Ausgabe 
22.1.1870
 
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In Vertretung: Delbrü ck.

gäbe der Eigenschaft, in welcher der Antragsteller an dem Umlaufe derselben im Bundesgebiete Theil genommen hat, sowie die Versicherung enthalten, daß der Antragsteller die Erstattung des Stempelbetrages von anderen Theilnehmern am Umlaufe des Wechsels oder von Committenten nicht zu fordern habe.

Es wird Vorbehalten, nach Bewandniß der Umstände andere Fristen zur Vorlegung der periodischen Nachweisungen zu bestimmen.

Der Antragsteller bleibt verpflichtet, jede weitere zur Prüfung und Justi- stcirung der in die Nachweisung aufgenommenen Beträge erforderliche Anskunft

6) Saarbrücken und St. Johann,

7) Ernstthal und Hohenstein,

8) Annaberg und Buchholz,

9) Bremerhafen und Geestemünde.

IV. Zn §. 2 6 des Gesetzes.

Diejenigen, welche in den einzelnen Staaten des Bundes von der Wechsel- stempelstener auf Grund lästiger Privatrechtstitel befreit und nach Maaßgabe der Bestimmungen im 26 des Gesetzes Erstattung der von ihnen fortan cubj v«. t >,» uic i'uuyivHjiuig uuiginvninicnvn er rage ersorveriiepe mnwnqt

richteten Wechselstempelbeträge aus der Bundeskasse in Anspruch zu nehmendem Vuudesrathe oder den von demselben beauftragten Behörden oder Beamten berechtigt sind, haben zuerst bis zum 15. April 1870 und ferner für jedes zu crtheilen.

Vierteljahr bis zur Milte des darauf folgenden Monats eine Nachweisung tcrj Bei Einreichung der ersten Nachweisung ist zugleich der Anspruch auf Ent- Ln den verflossenen drei Monaten von ihnen entrichteten Wechselstempelbcträge, schädigung selbst durch Angabe des lästigen Privatrechtstitels, worauf die bis- deren Erstattung begehrt wird, dem Bundeskanzler-Amte eiuzureichen. Die Nack)-! herige subjective Befreiung von der Wcchselstcmpelsteuer in dem betreffenden Weisung muß ein specielles Verzeichniß der zu erstattenden Abgabenbeträge, eine Staate beruht, unter Vorlegung der Beweismittel zu begründen.

genaue Bezeichnung der Wechsel, wofür dieselben entrichtet sind, und die An-!

Berlin, den 13. December 1869. Der Kanzler des 'Norddeutschen Bundes.

Für die bei den Postanstalten angekauften, demnächst aber verdorbenen Stempelmarken und Blankets kann nur dann Erstattung beansprucht werden, wenn

1) der Schaden mindestens einen Thaler beträgt und wenn

2) vollständig erwiesen wird, daß der Schaden lediglich durch Zufall oder Versehen veranlaßt und von den betreffenden Stcmpelmaterialien, bezie- hnngsweise von den Schriftstücken, zu welchen sie verwendet sind, noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht ist, wodurch das steuerliche In­teresse gefährdet werden kann;

wenn endlich

3) der Erstattungsanspruch innerhalb 14 Tagen, nachdem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden, bei der Ober-Postdirection des Bezirks, in Lübeck, Bremen und Hamburg bei dem zuständigen Ober-Postamte, ange­meldet wird.

Die Erstattung erfolgt durch Umtausch der verdorbenen gegen andere Stempelmaterialien bei der zu bestimmenden Debitsstelle.

Hinsichtlich der Art und Weise der Verwendung der Bundes - Stempel- marken wird ans die am heutigen Tage erlassene Bekanntmachung zur Ausfüh­rung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde,

Bekannt m a d) n n a, betreffend den Debit der Bundes-Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechsel- Stempelsteuer, sowie das Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken und Blankets.

Vom 13. December 1869.

