterreich mit 600,000 Mann im Felde erscheinen und Frankreich mit seiner ganzen Volkskrast sich auf uns stürzen kann? Es ist doch sicher keine Schwarzseherei, wenn wir von der Voraussetzung ausgehen, daß Rußland, weit entfernt, feine Aufgabe allein in Asien und in sich selbst zu suchen, nicht bloS darnach strebt, das Endziel seiner Politik, die Erwerbung Konstantinopels, zu erreichen, sondern auch in die abendländischen Angelegenheiten in entscheidender Weise ein- zugreifen trachtet.
Seit Peter dem Großen arbeitet Rußland unablässig daran, diese Ziele zu erreichen, und es ist nicht zu leugnen, daß es bereits bedeutende Fortschritte auf diesem Wege gemacht hat. ES hat die Türkei zerbröckelt, Schweden seine frühere Machtstellung genommen und seine Grenzen im Westen bis über die Warthe und Weichsel hinaus ausgedehnt. Der Flächengehalt, den es seit Catharina II., unter welcher Rußland das Uebergewicht über Europa erlangte, erworben hat, überwiegt bei Weitem denjenigen der beiden Ccntralmächte Europa'-, und seine Bevölkerung,
trachten, welche noch kürzlich unsere grausamsten Feinde waren. Der preußische Soldat, man muß e-gestehen, ist nach seiner Weise sehr wenig lästig und gänzlich frei von Unbescheidenheit. Es ist niemals Lärm und niemals ein betrunkener Soldat in den Straßen. Der Dienst wird regelmäßig vollzogen, die Di-ciplin ist wunderbar und zeigt sich besonders in einer Achtung vor den Vorgesetzten, die
rlctta statt. 400,000, -w-
100 zilM Zahlung bei '^glichen 'üpel- , alten das uben Prä- tion meh-
Gerichtshofes für Handelssachen vom 12. Juni 1869, sowie die Ergänzungen desselben werden auf diejenigen bürgerlichen Rechttstreitigkeiten auSg'dehnt, in welchen durch die Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes oder der in § 9 erwähnten iandesgesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht wird. Urkundlich re.
f Der Chef der sranzösischcn Exekutivgewalt Hot wieder einmal einen Beweis von seiner Unfähigkeit gegeben, die Dinge in Paris zum Dbschlrß zu bringen. Herr Thiers "hat eine Proklamation an die Pariser erlaffn, in welcher er durch
zu ihrem Vortbeil durch Verträge (mittels Reglements oder durch besondere Ueber- einkunft) im Voraus auSzuschließen oder zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstchcn, haben keine rechtliche Wirkung. — § 6. Das Gericht hat über die Wahrheit der thatfächlichen Behauptungen unter Berücksichtigung des gesammten Inhalts der Verhandlungen noch seiner Ueberzeugung zu entscheiden. Die Vorschriften der LandeSgesetze über den Beweis durch Eid, sowie über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und gerichtlicher Geständnisse bleiben unberührt. Ob einer Partei über die Wahrheit oder Unwahrheit einer thatsäch- lichen Behauptung noch ein Eid aufzulegen, sowie ob ur.d inwieweit über die Höhe des Schadens eine beantragte Beweisaufnahme onzuordnen oder Sachverständige mit ihrem Gutachten zu hören, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. — § 7. Das Gericht Hot unter Würdigung aller Umstände über die Höhe des Schodens, sowie darüber, ob, in welcher Art und in welcher Höhe Sicherheit zu bestellen ist, nach freiem Ermessen zu erkennen. Als Ersatz für den zukünftigen UnterhaU oder Erwerb ist, wenn nicht beide Theile über die Abfindung in Kapitol einverstanden sind, in ter Rege! eine Rente zuzubilligrn. Der Verpflichtete kann jeder Zeit die Aufhebung oder Minderung ter Reme fordern, wenn diejenigen Verhältnisse, welche die Zuerkennung oder Höhe der Rente bedingt hatten, inzwi- scheu wesentlich verändert sind. Ebenso kann der Verletzte, dafern er den Anspruch auf Schadenersatz innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) geltend gemacht hat, jeder Zeit die Erhöhung oder Wiedergewähruvg der Rente fordern, wenn die Verhält- nisse, welche die Feststellung, Minderung oder.Aufhebung der Rente maßgebend waren, wesentlich verändert sind. Der Berechtigte kann auch nachträglich die Bestellung einer Sicherheit oder Erhöhung derselben fordern, wenn die Vermögens- Verhältnisse des Verpflichteten inzwischen sich verschlechtert haben. — §8. Die Forderungen auf Schadenersatz (§§ 1 bis 3) verjähren in zwei Jahr-eu vom Tage des Unfalls an. Gegen Denjenigen, welchem der Getödtete Unterhalt zu gewähren hatte (§ 3, Nr. 1), beg nut die Verjährung nit dem Todestage. Die Verjährung lauft auch gegen Minderjährige und diesen gleich gestillten Personen von denselben Zeitpunkten an, mit Ausschluß der Wierereinsitzurg. — § 9. Die Bestimmungen der LandeSgesetze, nach weichen äußerten in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen der Unternehmer einer in den §§ 1 und 2 bezeichneten Anlage oder eine andere Person, insbesondere wegen eines eigenen Verschuldens für den bet dem Betriebe der Anlage durch Tödtung oder Körperverletzung eines Menschen entston-
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es." Letzteres ist vollkommen richtig, aber nur unter der Voraussetzung, daß Herr Thiers seinen Abschied erhält und seine Zögerungspolitik durch eine rasche und 'N rgische Action ersetzt wird. Geschieht di'S nicht, so wird der Bürgerkrieg nicht durch französische, sondern durch deutsche Waffen beendet werden.
