Erscheint täglich, mit ÄuS nähme Montags.
Expedition: CanzleiSerg 8tt. B. Nr. 1.
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205.Dienstag den 5. September
Bestetlungen auf den Gießener Anzeiger NLWLSLUkA'L
Abonnenten, welche den Anzeiger bei der Erpedition abholen lassen, erkalten denselben für den Monat September zu 20 fr.
Amtlicher T b e i l.
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bei Linien bt5 Kechl, dieselbe »nw, welche bei vollständig UV 6, unmittelbar erbeiördenmgS- ie rexesche den, ben ist.
bem correipon« retten lieber» nir der tcM-' liahrungsEt gegeben, mB- bie cigenM
Großh. Landw.-Bezirks-Commando Gießen.
Hierzu gehören
Hierzu gehört: die
III. Zu Giesten
Dienstag den 12. September 1871, Vormittags 7y2 Uhr, im Oswald'schen Garten.
Stadt Gießen, sowie die dazu gehörigen Mühlen und Höfe.
IV. Zu Garbenteich
Dienstag den 12. September 1871, Nachmittags 12-/, Uhr, an dem Bahnhofe
die Orte: 7 1 *
m , Gießen, den 30. August 1871.
Bekannt m a ch n n g.
Die diesjährigen Herbst-Control-Versammlungen im Kreise Gießen werden, wie folgt, abgehalten werden:
Albach, Annerod, Burkhardsfelden, Dorf-Gill und Hoß Gill, Ettingshausen, Garbcnttich, Hattenrod Hauke,, 9,rf, w v.
Bessingen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Oppenrod, Reiskirchen, Steinbach, Watzenbor,/mit Steinberg, Winnerod^ '
Es haben aus diesen Ortschaften zur bestimmten Stunde sämmtliche im betreffenden Bezi.ke wohnenden beurlaubten Militärs allor Waffe., des ehemaligen Norddeutschen Bundes, sowie des Großherzogthums Baden zu erscheinen, welche ur Landwebr rae-reten ^Reserve gehören, zur Disposition der Truppentheile beurlaubt, oder zur Disposition der Ersatz-Behörden
Die ohne Entschuldigung fehlenden Mannschaften haben die gesetzliche Strafe m erwarten
Schließlich sei noch bemerkt, daß die Leute, mit dem Militärpaß und Führungsattest rerseheu, in bürgerlicher Kleidung 'zu erscheinen haben und vor dem Begrüne der Control-Versammlung Schirme, Stöcke und Pfeifen abzulegen sind. 5 1 n
Eine speciellere Vorladung wird nicht mehr erfolgen.
Franck,
Major und Bezirks -Commandeur.
Montag den 11. September 1871, Vormittags 71/2 Uhr, an dem Bahnhof
Hierzu gehören bie Orte: ‘ ’
anenborf a. d. Lahn, Eberstadt mit Arnsburg Groß-Linden, Gröningen, Heuchelheim, Holzheim, Klein-Linden, Lang-Göns, Leihgestern
II. Zu Lollar
Montag den 11. September 1871, Nachmittags 1 Uhr, auf dem Turnplatz
Hierzu gehören die Orte: * r
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Betreffend: Die Erhebuna der Forststrafen bei dem Großh. Nentamte Gießen, insbesondere Gießen, den 4. September 1871.
vom III. Quartal 1871.
Das Großhcrzo gliche Rentamt Gießen
an sämmtliche Grostherzugliche Bürgermeistereien des Rcnlamtsliryrks.
Die Forststrasen vom III". Quartal d. I. können von heute an bis zum 15. d. Mts. ohne Mahnung hierher bezahlt werden
In Verhinderung des Rentamtmanus:
Roth, Finanzaccessist.
Politischer Theil.
4. September.
Der Erlaß des bayerischen CultuSministers an den Erzbischof von München ß ein bedeutsames Ereigniß in dem Kirchenstreite, welcher vornehmlich in Deutschland mit besonderer Heftigkeit wüthet. Wie auch von beiden Seiten über das Schriftstück geurtheilt werden möge, das Eine beweist es jedenfalls, daß die gegen- dütige bayerische Regierung gegen die ultramontanen Übergriffe einen festeren ^tand eingenommen hat als ihre Vorgängerin. Denn im Anfänge schon erklärt Herr v. Lutz, daß nunmehr unter den Mitgliedern der Staatsregierung volle Ueber- 'instimmung bezüglich der Haltung bestehe, welche gegenüber den neuesten Vorigen in der katholischen Kirche anzunehmen sei; und diese Uebereinstimmung Glückt sich natürlich in dem Erlasse aus. Den Bischöfen mag es bitter sein (aber clbst der infallible Papst kann, wie der Minister in einem anderen Zusammen- *anÖe sagt, Thatsachen nicht aus der Welt schaffen), wenn sie auf fhre eigene > Here Opposition gegen die päpstliche Unfehlbarkeit und auf ihre Petition vom 10. April 1870, worin die Unvereinbarkeit des Dogmas mit den Einrichtungen ht heutigen Staaten dargethan ist, verwiesen werden, und wenn deshalb auf ihr
nunmehr ins Gegentheil umgesprungenes Urtheil weniger Werth gelegt wird, als es ohne diesen eigenen Widerspruch geschehen würde. Der stärkste Schlag aber, den der Minister dem EpiScopat versetzt, ist der Hinweis auf die Mißachtung des Gesetzes, welche sich in der Nichtachtung des königlichen Placets kundgibt, ein Beispiel, welches um so gefährlicher wirkt, je höher das Ansehen ist, dessen der Gesetzesverächter genießt. Die bayerische StaatSrcgierung aber hält daran fest, daß die bayerischen Erzbischöfe und Bischöfe den Gesetzen des Staates unterworfen sind. „Was die Bischöfe hier vorgetragen haben, ist nichts Anderes als die Erklärung, sie überträten zwar eine zu Recht bestehende Verfassungsbestimmung, aber sie glaubten dies wegen der Gründe thun zu dürfen, die sie dafür anzuführen vermöchten, daß jene Verfassungsbestimmung gar nicht hätte erlassen werden sollen.... Wer es auf dem Gebiete des Strafrechtes unternehmen wollte, so vorzugehen, könnte in der Einsamkeit des Gefängnisses ausreichende Muße zur Ergründung der Unhaltbarkeit seinrr Theorien finden." Der Minister erklärt daher am Schlüsse, daß die Staatsregierung jede Mitwirkung zur Verbreitung der neuen Lehre versagen und nöihi- gensalls Vorkehrungen treffen werde, welche die Unabhängigkeit des bürgerlichen