Znr Ausführung der Bestimmung im §. 22 des Gesetzes vom 10. Juni t). I., die W?chselstempelstener im Norddeutschen Bunde betreffend (Dnndes- gesetzbl. S- 193), wird hierdurch bekannt gemacht, daß vom 30. d. Mts. ab die zur Entrichtung der Wechsel-Stempelsteuer (nach § 13 des Gesetzes vom 10. Juni d. I.) erforderlichen Bundes-Stempelmarken und gestempelten Blankets zu dem Preise des Stempelbetrages, auf welchen dieselben lauten, bei den Post­anstalten im Gebiete des Norddeutschen Bundes, mit Ausschluß der Hohenzollern- schen Lande, werden verkauft werden.

Die Bnndes-Stempelmarken sind mit der UmschriftNorddeutscher Wechsel­stempel" und der Angabe des Steuerbetrages in Groschen, für welchen sie gelten, bezeichnet und für Werthbeträge von 1, iy2, 3, 41/2, 6, 7j/2, 9, 12, 15, 30, 45, 60, 90, 150 und 300 Groschen zum Verkauf gestellt. Die mit dem Vun- desstempel versehenen Wechselblankets lauten auf Steuerbeträge von 1, l1/2, 3, 4l/2, 6, 7i/2, 9, 12, 15 und 30 Groschen.

Stempelmarken und Blankets zum Werthe von 1, Vf2, und 3 Groschen werden bei allen Postanstaltrn, auch den Postexpeditionen zweiter Klasse, ver­

kauft. Die Debitsstellen für Marken und Blankets, welche auf höhere Stem­pelbeträge lauten, werden nach den örtlichen Verhältnissen, dem Vedürfniß ent­sprechend, bestimmt. Die bezüglichen Anordnungen sollen durch Aushang an Amtsstelle der Postanstalten und, soweit erforderlich, durch amtliche Bekannt-!unler Nr. II. verwiesen, machung zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.

Berlin, den 13. December 1869. Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

311 Vertretung:

Delbrü ck.

B e k a n ii t m a ch u n g.

Betreffend: Anmeldung und Prüfung der einjährig Freiwilligen.

In dem Abdruck der Bekanntmachung vom 7. d. Mts., in Nr. 7 und 8 des Gicßener Anzeigeblatts von 1870, sind die Tage für die Prüfung der ein' jährig Freiwilligen nicht richtig angegeben. Für genannte Prüfung sind folgende Tage bestimmt:

1) Mittwoci) den 9. März d. I. für Diejenigen, welche im Jahre 1850 geboren sind;

2) Donnerstag den 10* März d. I. für Diejenigen, welche im Jahre 1851 geboren sind;

3) Freitag den 11. M arz d. I. für die in den Jahren 1852 und 1853 geborenen Angehörigen des Großherzogthums, sowie für sämmt- liche Angehörige eines anderen Staates, welche nach 20 der Militär-Ersatz-Jnstruction im Großherzogthnm gestellungspflichtig sind.

Vorstehendes bringen wir zur öffentlichen Kenntniß.

Gießen, den 18. Januar 1870. Großhcrzogliches Krcisamt Gießen.

I. V. d. K.:

Kekuls, Kreisassessor.

Gefundene G e g e n st ä n d e :

Ein alter zweiräderiger Kastenkarrn ohne Kasten, ein Stock, zwei große Schlüssel, ein brauner Glacehandschuh, eine Militärmütze und ein buntes Taschentuch.

Die Eigenthümer werden aufgefordert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Verlangen an die Finder zurückgegeben oder später zu Gunsten der Armenkasse werden versteigert werden.

Zugelaufen: Ein Pinscherhund

Gießen, den 6. Januar 1870. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

Nover.

Besondere Bekanntmachungen.

Okffentliche Aufforderung.

100) Johannes Groß HL Eheleute, Hein­rich Hammel H. Eheleute, Johannes En­gelhardt Eheleute, Philipp Krämers Er­ben, Philipp Hammel II., sämmtlich von Annerod, und Feist Katz Eheleute von Steinbach haben die im Grundbuche auf den Namen von Johannes Groß Hl. und Consorten von Annerod und. Feist Katz von Steinbach eingeschriebene Parzelle XVHI/7 Großen-Busecker Gemarkung verkauft, ver­mögen aber mit Ausnahme von Feist Katz ihr Eigenthum an derselben urkundlich nicht nachzuweisen. Es werden darum Alle, welche etwa Eigenthums- oder sonstige Ansprüche an diese Parzelle zu bilden haben, hiermit aufgefordert, solche fogewiß binnen sechs Wochen von heute an bei dem unterzeich­neten Gerichte anzumelden, als sonsten ohne Rücksicht auf dieselben der betreffende Kauf­vertrag bestätigt und die Einschreibung fraglicher Parzelle auf den neuen Erwerber im Mutationsoerzeichnisse angeordnet wer­den wird.

