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(Er.-

a)

b)

und ein--

wenn der Handelsmann die in Art. 440 des Code de commerce vorgeschriebene klarung auf dem GerichtSsecretariate nicht abgegeben hat;

wenn er, nachdem er sich entfernt hatte, sich nicht persönlich bei den Agenten SyndikS in den besiimmten Zeitfrisien und ohne rechtmäßig verhindert zu fein, gefunden hat:

im Bundesstrafgesetzbuch als Verbrechen bezeichneten Handlungen, und die Bestimmungen de» Art. 10 auf die in diesem Strafgesetzbuch als Vergehen bezeichneten Handlungen.

Der durch Art. 9 des genannten CompetenzgesetzeS aufrecht erhaltene Art. 52 de- Code penal ist aufgehoben.

4) Art. 17 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

Die in Art. 421 der peinlichen Prozeßordnung enthaltene Verfügung ist fernerhin nur noch auf die als Verbrechen bezeichneten Fälle anwendbar.

HI. Zuständigkeit der Gerichte bei Verhandlung über gewisse Dienst- und Pflichtverletzungen der Beamten und der Rechtsanwälte oder Aovocaten.

. § 14- Die Verhandlung und Entscheidung bezüglich der in §§.5,6 und 8 des gegen­

wärtigen Gesetzes bezeichneten Dienst- und Pflichtverletzungen der Beamten und der Rechtsanwälte öd" Advocaten, wie auch in Folge des obiaen §. 7 bezüglich des im Gesetze vom 18. Januar 1831 für strafbar erklärten Verhalten« der Gassenbeamten, erfolgt bet dem Plenum der Gtvil- gerichte als DiSciplinarstrafgerichte, und zwar

in erster Instanz vor dem Hofgerichte, beziehungsweise dem Lbergerickte der Provinz,

in zweiter und letzter Instanz vor dem OberappellationS- und GaffationSgerichte, rn dem nach der einschlägigen Strafprozeßordnung für die Bezirksstrafgerichte, beziehungsweise Bezirksgerichte und in zweiter Instanz für das Appellationsgericht bestehenden Verfahren, wobei dle Siaatsanwaltichast auch in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen mitzuwirken hat

Urkundlich )c.

c) wenn er in einer Handelsgesellschaft steht und die Verfügungen deS Art. 440 deS Code de commerce nicht beobachtet hat;

3) die durch Art. 19 ermäßigten Strafbestimmungen der Artikel 192 bis 195 deS Code pönal blechen bestehen, jedoch wird der Mindestbetrag der Geldstrafe auf 1 Thaler und der Mindest betrag der Gefängnißstrafe auf 1 Tag herabgesetzt.

11. Bestimmungen über die Kompetenz der Strafgerichte in Strafsachen- 1) Zn den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.

tz. 11. Die in der Strafproceßordnung vom 13. September 1865 (Titel 11. von den Gerichten in Strafsachen) enthaltenen

Art. 9, insoweit dieser Artikel unter A. mittelst Hinweisung auf das Strafgesetzbuch die von den Landgerichten abzuurtheilendcn Vergehen bezeichnet und

Art. 11, die Zuständigkeit der Bezirksstrafgerichte betreffend, find aufgehoben und letzterer wird durch folgenden Artikel ersetzt:

Art. 11- Die Bezilksstrafgerichte haben alle Vergehen abzuurtheilen.

Die vor dem 1. Januar 1871 bei den Landgerichten eingeleiteten Untersuchungen wegen Vergehen, die zu deren bisheriger Strafcompetenz gehören, verbleiben jedoch diesen Gerichten zur Aburtheilung, wenn das Vergehen in dem bisherigen Strafgesetze mit keiner schwereren Strafarl als Geldbuße oder Gefängnißstrafe bedroht ist.