Mit nächstem steht eine umfangreichere Entlassung französischer Glfangener zu erwarten, namentlich Turkos und Zuaven, welche die französische Regierung erbeten hat, um sie zur Pocificirung des Aufstandes in Algier zu verwenden.
Es will den Pariser Journalen durchaus nicht in den Sinn, daß die Stimmung ter französischen Bevölkerung außerhalb Paris den deutschen Truppen so 1 günstig geworden ist, obgleich sie sehr wohl die Ursachen des guten Einvernehmens herauszrfinden wissen. So berichtet das „Petit Journal" aus St. Denis: Die
Verletzungen. — Nach den Beschlüssen des Reichstags in dritter Lesung: Wir! seine Beredtsamkeit der Action der Aufständischen ein Ziel sitzen will, er will durch Wilhelm, von Gotte-Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re., verordnen moralische Gründe wirken do, wo einzig i nd allein Kanonen sich Gehör verschaffen im Namen des deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths un^lönnen. Die Proklamation wird ab>r nur die entgegengesetzte Wirkung haben des Reichstags, was folgt: § 1. Wenn bei dem Betriebe einer C senbahn ein können, denn die Aufständischen werden aus ihr naturgemäß auf die Unfähigkeit Mensch getödtet oder körperlich verletzt wird, so haftet der BttliebSunternehmer'der Versailler Negierung schli'ßen, den Aufstand zu bewältigen. Herr Thiers ruft für den Schaden, sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt den Parisern zu: „In sehr wenigen Tagen werden wir in Paris fein; Frankreich oder durch eigenes Verschulden de- Getödtcten iter Verletzten verursacht ist. — will mit dem Bürgerkriege ein Ende machen, Frankreich will es, muß e- und kann
werb-unfähigkeit oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit erleidet. — § 4. War ter Getödtete oder Verletzte unter Mitleistung von Prämien und anderen Beiträgen durch den Betrieb-Unternehmer bei einer Versicherungsanstalt, KnappfchaftS-, Unter» stützungS-, Kranken- oder ähnlichen Cssse gegen den Unfall versichert, so ist die Leistung der Letzteren an den Ersotzberechtigten auf die Entschädigung einzurechncn, wenn die Mitleiftung des Betriebsunternehmers nicht unter einem Drittel der Gc- sammtleistung beträgt. — § 5. Die in den §§ 1 u. 2 bezeichneten Unternehmer yaupg i sind nicht besugt, die Anwendung ter in den 1 bis 3 enthaltenen Bestimmungenlerinnern.
Preußen vertragen sich mit den Einwohnern auf das allerbeste und es ist keine durch Ersatz der Heilungskosten und des VermögenSnechtheils, welchen der Ver» der wenigst schmerzlichen Folgen des schrecklickcn Bürgerkrieges, der Paris belüm letzte durch eine in Folge der Verletzung eingetretene zeitweise oder dauernde Er- wert, zu sehen, mit welch günstigem Auge unsere Landsleute jetzt diejenigen be-
die bei der Thronbesteigung Cotharina's II. noch achtzehn Millionen betrug, beläuft,
sich heute nahezu auf achtzig Millionen, wenn man die unter russischem Scepter^ LandeSgesetze, welche dem Beschädigten einen höheren Ersatz-Anspruch gewähren.— stehenden asiatischen Stämme hinzurcchnet. Noch ein halbe- Menschenalter, und,§ 10. Die Bestimmungen de- Gesetzes, betreffend d.e Errichtung eines obersten die Bevölkerung Rußlands übersteigt die Ziffer von neunzig Millionen, sein Eisen-
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