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Preis vierteljährlich 36 kr. mit Brtngerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 49 kr.
Gießener Anzeiger.
Erscheint wöchentlich dreimal : Dienstags, Donnerstags und Samstags. — Expedition: Canzleiberg Ltt. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hießen.
Ne. 102. } Dienstag den 30. Angnst 1870.
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AZRtLich> e Bekerrtntmerehungen.
Betreffend: Die Beförderung der Obstzucht, insbesondere Erlaß eines Regulativs gegen das zu frühe Einerndten des Obstes.
Das
G r o s) h e r ; o g ! i ch c Krrisamt
an
Gießen, am 27. August 1870.
Gießen
die GroßherzogUchen Bürgermeistereien des Kreises.
. a, =r?a laufenden Jahre in vielen Gemeinden eine gute Obfterndte zu erwarten ist, so bringen wir das unterm 20. August 1868 erlassene Regulativ und die in
dem Ausschrecben von demselben Tag gemachten Bemerkungen wiederholt zum Abdruck und empfehlen Ihnen pünktlichste Beachtung.
Dr. G o l d m a n n.
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Gießen, am 20. August 1868.
Betreffend: Die Beförderung der Obstzucht, insbesondere Erlaßenes Regulativs gegen das zu frühe Einerndten des Obstes.
Das
GroßherzogLiche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Nachdem die meisten von Ihnen sich für Einführung des Ihnen unterm 29. v. M. im Entwurf mitgetheilten Reglements ausgesprochen haben, wird dasselbe nunmehr für den ganzen Kreis mit Ausnahme der Gemarkungen
Arnsburg, Lollar, Ruttershausen, Staufenberg, Trohe und Winnerod erlassen. Wir theilen Ihnen dasselbe nachstehend unter dem Auftrag mit, es ordnungsmäßig bekannt machen zu lassen; dieser Auftrag zrrr Bekanntmachung bezieht sich auch auf diejenigen von Ihnen, in deren Bürgermeisterei-Gemeinden das Reglement selbst nicht Gültigkeit erhält, damit deren Bewohner, insoweit sie als Ausmärker in andern Gemarkungen begütert sind, von dem für diese letzteren erlassenen Verbot Kenntniß erhalten.
Einzelne von Ihnen hatten unbedeutende Abänderungen des Reglements bean. ugt: wir waren, da der Entwurf in der Ihnen mitgetheilten Fassung die Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums erhalten hat, zur Vornahme der Abänderungen nicht befugt, halten dieselben aber auch schon um deswillen nicht für zweckmäßig weil möglichste Gleichförmigkeit der Verfügung für alle Gemeinden zu wünschen ist. Aus diesem Grunde, und weil die Handhabung des Feldschutzes durch die Ausnahme 'einzelner Orte erschwert ist, müssen wir es auch sehr bedauern, daß Einige von Ihnen die Einführung des Reglements nicht beantragen zu müssen glaubten.
Zu den einzelnen Bestimmungen des Reglements bemerken wir noch:
Zu §. 1. Hiernach soll der allgemeine Erndte-Termin für die einzelnen in diesem §. benannten Obstsorten von Ihnen nach Beralhung mit mehreren der bedeutendsten Baumstückbesitzer beantragt und von uns genehmigt werden. Wir werden hierbei darauf sehen, daß die Termine nicht zu früh bestimmt werden, und empfehlen Ihnen, hierauf bei Ihren Anträgen Rücksicht zu nehmen. Ob Sie außer mehreren Grundbesitzern auch noch den Gemeinderath über den festzusetzenden Termin hören wollen bleibt Ihnen überlassen; zweckmäßig erscheint es, wenn die Bürgermeister der benachbarten Gemeinden sich miteinander verständigen, damit möglichst gleiche Termine beantragt werden.
Zu §. 2. Die Erlaubniß zur früheren, als der allgemeinen Erndte ist spärlich und nur da zu ertheilen, wo das Obst ohne Nachtheil nicht bis zur allgemeinen Erndte hängen bleiben kann.
Da Ihnen oder den Feldschützen die Obstsorte und der Grad der Reife des Obstes, dessen frühere Einerndtung von den Grundbesitzern gewünscht wird, in der Regel bekannt ist, so wird der in diesem §. vorgesehene Augenschein nur in seltenen Fällen nöthig werden; Kosten dürfen durch solche Besichtigungen nicht entstehen.