§ 12 Der Art 2u der ^L-trafprozeßordnung im gedachten Titel II. wird aufgehoben und wird durch folgenden Artikel ersetzt:

Art. 20. Die Verbrechen gehören vor die SckwurgerichtShöfe.

Die vor dem 1. Januar 1871 an die Bezirksstrafgerichte verwiesenen strafbaren Handlungen verbleiben diesen Gerichten, wenn dieselben auch nach dem neuen Strafgesetzbuche nicht als Ver­gehen, sondern als Verbrechen erscheinen

2) In der Provinz Rheinhessen.

§. 13. Die Verfügungen der Art. 4 und 5 des GompetenzgesetzeS vom 17. September 1841, sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 26. April 1852 über das Verfahren in Afsisensachen, find aufgehoben unv werden durch folgenden Artikel ersetzt:

Die Untersuchung und Entscheidung wird

in Ansehung der Uebertretungen durch die Friedensgerichte als Polizeigerichte,

in Ansehung der Vergehen durch die Bezirksgerichte,

In Ansehung der Verbrechen durch den Assiseuhof erfolgen.

Jedoch findet auch hier der letzte Absatz des vorhergehenden §. Anwendung.

Der zweite, die Provinz Rheinhessen betreffende Abschnitt des GompetenzgesetzeS vom 17 September 1841 wird folgendermaßen abgeändert.

1) An Stelle des Art. 7 tritt folgende Bestimmung:

Hal der Schuldige zur Zeit bei That zwar das 12. aber noch nicht das 18. Lebens jahr zuruckgelegt, fo gehört die Sache auch in den Fällen des §. 57, Nr. 1, 2 und 3 des BundeSstrafgesetzbuch.S vor das Bezirksgericht;

m den Provinzen Starkenburg und Obe,Hessen vor das Bezirksstrafgericht.

2) Art. 8 des GompetenzgesetzeS vom 17. September 1811 ist aufgehoben

3) Die Bestimmungen des Art. 9 desselben Gesetzes finden nunmehr Anwendung auf bie

$. 2. Die Polizei-Strafgesetzgebung bet GroßherzogthumS bleibt insoweit in Wirksamkeit «iS sie, vereinbar mit ben die Uebertretungen umfassenden Bestimmungen des Bundesstrafgesetz­buchs und deS dazu erlassenen GinführungSgesetzeS, neben diesen bundeSrechtlichen Vorschriften be­stehen kann.

§. 3. In Kraft bleiben ferner die besonderen Vorschriften deS Bundes- und LandeSftraf. rechts über strafbare Verletzungen der Preßpolizei-, Post-, Steuer-, Zoll-, Fischerei-, Jagd-, Forst, und Feldpolizei-Gefetze, über Mißbrauch deS Vereins- und Versammlungsrechts und über den Holz- (Forst-) Diebstahl.

§ 4 Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über den EoncurS bleiben diejenigen Straf­vorschriften in Kraft, welche rucksichtlich des EoncurseS in den Landesgesetzen enthalten find, in­soweit dieselben sich auf Handlungen beziehen, über welche daS VundeS-Strafgesetzbuch nichts be­stimmt. Statt auf EorrectionehauS ist jedoch auf Gefängniß zu erkennen.

§. 5. Wenn gegen einen Beamten wegen unsittlicher, der Würde deS Dienstes zuwider- laufender Aufführung, wegen UnflcißeS, Nachlässigkeit im Dienst, Unfolgsamkeit, Anmaßung gegen Vorgesetzte, Verletzung deS Dienstgeheimnisses, verachtenden ober herabwürdigenben Spottes gegen die Staatsregierung oder gegen Dienftvorgesetzte als solche, bad höchste Maß ber Disciplinarstrafe erschöpft worden und der Beamte eine ähnliche Verletzung seiner Dienstpflicht sich wiederholt zu Schulden kommen läßt, ober wenn ber Fall an unb für sich, ober wegen ber großen Zahl der bereits gegen den Beamten verhängten Disciplinarstrafen so schwerer Natur ist, daß bad höchste Maß ber bisherigen Disciplinarstrafen gegen den Thäter nicht ausreichen würde, so ist gegen einen solchen Beamten auf Suspension von Dienst und Gehalt nicht unter sieben Monaten und nicht über ein Jahr, ober auf Entziehung des Dienstes zu erkennen.

