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gespannten Beziehungen zwischen Frankreich und Italien freundlicher zu ge­stalten. (Pr.)

Nach Berichten aus Madrid ist der Herzog von Montpenster nach den Ba­learen verbannt worden. Derselbe hat flch nämlich geweigert, dem neuen Könige den Hulvigungseiv zu leisten. Der Prinz bat nun seine Entlassung als General- Capitän eingereicht und zugleich seine Ansprüche als französischer Prinz geltend gemacht. Es ist noch unbekannt, ob er ungeachtet dessen sich nach den Balearen begeben muß.

Der Präsident der Vereinigten Staaten bat dem Cöngreß den Varschlag gemacht, die Mission in Berlin zu einer Gesandtschaft ersten Ranges zu erbeben, gleich den Gesandtschaften in London und Paris. Die betreffende Botschaft, welche dem Kongreß unterm 7. d. M. zuzegangen, sagt u. A.:Die Vereinigung der Staaten Deutschlands unter einer Regierungssorm, welche in mancher Be­ziehung an die der amerikanischen Union erinnert, ist ein Erergniß, welches nicht verfehlen kann, beim Volke der Vereinigten Staaten auf eine warme Sympathie zu stoßen. Die Vereinigung ist zu Stande gebracht durch die lang anhaltenden beharrllchen Bemühungen des Volkes, unter der wohlbedachten Zustimmung der Regierungen und des Volkes von 24 Deutschen Staaten durch ihre regulaü constituirten Autoritäten. Das Amerikanische Volk erblickt darin den Versuch, in Europa einige der besten Grundzüge unserer eigenen Constitution zu produciren, mit solcher Modification, wie die Geschichte und die Zustände Deutschlands zu bedingen scheinen. Die Einzel-Regierungen der verschiedenen Zweige der Union bleiben bestehen, während die dem Oberhaupt verliehene Macht die Vertheidigung sichert, ohne Kriege zu Zwecken der. Eroberung und des Ehrgeizes zu autorisiren. Der sehnliche Wunsch nach nationaler Einheit, welcher seit Menschenaltern die vielen Millionen beseelte, die, gleiche Sprache redend und nahe zusammenwohnend, durch dynastische Eifersüchteleien und den Ehrgeiz kurzsichtiger Regenten getrennt wurden, ist erreicht, und Deutschland enthält jetzt eine Bevölkerung von ungefähr 34 Millionen, mit Bezug auf das Ausland unter einer Regierung stehend, wäh­rend die einzelnen Glieder das Recht behalten, ihre Localangelegenheiten für sich zu ordnen. Die Vereinigung großer Massen von gebildeten freien Menschen unter einer gemeinsamen Regierung dient dazu, die Regierung zu dem zu machen, was sie allein sein sollte zur Repräsentation des Volkes und zur Orgamsirung der Macht derselben. Die Adoption des amerikanischen Systems^der Vereinigung der Controle und Lejtung eines freien Volkes, welches zur Selbstbeherrschung erzogen, kann nicht verfehlen, die Ausdehnung volksthümiicher Institutionen zu befördern und den friedlichen Einfluß Amerikanischer Ideen zu erleichtern."

Darmstadt, 24. Febr. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 16. Februar den Oderconststorialrätben bet dem Ober- consistorium Dr. Georg Rmck und Carl Melior den Character alsGeheimer Oberconsistorialrath" zu verleihen.

Darmstadt, 25. Febr. Das heute erschienene Regierungsblatt Nr. 7 enthält:

I. Publikation des Vertrages vom 23. November v. I. über den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes.

II. Abänderungen des Reglements zu dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes. (Bereits in Wirksamkeit getreten.)

1) Im § 4, betreffend die Begleitbriefe bei Packeten, tritt als letzter Satz im Absatz I. hinzu:

Auch die Correspondenzkarken können als Begleitbriefe verwendet werden.

2) Im § 5, betreffend die Erfordernisse eines Begleitbriefes, erhalten die Abs. II. und IIL folgende Fassung:

II. Die Begleitbriefe zu Packeten mit Werthangabe müssen mit einem Ab­druck desjenigen Petschafts in Siegellack versehen werden, welches zur Versiegelung des Packets benutzt ist.

III. Die Begleitbriefe zu Packeten ohne Werthangabe brauchen mit einem Siegel- oder Stempelabdruck nicht versehen zu werden.

3) Im § 10, betreffend den Verschluß, treten in Stelle der Abs. HL bis V. die folgenden Abs. III. bis VII.:

III. Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüffe stets durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden.

