Preis vierteljährig 1 fL 12 fr. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fl. 27 fr.
Gießener Anzeiger.
Erscheint täglich, mit Ausnahme Montags.
Expedition: Canzleiberg Ltt. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kielen.
Nr. Samstag den 26. November 1870.
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Brodpreife vom 26. November bis 3. December 1870, e
nach eigener Erklärung der Bäcker:
4 Pfund gemischtes Brod 20 y2 fr. 2 Pfund gemischtes Brod 10V4 fr. 4 Pfund Roggenbrod 17i/2 fr. 2 Pfund Roggenbrod 83/4 fr.
Amtlicher T h e i l.
Gefundene G e g e n st a n d e :
Ein Portemonnaie mit einer franz. Münze und drei metallenen Figuren, Heilige darstellend, eine Brille mit Futteral und ein hornener Schuhanzieher.
Die Eigenthümer werden aufgefordert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Verlangen an die Finder zurückgegeben oder später za Gunsten der Armenkasse werden versteigert werden.
Gießen, den 25. November 1870. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Nover.
Politischer T h e i i.
25. November-
„Der Vertrag des norddeutschen Bundes mit Baden und Hessen über die Gründung eines deutschen Bundes ist am 15. November in Versailles unterzeich. net worden und zwar für den Bund von dem Grafen Bismarck, dem Freiherrn v. Friesen und Minister Delbrück, für Hessen von den Herren v. Dalwigk und Hofmann und für Baden von den Ministern v. Freydorf und Jolly. Der Vertrag besteht aus einem Protokoll und aus der deutschen Verfassung, über welche sich die contrahirenden Thcile verständigt haben. Diese Verfassung soll, vorbehaltlich einiger Maßgaben, mit dem 1. Januar 1871 in Wirksamkeit treten, die Ratification demgemäß nach eingcholter verfassungsmäßiger Zustimmung des Reichs' tags, sowie der Landesvertretungen Badens und Hessens bereits im December erfolgen.
In Anbetracht der großen Schwierigkeiten, welche theils die vorgerückte Zeit, theils die Fortdauer des Krieges, theils endlich die in einigen betheiligten Staaten bereits erfolgte Regulirung des Landesbudgets der Aufstellung eines Etats für die Militärverwaltung des deutschen Bundes für das Jahr 1871 entgegen- stcllen, ist man übereingekommen, daß die Gemeinschaft der Ausgaben für das Landheer erst mit dem 1. Januar 1872 beginnen soll. Bis zu diesem Tage wird daher der Ertrag der, im Artikel 35 der neuen Verfassung bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben nicht zur Bundesfasse fließen, sondern den Staatskassen Badens und Hessens, letzterer rücksichtlich des auf Südheffen fallenden Antheils verbleiben und es wird der Beitrag dieser Staaten zu den Bundes-Ausgaben durch Matrikular-Beiträge aufgebracht werden, wegen deren Feststellung dem im nächsten Jahre zu berufenden Reichstage eine Vorlage gemacht werden wird. Auch in Betreff der Oberleitung der Post- und Telegraphenverwaltung Badens auf den Bund ist eine Frist bis zum 1. Januar 1872 vereinbart. In Betreff dieser Verwaltung ist übrigens Baden, was die daraus zu erzielenden Einnahmen angeht, von einem Ausfälle durch Zusicherung eines Minimalsatzes geschützt worden. Es sollen Bundesconsulate überall da errichtet werden, wo dies das Interesse auch nur eines Bundesstaates erheischt. Die Kriegsbundesanleihe geht Baden und Hessen nichts an und das Gesetz wegen der Gotthardbahn soll nur nach Abänderung seines Inhalts zum Bundesgesetz erhoben werden können. Es sind endlich Baden einige Erleichterungen wegen der UebergangSabgaben von Branntwein und Bier gemacht worden. Die Besteuerung des inländischen Branntweines und Biers bleibt in Baden der LandcSgesetzgebung Vorbehalten. Was Hessen angeht, so soll, so lange die jetzige Besteuerung dcS BierS dort fortbesteht, nur der dem Betrage der norddeutschen Braumalzsteuer entsprechende Theil der hessischen Biersteuer in die Bundeskasse fließen. Die zwischen dem norddeutschen Bunde und Hessen abgeschlossenen Post- und Telegraphenverträge werden durch diese Befassung nicht aufgehoben; erst vom 1. Januar 1876 ab soll die Zahlung des Kanons und der Chausseegeldentschädigung wegfallen und von diesem Zeitpunkt' ab soll auch ein anderer Modus in Betreff der postalischen Benutzung der Eisenbahnen rc. eintreten. Doch bleibt dies späterer Verständigung Vorbehalten. Die Zahl der Mitglieder des Handelsgerichts soll schon im Jahre 1871 vermehrt werden. Alle diese und noch einige andere Erläuterungen sind in dem Protokoll nitdergelegt.