§. 6. Gl ichmäßig ist gegen den Beamten zu erkennen, welcher außer den im Bundes. ftrafgesetzbuche besonders bezeichneten AmtS-Verbrechen und -Vergehen seinen Dienstpflichten vor­sätzlich zuwider gehandelt bat, wenn dieses aus Haß oder Rachsucht, ober um sich ober Anderen einen unerlaubten Vortheil zuzuwenden, oder um den Staat ober Private in Schaden zu bringen, geschehen ist Bei Zuerkennung dieser verschiedenen Strafen ist vorzüglich auf die Wichtigkeit der verletzten Dienstpflicht, auf bie Gefährlichkeit ober Nieberträchtigkeit beS BeweggrunbeS unb bie Absicht deS liebettreterd, sowie auf bie Größe und Bebcutenbheit beS bewirkten Schadens oder Nachtheils Rücksicht zu nehmen.

Unter obige Kategorie gehört insbesondere bie Verletzung bed Dienstgeheimnisses, wenn sie aud eigennütziger oder sonst rechtswidriger Absicht geschehen ist.

§. 7. Die Bestimmungen bed Gesetzes vom 18. Januar 1831:bad Verfahren gegen Caffebeamte, welche Receffe machen, betreffend," bleiben in Kraft, jedoch mit folgenden Modifi Lationen:

a) daß unter dem Gerichte, vor welches nach Art. 4 unb 5 jenes Gesetzes ber Eaffebeamke gestellt werben soll, bad im §. 14 bed gegenwärtigen Einführungsgesetzes bezeichnete DiS ciplinarstrafgericht,

unb unter der bort gedachten gerichtlichen Untersuchung die vor letzterem Gerichte etwa zu führende Untersuchung zu verstehen ist, i nd

b) daß die Absätze 2, 3 unb 4 des Art. 6 jenes Gesetzes aufgehoben find.

8. Rechtsanwälte und Abvocaten, welche wegen Verletzung ber ihnen obliegeubcn Pflichten schon im DiSciplinarwege von ber Praris juspendirt waren und sich einer derartigen Handlung, weshalb sie Disciplinarstrafe erlitten Haden nochmals schuldig machen, find mit zeitlicher (Set ziehung, und im weiteren Wiederholungsfälle mit bleibender Entziehung des Rechts zur Praris zu bestrafen.

§. 9. Für die Provinz Rheinhessen werden aud dem EinsuhrungSgesetze zum Strafgesetz buche vom 17. September 1841 die Art. 6 bis 11 und 22 mit den nachstehenden Aenderungen aufrecht erhalten: >

1) an bie Stelle ber im Art. 10 Absatz 2 enthaltenen Strafbestimmung tritt ber §. 172 bed Bunbedstrafgesetzbuchs:

2) das im Art. 11 erwähnte Recht zur Klage auf Ehescheidung ober Trennung von Tisch und Bett kann audgeubt werben:

im Falle einer rechtskräftigen Verurtheilung eines ber Ehegatten zur Todesstrafe, Zucht­hausstrafe, zu einer FestungSstrafe von mehr als 5 Jahren ober zu einer Gefängniß- ftrafe von mehr als 4 Jahren.

§. 10. An bie Stelle ber Art. 15, 17, 18 und 19 deS im vorigen §. erwähnten Ein­führungsgesetzes treten folgenbe Bestimmungen:

1) bie Unfähigkeit als Zeuge oder Sachverständiger eiblich vernommen zu werben, tritt künftig nur noch in Folge einer nach §. 161 deS Bunbedstrafgesetzbuchs ausgesprochenen Verur- theilung wegen Me.neidS cm.