IV. Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittelst Siegel oder Plomben abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbarkeit des Inhalts selbst die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, deren Umhülsung aus Packpapier besteht, kann der Verschluß mittelst eines guten Klebestoffs oder mittelst Siegelmarken aus Papier oder einem ähnlichen festeren Material hergestellt werden. Auch bei anderen Packeten können Siegel­marken in Anwendung kommen, sofern diese mit Rücksicht auf das zur Verpackung benutzte Material so beschaffen sind, daß dadurch ein halt­barer Verschluß erzielt wird.

V. Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen sind, sowie bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten, bedarf es ebenfalls keines weiteren Verschlusses durch Siegel oder Plomben.

VI. Ingleichen können gut emballirte Maschinentheile, größere Waffen und Instrumente, Kartenkasten, Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe rc., ohne Siegel oder Plombenverschluß angenommen werden

VII. In den Fällen hingegen, in welchen bei Packeten ohne Werthangabe die obigen Voraussetzungen nicht zutreffen, und ein hinreichend sicherer Verschluß anderweitig nicht hergestellt ist, muß ein Siegel- ober Plom- benverschluß stattfinden.

4) Als § 13a, betreffend die Corresponbenzkarttn, tritt hinzu:

§ 13 a.

I. Die Vorderseite Der Korrespondenzkarte enthält einen zur Einrückung der Abrisse bestimmten Vordruck. Die Rückseite kann in ihrer ganzen Ausdehnung zu schriftlichen Mittheilungcn benutzt werben. Die Adresse und die Mitthcilung können mit Tinte, Bleistift, Rothstift oder sonsti­gem färbenden Material geschrieben werden; nur muß die Schrift hasten und deutlich fein. Die Miltheilungen auf der Rückseite können auch durch Druck, Lithographie u. s. w. hergestellt werden, wobei als­dann auch schriftliche Einschaltungen zulässig sind. Der Absender braucht sich nicht zu nennen.

IL Formulare zu den Correspondenzkarten können bei allen Postanstalten,

sowie bet den Briefträgern und Landbriefträgern bezogen werden. Diese Formulare sind bereits mit der die Gebühr für die Beförderung der Korrespondenzkarte darstellenden Freimarke beklebt. Für den Stabt- postverkehr unb für den Verkehr aus dem Orte nach dem Landbestell­bezirke und umgekehrt werben Formulare mit den entsprechenden Mar­ken beklebt zum Verkauf an bas Publikum bereit gehalten.

III. Bei Entnahme der Formulare zu Correspondenzkarten ist nur der Betrag der aufgeklebten Marken zu entrichten; das Formular selbst wird un­entgeltlich geliefert. Aus Wunsch sollen den Correspondenzkarten ober auch unbeliebte Formulare in Partien von wenigstens 5 Stück verab­folgt werben; in diesen Fällen wird der durchschnittliche Selbstkosten- preis berechnet.

IV. Das Verfahren der Recommandation und der Expreßbestellung ist auf die Correspondenzkarten anwendbar.

V. Werin ein mit der Marke beklebtes Formular zur Correspondenzkarte vor der Einlieferung zur Post beschädigt oder sonst unbrauchbar wer- den sollte, so wird die Post den Umtausch desselben gegen ein unver­letztes mit Der entsprechenden Marke beklebtes Exemplar unentgeltlich bewirken.

VI. Die Correspondenzkarten unterliegen dem Frankirungrzwange.

5) Im § 14, bekceffmd die Drucksachen, erhält der Absatz II. folgende Fassung:

II. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif- oder Kreuzband, oder umschnürt, ober aber in einfacher Art zusammen­gefaltet eingeliefert werden. Das Band (Verschnürung) ^muß derge­stalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift, und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band (Verschnürung) gestattet ist, erkannt werden kann.

6) Im § 17, betreffend die Postanweisungen, erhält der Absatz III. folgende Fassung:

III. Formulare zu den Postanweisungen können bei allen Postanstalten, so­wie bei den Briefträgern und Landbriefträgern bezogen werden. Diese Formulare sind bereits mit der die Postanweisungsgebühr darstellenden Freimarke beklebt. Bei Entnahme der Formulare zu Postanweisungen ist nur Der Betrag Der ausgeklebten Marken zu entrichten; das For­mular selbst wird unentgeltlich geliefert. Auf Wunsch sollen Den Correspondenten auch unbeklebte Formulare in Partien von wenigstens 100 Stück verabfolgt werden; in diesen Fällen wird für jedes Hun- bcrt der durchschnittliche Selbstkostenpreis berechnet.

