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1871
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BefteÜNNgen <mf derr Gietzener Anzeiger bei allen Pvst-Expe^itionen un^ den Land-Poftboten entgegen genommen.
Erscheint täglich, mit Annahme Montags.
Expedition: Canzletberp Lit. B. Nr. 1
PreiS riecteljährig 1 fL 12 h. nit Bringer lohn. Durch die Post öezogen vierteljährig 1 ff. 27 kr.
i Die Krisis in Bayern.
In keinem deutschen Lande ist bisher das Dogma von der Unfehlbarkeit des römischen Papstes von so tiefgreifendem Einfluß auf das Verhältniß zwischen Staat und Kirche gewesen, wie in Bayern, denn schon die Verkündung des Dogma in den einzelnen Diöcesen führte zu den weittragendsten Differenzen. Die bayerische Regierung machte deshalb auch von vorn herein Miene, die Proclamation des neuen Dogmas ganz zu untersagen, gestützt auf das in Bayern betbehaltene „Placet", d. i. das Recht, nach welchem die kirchlichen Gesetze und Verordnungen vor ihrer Bekanntmachung und Vollziehung der Staatsgewalt zur Einsicht vorzulegen sind, und erst wenn sie die Genehmigung derselben erhalten haben, vollstreckt werden dürfen.
Schon im vorigen Jahre wurde den Erzbischöfen in Bayern die Einholung des Placets ausdrücklich eingeschärft. Was aber thaten die Bischöfe? Der größere Theil derselben ließ die Mahnung ganz unbeachtet und publicirte das Dogma ohne Weiteres. Jetzt nachträglich bestreiten die Bischöfe die Anwendung des PlacetS auf den gegebenen Fall, indem sic behaupten, es handle sich nicht um dn „Gesetz" oder eine Verordnung der Kirchengewalt, sondern um einen einfachen Glaubenssatz, trotzdem auch der simpelste Verstand die haltlose Spitzfindigkeit dieser Unterscheidung mit Leichtigkeit erkennt, selbst wenn nicht in der bayerischen Vcr- faffung die „Glaubensgesetze" dem Placet ausdrücklich unterworfen wären, wie dies thatsächlich der Fall ist.
Man behauptet also sicherlich nicht zu viel, wenn man sagt, der bayerische EpiScopat befindet sich in voller Auflehnung gegen die zu Recht bestehende Staats^ ordnung; die schädlichen Folgen eines solchen Verhältniffes liegen aber nur allzu sehr auf der Hand. Dazu kommt noch, daß in Folge der Verkündung des fraglichen Dogmas sich eine Spaltung unter den Angehörigen der katholischen Kirche vollzogen hat, deren Tragweite zur Zeit noch gar nicht übersehen werden kann. Die offenen Gegner des neuen Glaubenssatzes sind excommunicirt, und die Folge davon ist, daß ihnen nicht allein die Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse, sondern auch die Vollziehung gewisser bürgerlicher Rechte, wie beispielsweise die Eheschließung, unmöglich gemacht ist. Von dem Gährstoff, der damit dem Volke eingetmpst wird, wollen wir hier ganz schweigen.
Daß der Staat verpflichtet ist, dagegen einzuschreiten, um seine und seiner Bürger Rechte zu wahren, kann Niemandem zweifelhaft sein; die bayerische Ne- gierung beobachtet bis jetzt aber — trotz zahlreicher bet ihr eingelaufener Be- schwerden — ein beharrliches Schweigen. Warum? Darüber ist Niemand recht im Klaren. Daß der EultuSmintster und der Justizminister v. Lutz zu entschlossenem Vorgehen geneigt ist, scheint festzustehen; die allgemeine Meinung geht jedoch dahin, der Minister des Aeußern, Graf Bray, stehe den Lutz'schen Planen entgegen. Wie dem aber auch sei, die Entscheidung kann jetzt unmöglich länger hin- ausgeschoben werden, und übereinstimmende Nachrichten stellen dieselbe denn auch
wirklich für die nächsten Tage in Aussicht. Es handelt sich darum, ob der größte Staat Süddeutschlands in Zukunft nach seinen eigenen Gesetzen, oder nach den von Rom ausgehenden Befehlen regiert werden soll. Die Bedeutung dieser Entscheidung für ganz Deutschland bedarf keiner weitern Ausführung.
L e k a n u t m a ch u n g.
Betreffend: Anmeldung von Entschädigungs-Ansprüchen uns Frankreich ausgewiesener Großherjvglich Hessischer Staatsangehörigen.
Den nachstehenden Erlaß Großherzoglichen Ministeriums des Großherzoglichcn Hauses und des Acnßern bringen wir hierdurch mit dem Anfügen zur Kenntuiß der bcthciligten Angehörigen Unseres Kreises, daß wir bereit sind, deren Anmeldungen zur Weiterbeförderung entgegen zu nehme», wenn dieselben rechtzeitig, also spätestens bis zum IG. I. Mts., bei uns cingereicht werden.
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises wolle» die i» ihren Gemeinden wohnenden Interessenten alsbald entsprechend bedeuten.