Auf den Grund einer Verurtheilung wegen anderer Verbrechen ober Vergehen kann ein Z<uge nicht mehr verworfen werden.

Die Gerichte haben jeboch ben Grab ber Glaubwürdigkeit nach der Natur unb ben besonderen Umständen der demselben zur Last gelegten Verbrechen oder Vergehen zu würdigen.

Befinden fick) die Zeugen tin Anklagestand, so Haden die Gerichte, deren Glaubwürdigkeit nach der Natur und den besonderen Umständen der denselben zur Last gelegten Verbrechen oder Vergeben zu ermessen.

2) Auf bie im §. 283 bed >undesstrafgesetzbuched angebrobte Strafe bed einfachen Bankerotts kann, außer Den in biefem Artikel aufgezählten Fällen, in Rheinhessen auch noch in fol genben Fällen erkannt werden:

Telegraphische Depeschen.

+ Berlin, 6. Jan. DieKreiszeitung" sagt: Die Reichstagswahlen werden anscheinend den 20. Februar oder den 22. Februar stattsinden. Da die Auslegung der Wahllisten am 19. Januar beginnt, muß dieselbe bis zum 16. Februar dauern. Einige Tage darauf werden die Wahlen stattfinden.

Brüssel, 6. Jan. DasEcho du Parlement" meldet aus Oigniks:Die Preußen sind gestern in Rocrey, ohne einen Flintenschuß zu thun, eingezogen. .Lie Stadt hat sich, nachdem sie das Schicksal von Mezieres horte, nicht verthei- digt. Ihre Besatzung, zwei oder drei Compagnien Mobilen haocn sich nach Givet zurückgezogen. Die Preußen marschtren nach Lireux; ihre Absicht scheint, sich der Ardennenbahn zu bemächtigen.

London, 6. Jan. DieTimes" fahrt fort, Frankreich zum Friedenschlteßen aufzufvrvern. Der Krieg, sagt sie, war ein Fehler. Cs ist unglücklicherweise zu spat, um ihn wieder gut zu machen, aber nicht, um ihm ein Ende zu setzen. Frankreich muß leben und damit es lebe, bedarf es den Frieden. Nach einer Cornsponcenz cu es Bluttes truicc dir General Linov nach der Räumung des Avion von einer Anzahl Truppen mit dem Rufe empfangen:la paix! lapaix! Ler Mineral, »ntrüstet, antwortete:Messieurs, je vous ferai anarcher.u

+ London, 6. Jan. DieTimes" spricht sich für die Entsendung von Thiers zur Conserenz aus, da Favre es für seine Pflicht halte, Paris nicht zu verlassen England wünscht, Frankreich auf der Evnferenz vertreten zu sehen. Wenn England di» Republik Frankreich als solche noch nicht anerkannt dabe, so sei dies deshalb unterlassen worden, weil die R«publik oificieÜ noch nicht cristlre, sondern nur eine Regierung der nationalen Lertheidigung.

^ Brüssel, 6. Jan. Eine Depesche desEcho du Parlement" aus Dijon vom 3. Jan. meldet: Die (Äaribaldianer und die Nationalgarden von Sauhrn haben gestern em feindliches Eorps von 7bOO Mann am Eingang des Waldes von Sauh.n geschlagen. Die Legion du Orient hat 30 Mann verloren.

Brüssel, 6. Jan. General Fuidherbe bemäntelt seinen nothwendigen Ruckzug nach Arras und Douay, nachdem er übereilte SiegeStelegramme nach Bordeaux gesanet, mit einem phrasenhaften Armeebefehl, m welchem es heißt: Diesmal wird Euch der Feind den Sieg bei Bapeaume nicht streitig machen! Ihr habt Euch um's Vaterland, trotz der Harte der Saison woyi verdient ge­macht ! Ehe wir di Operationen wieder aufnehmen, gehet jetzt, um Euere Mu­nition und Eueren Proviant zu vervoUständigen.