Als die wesentlichsten Abänderungen der norddeutschen Bundesverfassung werden uns folgende bezeichnet: In Art. 4., der diejenigen Angelegenheiten aufführt, welche der Beaufsichtigung des Bundes und dessen Gesetzgebung unterliegen, ist als neue Nummer 16 hinzugefügt: „Die Bestimmungen über tue Presse und das Vereinswesen." — Während die Nordd. B.-V. bestimmt, daß nur in Ge- setzesvorschlägen über das Militärwesen und die Kriegsmarine die Stimme des Präsidiums bei Meinungsverschiedenheiten den Ausschlag gibt, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht, soll nach der neuen Verfassung diese Bestimmung auch auf die Art. 35 der Verf. bezeichneten Abgaben (Salz, Tabak, Branntwein, Bier, Syrup, Zucker) ausgedehnt werden. — Iw BundeSrathe erhält Hessen 3 und Baden 3 Stimmen (jetzt hat Hessen nur eine Stimme). Die Zahl der Stimmen erhöht sich also auf 48. Die Art. 6 und 7 der neuen Verfassung haben mannigfache Abänderungen theils redaktioneller, theils fachlicher Natur erfahren. Es sind die Materien zusammengcsaßt und aus- gezählt, über welche der Bunvesrath zu beschließen hat und als neu ist hinzuge
fügt, daß bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, die Stimmen nur derjenigen Staaten gezählt werden, denen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. Analog dieser Bestimmung ist später auch für den Reichstag festgesetzt, daß bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser neuen Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, nur die Stimmen derjenigen Mitglieder gezählt werden, die in Bundesstaaten gewählt sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. — In ;edem der sieben ständigen Ausschüsse sind außer dem Präsidium mindestens vier Staaten vertreten (jetzi nur zwei). Die neue Verfassung bestimmt, daß zur Erklärung des Krieges im Namen des Bundes die Zustimmung des Bundesraths erforderlich fein soll, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. — Die neue Verfassung hält den Ar- tikel über die Bundesexecution viel allgemeiner und schweigt über deren Voll- strecklllig. — Vorläufig und bis eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten in Folge der steigenden Bevölkerung durch das Gesetz bestimmt fein wird (§. 5 al. 3 des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869) wählt Hessen südlich des Mains 6 und Baden 14 Abgeordnete, der Reichstag zählt dann also 317 Mitglieder. —- Im Abschnitt VI. (Zoll- und Handelswesen) sind Abänderungen gelroffen, über welche uns weitere Mittheilungen in Aussicht gestellt sind. — In Abschnitt VIII. (Post- und Telegraphenwesen) ist Art. 51 der norddeutschen Bundesverfassung, der sich aus das Post- und Telegraphenwesen in den Hansestädten bezieht, weggefallen. — Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine bleibt fchwarz-weiß-roth. Die neue Verfassung ändert den Artikel 78 der norddeutschen Bundesverfassung dahin ab, daß Veränderungen der Verfassung im Wege der Gesetzgebung erfolgen, zu denselben aber im BundeSrath nicht mehr eine Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen, sondern eine solche von drei Viertheilen erforderlich sein soll. — Art. 79 lautet jetzt nur: „Der Eintritt eines dem Bunde nicht angehörigen deutschen Staates in den Bund erfolgt aus den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung." — Endlich sind in einem neuen Art. 80 alle diejenigen Gesetze des norddeutschen Bundes aufgestellt, welche theils am Tage des Beginns der Wirksamkeit dieser neuen Verfassung, theils am 1. Januar 1872 zu Bundesgesetzen erhoben werden. Zu letzterer Kategorie gehört das Gesetz über die Ausgabe von Banknoten, das Strafgesetzbuch, die Gesetze über das Post- und Posttoxwesen, über die Portofreiheiten, die Telegraphenfreimarken. Für Südhessen tritt das Gesetz wegen Schließung der Spielbanken sofort, das über den Unterstützungswohnsitz am 1. Juli 1871 in Kraft."
Bezüglich der militärischen Sonderstellung Bayerns im deutschen Bunde gehen uns von kompetenter Seite Mittheilungen zu, denen zufolge im § 63 der Bundesverfassung vorzugsweise nur Satz 2 und 3 beanstandet worden sind, wozu dann noch der § 64 in seinem ganzen Inhalte hinzutritt. Es sind demnach die nach dem erwähnten Satz 2 geforderte gemeinsame Uniformirung des Bundes- Heeres, wie die fortlaufenden Nummern der Bundesarmee, und die durch Satz 3 beanspruchte Oberaufsicht des Bundesfeldherrn in Krieg und Frieden, worin Bayern sich eine Selbstständigkeit gewahrt hat, wohl sollen hingegen die ebenfalls durch Satz 3 bestimmte Einheit der Bundesarmee in der Organisation, Formation, den Commandos, Signalen rc. der Verfügung des Bundesfeldherrn durch ein Separatobkommen überwiesen werden. Ebenso wird dem BundeSfeldherrn das unbedingte Recht der Jnspicirung überwiesen. Der Wegfall oder mindestens durch die wohlfeile Modificirung des § 64 ist durch die Militärconventionen mit den einzelnen Staaten außer Sachsen auch Mecklenburg bereits zugestanden worden. In der Hauptsache laufen die von Bayern erhobenen Umstände demzufolge auf die Bewilligung einer noch etwas weiter als bei Sachfcn gefaßten Militärconvention hinaus, doch sollen sich in der Forderung der bayerischen Regierung außer dem Wegfall, resp. der Abänderung der genannten beiden Paragraphen auch noch einige auf die anderen Militärbestimmungen der Bundesverfassung bezügliche Ne- benpuncte mit enthalten finden. Uebernommen werden demnach von diesem Staate § 11 dieser Verfassung, welcher dem BundeSfeldherrn das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, zugesteht, §§ 62, 65, 66, 67, 68, 69 und 73, wie