Zu §. 3. Die Bestimmung dieses §. ist sehr wichtig, weil dadurch, daß das Lesen des Fall-Obstes nur zu bestimmten Tagen oder Stunden gestattet ist, die Handhabung des Feldschutzes erleichtert ist, indem schon der Besitz von Obst außerhalb der erlaubten Tage oder Stunden und außerhalb der Orte unter Umständen genügt, um eine Anzeige wegen Frevels zu rechtsertigen. Die Festsetzung der Tage und Stunden, in welchen das Fallobst gelesen werden darf, ist Ihnen überlassen. Sie wollen hierbei
mit Vorsicht zu Werke gehen, und namentlich die Zeit, innerhalb welcher das Lesen erlaubt ist, nicht zu sehr ausdehnen. Eine Stunde des Morgens und eine Stunde des
Abends werden in den meisten Fällen für die Grundbesitzer vollständig genügen, um sich in den Besitz des Fallobstes zu setzen.
Zu §. 4. Nach diesem §. sind nicht alle eingesriedigten Grundstücke von den Bestimmungen des Reglements ausgenommen, sondern nur diejenigen rundum eingefriedigten Grundstücke, welche an den Wohnhäusern oder innerhalb des Orts an der Ortsstraße liegen. Auf alle übrigen eingefriedigten Grund
stücke findet das Reglement ebenso Anwendung, wie auf das offene Feld.
Bezüglich der Handhabung des Feldschutzes, auf welche ein besonderes Augenmerk zu richten ist, verweisen wir Sie auf unser Amtsblatt von heute. Dieses Ausschreiben und das nachstehende Reglement wollen Sie allen auf den Feldschutz verpflichteten Personen bekannt machen.
Dr. G o l d m a n n.
Bekanntmachung.
Die von uns unterm 20. August 1868 erlassenen Ausschreiben:
Dre Handhabung des Feldfchutzes
und
die durch Schulkinder begangenen Feldfrevel betr.
Lringen wir nachstehend wiederholt zur öffentlichen Kenntniß und empfehlen den Grobherzoglichen Bürgermeistereien deren genaueste Beachtung.
Gießen, den 27. August 1870. Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. G o l d m a n n.
Reglement,
das Einerndten des Obstes betreffend.
Da die Erfahrung gelehrt hat, daß durch zu frühes Einerndten des Obstes nicht nur die Gesundheit gefährdet, sondern auch der Frevel erleichtert und der Ruf des in den Hax.de! gebrachten Obstes zum allgemeinen Nachtheil der Gegend herabgesetzt wird, so wird unter Bezugnahme auf die unterm 25. Juli l. I. zu Nr. M. d. I. 8613 ertheilte Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und nach Anhörung der Lokalpolizeibehörden für den ganzen Kreis Gießen mit Ausnahme der Gemarkungen Arnsburg, Lollar, Ruttershausen, Staufenberg, Trohe und Winnerod folgendes verfügt.
1. Die Einerndtung der Zwetschen, Aepfel und Birnen darf nicht vor dem von dem Bürgermeister mit Zuziehung mehrerer der bedeutendsten Baumstück- Vesitzer bestimmten und von dem Kreisamt genehmigten Tag begonnen werden. , . r ± r r . c
S 2. Wer deshalb, weil sein Obst früher zur Reife gekommen, dasselbe vor dem allgemeinen Termin erndten will, hat um Erlaubniß hierzu bei dem Bürgermeister nackrusucben welcher, insofern er es für nöthig hält, durch einen oder nach Umständen zwei bis drei der im §. 1 erwähnten Besitzer einen Augenschein darüber einnehmen läßt ob das Obst den nöthigen Grad der Reife erreicht hat und ohne Nachtheil des Eigenthümers nicht bis zur allgemeinen Erndte hängen bleiben kann. Wird die Erndte gestattet, so hat der Vurgeimeister zugleich einen Termin festzusetzen, bis zu welchem dieselbe vollendet sem muß.
Von der ertheilten Erlaubniß hat der Bürgermeister die Feldschutzen zu benachrichtigen und für geeignete Aufsicht Sorge zu tragen.
c 3. Von dem Zeitpunkte an, wenn das fallende Obst als Viehfutter verwendet werden kann, ist das Auslesen des Fallobstes außerhalb der von dem Bürgermeister nach Maßgabe der Lokalverhältnisse hierfür wöchentlich zu bestimmenden Tage und Stunden verboten.
Der Zeitpunkt von wann an die vorstehende Bestimmung bezüglich des Lesens des Fallobstes eintritt, wird von dem Bürgermeister festgesetzt und bekannt gemacht.
Kinder welche das Alter der Schulpflichtigkeit noch nicht überschritten haben, dürfen nur unter Aussicht von Erwachsenen das Geschäft des Lesens verrichten.
4. Don den Bestimmungen der 88- 1 bis 3 sind ausgenommen: alle rundum eingefriedigten und an den Wohnhäusern oder innerhalb des Orts an der Ortsstraße liegenden Grundstücke. t r ™ ™ 3 ~ .
1 §. 5. Uebertretungen der 88- 1 bis 3 des vorstehenden Reglements werden nach Art. 69 des Feldstrafgesetzes bestraft.
Gießen, den 20. August 1868. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
p Dr. G o l d m a n n.