A I. Jan. (P" Ballonpost.) DiePatrie" ist auf drei Monate iuependirt, wegen unerlaubter Mitthe.lungen über militärische Operationen. Don dem diplomatischen Corps befinden sich noch in Paris: Wasdburn, der nordamerikaniichc Gesandte, mit feiner ganzen Legation, sowie der nordamerikanische General-Consul, Coster. Ferner: Baron Beyens, der belgische Gesandte, Graf Moltke, der dänische Gesandte, Baron Adelsward, der schwedisch-norwegische Ge- andte, und Dr. Kern, der Vertreter der Schweiz. Am 30. Dec., Abends, war große Bewegung auf den Boulevards. An der Mairie der Straße Drouot laö man mit lauter Stimmung die Ankündigung von der Räumung des Avron vor. Der Verlust dieses Bergplateaus machte einen niederjchlagenten Eindruck. Unter dem direkten Feuer der Kanonen des Fons Rosny ist es übrigens auch für die Preußen unhaltbar. (?) Heute am 31. d. dauert die Kanonade mit

veidoppeltrr -Ltarke fort. Tiochu, dessen Sprache gemäßigt ist, kündigt an, daß wir jetzt in die Phase des Bombardements etntreten, was lang vorauszusehen mar. Aber unsere Blätter, für welche zum glößten Theil die letzten Lehren ver­loren sind, erklären sich befriedigt, indem sie sagen, daß die Thatsache des Bom­bardements selbst zeige, eaß die Preußen sich für Virloren halten. Nebenbei liefen Früchte um, die nur die unverwüstlche Leichtgläubigkeit der Pariser verdauen kann, und welche meldeten, Prinz Friedrich Earl sei von Ehanzy geichlagcn wor­den. Unsere Blätter fangen an, den General Trochu anzugreifen. Sie verlangen Thaten, Ausfälle um jeden Preis. Als der Mann des Vertrauenö wird jetzt der General Vinop bezeichnet, dessen Ruckzug von Mezieres ihm eine gewisse Be­rühmtheit gegeben hat. Was kann man aber im Ganzen Trochu vorwerfen?

er im Ansang stark genug, um die Eernirung von Paris zu verhindern? Augenblicklich verfügt tr über zwar zahlreiche, aber nicht kriegSgcwohnte Truppen. >LvU er sie vor Positionen, welche Natur und Arbeit in drei Monaten, sowie -ine ausgezeichnete Artillerie unangreifbar gemacht haben, niedcrschießen lassen. Kurz, jeder Tag bringt UNS der Krisis naher. Damen der höheren Stände haben im Ministerium des öffentlichen Unterrichts einen Art NahrungSmittel-Bazar etablirL (Sin Truthahn winde für 200 Fr. verkauft. Rochefort hat sich bet dieser Gelegen­heit durch große Freigebigkeit hervorgethan. Kistchen Cigarren wurden zu 100 Fr., eine Kartoffel zu 10 Fr., ein Schaf zu 500 Fr. verkauft. Die Einnahme ist für die Armen bestimmt. Seit der starken Kälte beschäftigen sich viele Leute mit ber Sperlingsjagd, wobei theils Blasröhre, theils Flobertcarabiner oder Chasse­pots in Gebrauch kommen. Es haben hierdurch schon viele Unfälle und in Folge d.ssen Verhastungen stattgefunden.

Bvrdcauz', 5. Jan. General Achard ist zum General-Dircclor des Kriegs- Ministeriums ernannt, zum Ersatz für General Loverdo,Demissionnaire, ie das betreffende Decret sagt.> Keratry ist auf seine Bitte von feiner Zugehörigkeit zur Auxiliararm.e entbunden worden.