Gießen, den 4. Juli 1671. Großherzogliches Kreisamt Gießeu.
v. Starck.
Bekanntmachung,
bie Anmeldung von Entschädigungsansprüchen aus Frankreich ausgewiesener Großherzoglich Hessischer Staatsangehörigen betreffend.
Mit Bezug auf das Neichsgesetz vom 14. d. M-, die Gewährung von Beihülfeu an die aus Frankreich ausgewiesenen Deutschen betreffend, werden diejenigen Großherzoglich Hessischen Staatsangehörigen, welche ihre dessallsigen Entschädigungs-Ansprüche noch nicht bei Großherzoglich Hessischen Behörden angcmeldet haben, hiermit aufgefordert, diese Anmeldungen bei Meidung der Nichtberücksichtigung bis incl. den 18. Juli l. I. direct an das unterzeichnete Ministerium ^^^E^ldungen ist, da die Vertheilung der für Beihülfen bestimmten Summen unter die einzelnen deutschen Staaten nach der Kopfzahl der denselben anqehörenden Ausqewiesenen erfolgt, die Zahl der von fraglicher Maßregel betroffenen Familienglieder anzugeben.
An diejenigen Liqüidauten, deren Anmeldungen bereits früher bei Großherzoglichcn Behörden eiugeretcht worden sind, Zergeht gleichzeitig die Aufforderung, die Kopfzahl ihrer auSgewicsenen Familienangehörigen, sofern dies nicht bereits geschehen sein sollte, binnen gleicher Frist anher anzuzeigen, sowie die etwa in ihren früheren Anmeldungen, insbesondere in Folge des Wiederauffindens verloren gegebenen Mobiliars rc. eintretenden Aenderungen bald- thunlichst bekannt zu geben.
Darmstadt, den 28. Juni 1871.
Großherzogliches Ministerium deS Großherzoglichen Hauses und des Aeußern.
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(bisher 21 Thaler). ;
Frankreich erhält nach Abführung der ersten Quote der Kriegscontnbution ckcM 50 000 Francs zurück und zwar durch die Gcldsäcke, welche ihm, das Stück mit UW» 2 Sous oder 10 Pfennigen, vergütet werden. Das Wechselgeschäft wird in London g nah zwischen Rothschild und dem deutschen Konsul gemacht. Bei letzterem werden auch ch Oie Summen hinterlegt, welche Frankreich in englischen Banknoten zahlt. Das zu z« Silber kommt mit den anderen auswärtigen nichifranzösischeu Banknoten direct chu^L von Paris per Bahn nach Berlin. Bis zur Grenze trägt Frankreich die Kosten in Z« des Transportes, von dort bis nach Berlin Deutschland. Die Abnahme findet)! M in Berlin statt. Unverzüglich nach Eingang der Summe wird die Vertheilung * o, an die Einzelstaaten derart vorgenommen, daß vorweg diejenige Summe zurinV^ geschoben wird, welche zur Tilgung der emittirten Norddeutschen Krieg-anlehe> I (5proc. Schatzanweisungen mit kurzen Sichten) erforderlich ist. Als unmöglich^ hatte sich schon in Versailles die Nachzählung der KriegScontribution herausgestellt
f Die Untersuchungen, welche über die Internationale in Europa angestellt sind, haben schon jetzt den europäischen Regierungen die Ueberzeugung gegeben, daß die internationale Association denen die schwerste Gefahr droht, welche sie indirekt am meisten begünstigten, den Engländern nämlich. In London verfügen die Gewerkvereine, die vorzugsweise von den socialistischen Irrlehren des Herrn Marx inficirt sind, bereits über eine so ungeheure Macht, daß sie bei einem irgend ernstlichen Conflicte sehr wohl die Entscheidung liefern dürften; außer- dem ist die Agitation, welche für die Internationale von London ausgeht, eine verhältnißmaßig außerordentliche.
Ganz so schlecht, wie manche radicale Blätter zu beweisen sich bemühen, sind die Jnvalidenzulagen, wie sie das neue Pensionsgesetz geschaffen, denn doch nicht. Nach einer vergleichenden Statistik betragen dieselben bei Invalidität, verursacht durch Verwundung ohne Verstümmelung, in Oesterreich l^/z Thlr. monatlich, in Frankreich 1V2 Thlr., in Italien 7 Thlr., in Amerika HVi Thlr., in Deutschland bi- zu 12 Thlr. (bisher 11 Thlr.); bei Invalidität mit einfacher Verstümmelung in Oesterreich 42/3 Thlr. monatlich, in Frankreich 10i/3 Thlr., in Italien 12 Thlr., in England 15 Thlr., in Amerika 21 Thlr., in Deutschland 15—18 Thlr. (bisher 13—16 Thlr.); bei Invalidität mit doppelter Verstümmelung in Oesterreich 71/« Thlr., in Frankreich 13V2 in galten 15 Thlr., in England 15—25 Thlr., in Amerika 28—35 Thlr., in Deutschland 24 Thlr.