Gießen, den 31. December 1869.

Großherzogliches Landgericht Gießen. E______________Bötticher.___________

240) Die aus dem Jahre 1869 noch rückständigen Pachtgelder von Universitäts­

Triebvierteln, sowie die am 1. Januar 1870 fällig gewesenen Kapitalzinsen, können bis Ende l. Mts. noch ohne Kosten zur Universitätskasse bezahlt werden.

Gießen, den 14. Januar 1870.

Großherzogliches Universitäts-Rentamt. Schmitt.

BerfteigernKgeK. Arbcitsversteigenliig.

279) Donnerstag den 27. l. Mts., Vormittags 11 Utzr,

sollen auf dem hiesigen Rathhause zur Er­bauung einer Schulscheuer nachverzeichnete Bauarbeiten öffentlich in Accord gegeben werden, als:

Maurerarbeit, veranschl. zu 340 fl. 49 fr.

Lieferung von Baumateria­

lien, wie Mauersteine, Feld­brandbacksteine, Kalk und

Sand, veranschl. zu . . 498 9 Zimmerarbeit, veranschl. zu 498 45 Dachdeckerarbeit, 198 27

Schreinerarbeit, 77 22

Schlosserarbeit, 60 34

Ober-Hörgern, am 19. Januar 1870.

Grobherzogliche Bürgermeisterei Ober-Hörgcrn.

I. A.:

K. Schön, Bezirksbauaufseher.

Holzversteigcnniq in der Fürstlichen Obetförsterei Lich.

250) Künftigen

Montag den 24. d. M., Morgens 9 Uhr, sollen int District Fuchsstrauch, an der Ei­senbahn zusammenkommend, und Nach­mittags im District Reitschule versteigert werden:

5 Stecken Buchen- u. Eichen-Scheidholz, 83l/z Buchen-, Eichen- und Tannen- Prügelholz,

71 Buchen-, Eichen- und Tannen-

Stockhoiz,

5800 Wellen Buchen-, Eichen- u. Tannen- Rcisholz,

31 Stämme geringes Eichen-Bauholz und 1907 Stück starke Eichen-, Birken- und Tannen-Stangen.

Lich, den 17. Januar 1870.

Fürstliche Oberförsterei Lich.

Eigen brodt.

Holzversteigerung im Steinbacher Gcmeiudewalde.

281) Mittwoch den 26. Januar 1870, von Morgens 9 Uhr au, sollen im Steinbacher Gemeindewalde, Di­strict Ameisenkopf, nachverzeichnete Holz­sortimente öffentlich versteigert werden, als:

3/4 Stecken Buchen-Scheidholz,

8V2 Prügelholz,

35 V« Nadel-

4 Buchen-Stockholz,

20 Nadel-

150 Wellen Buchen-Neisholz,

1575 Nadel-

96 Nadel-Stämme mit 1038 Cubikfuß,

241 Stangen 4U8

Die Zusammenkunft ist im genannten District, an der Gießener Grenze.

Steinbach, den 19. Januar 1870.

Großberzogliche Bürgermeisterei Steinbach. Horn.

270) Mittwoch den 26 Januar, Vormittags 10 Uhr,

soll in dem Oppenröder Gemeindewalde, Distrikt Fichtenbuckel, nachstehendes Holz versteigert werden, als:

7»/4 Stecken Nadel Prügelholz,

24 Stockbolz,

1150 Wellen Reisholz,

195 Fichten- und Kiesern-Stämme von 5 bis 14 Zoll Durchmesser und bis zu 75 Fuß^Länge, mit 4420 Cubikfuß,

29 Fichten-Stangen von 15 bis 45 Fuß Länge, mit 92 Cubikfuß.

Die Zusammenkunft ist bei der Lchmkaute. Oppenrod, den 18. Januar 1870.

Grobherzogliche Bürgermeisterei Oppenrod. Weis. __