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Erscheint täglich, mit Aus­nahme MontagS.

Expedition: Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Hreis Kielen.

Nr. 104. Freitag den 5. Mai 1871.

tf-r werden noch fortwährend sowohl bet der Expedition, Cauzleiberg B-1, als auch

(IUJ* PClt willbei allen Post-Expeditionen und ben Land-Postboten entgegen genommen.

Abonnenten, welche den Anzeiger bei der Erpedition abholen lassen, erhalten denselben für die Monate Mai und Juni zu 40 kr.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung.

Nachstchmde Verfügung dcs Königlich Bayerischen Staats-Ministeriunis bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß.

Gieße», den 2. Mai 1871. Großherzogliches Kreisamt Gießen.'

In Verhinderung des Kreisraths :

Kekulö, Kreisasscssor.

Nr. 4oo2.f ' '-<-<->»Königreich Bayern.

Staats-Ministerium des Innern.

welche einer Fabrikwäsche unzweifelhaft unter-

Dcrpackungsmittcl in Kisten, Fässern, Kübeln ortspo'lizcilicher Aufsicht verbrannt werden.

Nachdem die Rinderpest in der Schweiz nunmehr auch im Canton Solothurn ausgcbrochcn und eine Verschleppung der Krankheit von dort nach Bauern zu besorgen ist, so wird hiermit auf Grund dcs §. 1 der Allerhöchsten Verordnung vom 3. Juli 1867, Maßregeln gegen die Rlnderpcst betreffend sNcaierung^blatt von 1867 Nr. 35) verfügt, daß bezüglich der Verbringung von Rindvieh, Schafen und Ziegen, von Rohstoffen dieser Thicre, dann von Heu und Stroh aus der Schweiz nach Bayern die Vorschriften in §. 2 der angeführten Verordnung in Wirksamkeit zu treten haben.

Hiernach dürfen nicht nach Bayern gebracht werden:

i) Rindvieh, Schafe und Ziegen im lebenden oder todten Zustande;

2) Rohstoffe von diesen Thleren in frischem oder getrocknetem Zustande. Wolle und Kämmlinge, legen haben, sind von diesem Verbote ausgenommen;

3) Heu und Stroh auch in Gestalt von Verpackungsmitteln.

Diese Stoffe sind, wenn sie als Emballage in zollamtlich verschloffenen Waggons oder als inneres Körben und Ballen verwendet werden, zwar zuzulassen, müssen aber nach der ersten Auspackung alsbald unter

München, den 19. April 1871. Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl.

gez. v.. Br a u n.

Durch den Minister der Generalsecretär Ministerialrath: gez. v. Dubois.

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Parzellenvermeffung in der Gemarkung Alt-Buseck und die Anlegung von Flur- und ( Gcwannwegen daselbst.

Die Nachweisungen über die in Folge der Veränderung der Parzellen dnrch die in der Gemarkung Alt Buscck ansgeführte Negulirung der Feldein- tbciluna und Anlegung von Flnr- und Gcwannwegen von den Besitzern zu empfangenden und zu lcisteudcn Entschädigungen liegen während 6 Wochen, vom 20 d Mts. beginnend, auf dem Bureau der Großherzoglichen Vürgcrmeistuei Alt-Buseck zur Einsicht der Bctheiiigte» offen.

Diejenigen Besitzer, welche Anstände gegen die Entschädigungsbercchnung glauben erheben zu können, werden aufgcfordert, dieselben bei Meldung des Ausschlusses innerhalb der Offcnlegungsfrist bei Großherzoglichcr Bürgermeisterei Alt-Buseck vorzubringen.

Gießen, den 8. April 187t. Großherzvgliches Kreisamt Gießen.

v. S t a r ck.

Politische r T he i l.

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Die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für Anglücksfälle, die beim Betriebe gewisser gewerblicher Anlagen etntrtUn, muß mit der Ent­wickelung der Industrie gesteigert und verschärft werden. Je erfolgreicher sich d<r Mensch bemüht, die gewaltigsten Natvrkräfte in seinen Dienst zu ziehen, umso- mehr ma'ckft mit den Leistungen auch die Gefahr, die mit dem Betriebe verbunden ist. Eine Nachlässigkeit reicht hin, um das Capital des Unternehmers zu schädigen und ost genug vernichtet sie auch Leben oder Gesundheit Derjenigen, die ihr Beruf in ihren Wirkungskreis führt.