Der Absatz XV. kommt in Wegfall.

7) Im § 19, betreffend die Postoorschußfendungen, kommt der dritte Satz in dem Absatz IV., welcher mit dem WortePostvorschußsendungen" beginnt und mit Dem Wortebehalten" endigt, in Wegfall.

8) Im § 30 erhalten die Abs. III. biä IV., betreffend den Umsang der An­nahme von Gegenständen nach dem Bestellbezirke der Aufgabepostanstalt, fol­gende Fassung:

IIL An Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirke Der Aufgabepostanstalt werden Postsendungen in gleichem Umfange wie an Adressaten im Be­reiche anderer Postorte angenommen.

9) Im § 33, betreffend die Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe u. s. w., kommt in Abs. IV. der Passus unter 4 in Wegfall.

(Schluß folgt.)

Telegraphische Depeschen.

4- Berlin, 28. Febr. DerKreuzzeitung" zufolge ist der hiesige Magistrat aufgefordert worden, nach dem Friedensschluß für Einquartierung Sorge zu treffen. Anßer preußischen werden auch sächsische, badische, württembergische und bayerische Truppen Berlin passiren, oa es Absicht des Kaisers ist, daß das ganze deutsche Heer bei dem Einzüge in die Reichshauptstadt vertreten sei.

4- München, 27. Febr. Der König empfing folgendes Telegramm des Deutschen Kaisers:

Versailles, 27. Febr., 10 Uhr 55 Min. Vormittags. Dankerfüllten Herzens gegen die Vorsehung zeige Ich Ihnen an, daß gestern Nachmittags die Friedens-Präliminarien hier unterzeichnet wurden, auf welche Elsaß ohne Belfort, Deutsch-Lothringen mit Metz an Deutschland abgetreten würden, 5 Milliarden gezahlt werden, Theile Frankreichs besetzt bleiben bis zur Abzahlung der Summe. Paris wird theilweise besetzt. Wenn die Ratification in Bordeaux erfolgt, stehen wir am Ende eines glorreichen, blutigen Krieges, der uns mit Frivolttät ohne Gleichen ausgezwungen wurde und an dem Ihre Truppen so ehrenvollen Antheil nahmen. Möge Deutschlands Größe flch nur im Frieden consolidiren.

Wilhelm.

4- München, 28. Febr. Der König hat folgendes Telegramm an den deutschen Kaiser gesandt:

An den deutschen Kaiser und König von Preußen, Versailles. Jnnigst bewegt von der erhebenden Friedensurkunde bringe ich Ihnen meinen tiefempfun­denen Dank für eine Nachricht, welche von mir und meinem treuen Volke aufs Wärmste begrüßt wird. Deutschland ist nach schweren Kämpfen zu ungeahnter Größe emporgestiegen und mit Recht werden Mit-- und Nachwelt Eure Majestät als Den glorreichen GrünDer Dieser neuen Aera preisen.

Ludwig.

4- Paris, 27. Febr. Das officielle Journal veröffentlicht folgende von E. Picard unterzeichnete Mittheilung: Nachdem Die Friedenspräliminarien unter­zeichnet sind, werden sie Der Abstimmung Der Nationalversammlung unterbreitet werden. Ein neuer Waffenstillstand von 4 Tagen läßt von jetzt an die Contri- butionen und KriegSrequlfitionen aufhören, welche jeden Tag schlimmer wurden. Trotz aller Bemühungen ist eS nicht möglich gewesen, Den Einmarsch eines Theils Der Deutschen Armee in gewisse Quartiere von Paris zu verhindern. Wir brauchen nicht zu sagen, welche Gefühle in uns diese Prüfung hervorruft, welche die Re- gierung Paris gern erspart hätte. Die deutschen Unterhändler hatten vorgeschla- gen, auf jeden Einzug in PartS zu verzichten, wenn ihnen Der wichtige Platz Bel- fort zugestanden worden wäre. Man hat ihnen geantwortet, daß, wenn Paris getröstet werden könne in seinen Leiden, so sei es nur durch Den Gedanken, daß dieses Leiden Dem Lande Die Wiedergabe einer seiner Festen einbringe, welche so oft und noch neulich durch Den Widerstand unserer Soldaten sich ausgezeichnet habe. Wir berufen uns demnach auf den Patriotismus der Bewohner von Paris

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