Prrtb vierteljährlich 36 kr. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 49 kr.
Gießener Anzeiger.
Erscheint wöchentlich dreimal: DienstagS, Donnerstags und Samstag«. — Expedition: Canzleiberq Ltt. B. Nr. 1.
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Mzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kietzen.
Nr. 113.
Donnerstag den 29. September
1870
in
. A Den Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, wenn vorher keine ausdrückliche Abbestellung erfolgt, das Blatt auch im iv. Quartal 1870 zusenden und den Abonnementbetrag wie seither durch Quittung er- hebenArssen. _ Die Expedition des Gießener Anzeigers.
®3s~ Einladung zum Abonnement.
Mit dem 1. October 1870 beginnt ein neues ^^jähriges Abonnement auf den
?icn,}afl0' Mittwochs, Donnerstags, Freitags 'und Samstags, und kostet . ® 1A o2 Er. frel ms Haus geliefert — Für auswärtige Abonnenten, welche
ll fl. 33 kr. S wo1iSü^ ,,O C fl1 abonmren können, beträgt der ^jährige Abonnementspreis Die auswärtigen Abonnenten machen wir darauf aufmerksam, daß nur dann vollzählige Nummern des Blattes geliefert werden können, wenn sie fchon jetzt bei der Poft ihr Abonnement erneuern. v '
Betreffend: Die Ausweisung der Deutschen aus Frankreich.
Gießen, den 24. September 1870.
Das
G r o ß h r r)» g l i ch e Kreisaml Gießen
an
die Großherzoglichen Dürgermeiseereien des Kreises.
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. .Damit von httt aus Schritte zu Gunsten der Arbeiter geschehen, namentlich um freien Transport auf der Eisenbahn, oder Ermäßiauna des Fabrvreises ,u ernnr-
km rc,, ist es erforderlich, daß Anme düngen m nicht zu geringer Zahl und jedenfalls in größerem Umfange erfolgen, als es bisher der Fall wa? Ü ’ P * 3
a” unser Ausschreiben vom 27. v. M- empfehlen wir Ihnen, die verdienstlosen Arbeiter in Ihrer Gemeinde hierauf aufmerksam m macben
- , -^"Llelch verweisen wir noch besonders auf die m Nr. 110 des Anzeigeblatts vom 17. d M- enthaltene Bekanntmachung der ®ro6^e^oaIi^^eV^6nt^^fteae für den
u"c•’nb^■Janbeä0<wer^,^öe^^l^, unter dem Anfügen, daß die dort angebotene Vermittlung vorzugsweise für Handwerker und in Fabriken beschäftigt gewesene Arbeiter
Dr. G o l d m a n n.
Bekanntmachung,
die Rinderpest betreffend.
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Bekanntmachung.
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Dr. G o l d m a n n.
S- 17.
„Bur Verhinderung eigenmächtiger Requisitionen hat der Etappen-Commandant den Ortsoorstehern in seinem Bezirke anzudeuten, daß sie in der Reael mir nnn {bta unterzeichnete Anweisungen Vorjpannwagen und Pferde herzugeben, ihn dagegen ungesäumt zu benachrichtigen haben, falls durchmaschirende Truvven oder einrelne Nei- sonen m den an der Etappenftraßc belegenen Ortschaften, ohne seine Anweisung, Requisitionen vornehmen. -manyirenoe truppen oder einzelne Per-
Für jeden Mißbrauch von seiner Seite bei Gestellung oder Bewilligung der Transportmittel ist der Etavvcn-Eommandnnt nerAnfmnrtrrrfi uv.. v..sc-nr slhlyerde der Ortsbehörde soll strenge untersucht werden, resp. Strafe nach sich ziehen." ' Klappen-Kommandant verantwortlich, und jede desfallstge Be-
Da feit der Todtung der an der Rinderpest erkrankten oder verdächtigen Thiere nunmehr drei Wochen verflossen sind da der aesammte in her Mühlgasse vorhandene Viehstaud genau untersucht nnd vollkommen gesund befunden worden ist, da ferner die Desinfektion der betreffenden Hofraitbe und ötallnngen nach Vorfchrist des Gesetzes stattgefunden hat, so werden von heute an die in unserer Bekanntmachung vom 7 d M unter pL 3507 „nb 8 ^sichtlich der Stadt Gießen und der Mühtgassc getroffenen beschränkenden Anordnungen außer Wirksamkeit gesetzt. Dagegen bleiben die für Lei! aan-en trcis Gleßen als Seuchengränzbezirk unter pos. 1, 2, 4 und 9 erlassenen Vorschriften mit Rücksicht darauf, daß in Friedberg und Butzbach die Rütdervest ;noch nicht erloschen ist, in Kraft. Wir lassen dieselben nachstehend wiederholt abdrucken.
L Todesfall und jede Erkrankung eines Stücks Rindvieh, eines Scksttfs, oder einer Ziege, welche nicht aus äußerer Verletzung entstanden, Ä L A"^>°hme als verlachttg zu betrachten nnd ohne Verzug dem Bürgermeister, m Gießen der Polizeiverwaltung und in Arnsburg brn 5« sSWarfu?’ iOT aniet0C 3U 6rn'8?'b 3ur 31,156,96 lei)cr verpflichtet, welcher zuverlässige Knude von dein Todesfall
2- Tbier^unt^^61^. T,?6m Bürgermeister sofort nach jeder Anzeige zu berufenden Veterinär-Arztes hat der Besitzer das erkrankte nStbwenfaNs Ä ä“ ^"6" iUnb "1°?1^ aUe,u P“6"' ®le vcm Arzte getroffenen Anordnungen sind genan zu befolgen und noiylgenfallö Zwangs von dem Ortspolizeibeamten durchznfuhren. ö
Wxv die Bestimmungen unter 1. und 2. werden mit 2 bis 60 fl. bestraft und verwirken den unter Umständen oegrunoerea ^rstprut auj: Entschädigung.
4. In tieni ganjeu Kreis Gießeii treten folgende Beschränkungen des Verkehrs ein:
a) alle Biehmarkte fti^ bis auf Weiteres eingestellt;
J> Gewohnheit öfter oder zu bestimmten Zeiten an gewissen Orten stattfindeuden Zusammenkünften von Käufern
. Verkaufes Hanvmt und Maklern zum Behuf des An- nnd Verkaufs aufgetriebener derarttger Thieres
c) '„IV0? ^'dvieh auf Weiden ist untersagt, ebenso dasjenige von Schafherden und Ziegen in diejenigen Theile der Gemarkung
ja ’^r ^.elcV ;inXlnn0e nicht durch die Polizeibehörde nach Anhörung des Veterinärarztes gestattet ist;
d) der Handel mt Rindvieh, überhaupt der Transport von Rindvieh, Schafen und Ziegen in den Orten außerhalb Gießen und aus den-