Inwieweit ist in solchen Fällen der Unternehmer zum Schadenersatz ver­pflichtet? Das ist die überaus schwierige Frage, die das dem Reichstag vorgelegte Gesetz über die Haftpflicht zu losen sucht. Die alten Gesetze, die einen weit ge- ringer entwickelten Zustand der Industrie im Auge hatten, reichen umsoweniger aus, da mit der Gewerbesreiheit das unmittelbare Aussichtsrecht de« Staates ver­mindert wird, und also die Freiheit, damit aber auch die Berantwortlichkeit de» Unternehmers zuniwmt.

Der Entwurf macht einen Unterschied zwischen Eisenbahnen einerseits, Berg­werken, Fabriken u. s. w. andererseits. Bei dem Betriebe von Eisenbahnen haftet der Unternehmer für den durch Tödtung oder Verletzung eines Menschen entflan- denen Schaden, sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch das eigene Verschulden des Getödteten oder Verletzten verursacht ist; bei den übrigen erwähnten BetriebSanlagcn ist der Unternehmer hastungSpflichtig, wenn das Unglück durch ein Verschulden seiner Bevollmächtigten und Beamten in AuS- sührung ihrer Dienstverrichtungen herbeigesührt ist. Bet Eisenbahnen hat also der Unternehmer, um der Hastpflicht ledig zu sein, den Beweis zu führen, daß das Unglück durch Umstände, welche die Verwaltung in keiner Weise in Rechnung ziehen konnte, oder durch das Verschulden des Beschädigten oder Getödteten her- beigesührt sei; im andern Falle ist dem Unternehmer eine Verschuldung nachzu-^ weisen.

Gegen diese Unterscheidung erklärt sich das Amendement Schulze, indem ic dasselbe bei ollen gefährlichen Unternehmungen (auf die Aufzählung derselben gehen wir hier nicht näher ein) vom Unternehmer bei Unglückefällen den Nach- . weis der höheren Gewalt oder der Verschuldung des Beschädigten fordert.

Offenbar trifft das Amendement principiell das Richtige. Daß bet den Eisenbahnen ganz besonders die Interessen des Publikums, bet den übrigen An- ( lagen vorzugsweise, wenn auch nicht ausschließlich die der Arbeiter in Frage. stehen, kann einen Unterschied in der Behandlung nicht begründen. Die Vorlage } selbst macht bei Festsetzung der EntschädigungSpflicht der Eisenbahnen durchaus , keinen Unterschied zwischen Publikum und BetrtebSpersonal. Wenn also die An- f lagen, bei welchen vorzugsweise das Leben und die Gesundheit der Arbeiter ge- { sährdet werden, den Eisenbahnen gleichgestellt würden, so würde die Pflicht einer gleichmäßigen Behandlung aller Gefährdeten noch schärfer hervorgetreten sein.

Das Amendement Schulze ist abgelehnt worden, und den praktischen Gründen, { die dazu geführt haben, läßt sich allerdings eine Berechtigung nicht absprechen. . Der BergwcrkSunternehmer z. B., um nur diesen Industriezweig in'S Auge zu fassen, würde in den seltensten Fallen im Stande sein, einen von ihm geforderten' EntlostungsbeweiS zu führen, da die Entlastungszeugen als Opfer der Katastrophe , gefallen sind. Läge den Unternehmern also der Beweis ob, so würden sie in fast ' allen Fällen verurtheilt, sie würden also nicht bloS für eine Nachlässigkeit, sondern . auch für ihren Unternehmungsgeist selbst gestraft werden. Ob bei einem so großen ' Druck der Bergbau die ausländische Concurrenz würde bestehen können, ist sehr c fraglich. Ein Zurückgehen der Berg- und Hütten-Jndustrie würde aber nicht nur . für die Interessen der Unternehmer, sondern auch für die der Arbeiter verderb- l<ch sein.

* Von dem Erzbischof von Westminster darum angegangen, soll Fürst Bis-11

!marck dem General Fabrice die Weisung ertheilt haben, für die Befreiung des