2)
Auch von den auf, Wechsel oder Anweisungen und diesen gleichgestellte
8- 27 Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme für die
7
Gulden .
Nthlr.
— Gr.
10 Thaler Gold
2
Mark.
100 Pfund
%
2
n
<1
3)
1
den
ii
n
= 375
= 269
4
11
1
675
80
85
11
172
85
1
1
1
75
n if tf ft tf tf ri n n ff
u
t>
300
150
1
100
1
1
1
100 1000 1000
8
ii h n ff u ii ii ii ii n n ft ii
Thaler R. M. . Mark. . . . Pesos fviertes de 20 reales de Vellon . . . Milreis . . .
12*
drück!ich zu bemerken, mit welchem Stempel die protestirte Urkunde versehen, oder daß sie mit einem Bundesstempel nicht versehen ist.
§ 22. Das Bundespräsidium ist ermächtigt, wegen der Anfertigung und des Debits der Bundesstempelmarken und gestempelten Vlankets, sowie wegen der Bedingungen, unter welchen für verdorbene Stempelmarken und Blankets
tungen und sonstigen auf die Leistungen aus dem Wechsel bezüglichen Vermerken dürfen landesgesetzliche Stempelabgaben nicht weiter erhoben werden.
§• 26. Subjektive Befreiungen von der Bundesstempelabgabe finden nicht statt.
Für die Aufhebung der in den einzelnen Staaten des Bundes bestehenden subjektiven Befreiungen von der Wechselstempelsteuer, welche auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, wird, insoweit dieselben nach den Landesgesetzen nicht ohne Entschädigung aufgehoben werden können, aus der Bundeskasse Entschädigung geleistet. Sind in den der Befreiung zum Grunde liegenden Verträgen, Specialprivilegien und sonstigen Nechtstiteln Bestimmungen über die Art und Höhe der Entschädigung enthalten, so behält es dabei sein "Bewenden.
Erstattung zulässig ist, die erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
§• 23. Wer nnächte Bundesstempelmarken anfertigt oder ächte verfälscht, imgleichen wer wissentlich von falschen oder gefälschten Stempelmarken Gebrauch macht oder sich einer dieser Handlungen in Bezug auf gestempelte Blankets (§• 13- Nr. 1) schuldig macht, hat die in den Landesgesetzen bestimmte Strafe der Fälschung des ^tempelpapiers und, in Ermangelung besonderer Strafvor-
zu bewirken, in befielt Gebiete die Vollstrcckungsmaaßregel zur Ausführung kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maaß- regeln leisten, welche zur Eutdcckung oder Bestrafung der Wcchselstempel-Hinter- ziehungen dienlich sind.
§. 20. Die in den einzelnen Staaten des Bundes mit der Beaufsichtigung des Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der Bundes-Stempelabgabe wahrzunchmen.
§•21. Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats- oder Communalbehörden und Beamten, denen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut ist, sowie die Notare und andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, die Verpflichtung, die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden
Währung.....
Bremer Louisd'or Thaler . Hamburger Mark Banko . Pfund Sterling .... Franks oder Lire . . . Oesterreichische Währung .
desgleichen . . .
Russische Währung . . . desgleichen ....
Nordamerikanische Währung desgleichen . . .
Dänische Währung . . . Schwedische Währung . . Finnische Währung . . . Spanische Währung . .
1) Hamburg und Altona,
2) Magdeburg, Sudenburg, Buckau und Neustadt,
3) Elberfeld und Barmen,
4) Aachen und Burtscheid,
5) Frankfurt a. M. und Vockenheim,
Portugiesische Währung . . It. Zu §.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
I. Zu §. 3. des Gesetzes.
Behufs der Umrechnung der in einer anderen als der Thalerwährung ausgedrückten Summen zum Zwecke der Berechnung der Wechselstempelabgabe sind für die nachstehend bezeichneten Währungen die dabei bemerkten Mittel- werthe bis auf Weiteres festgesetzt und allgemein im ganzen Bundesgebiete bei der Berechnung des Wechselftempels zum Grunde zu legen:
Süddeutsche u. Niederländische
Wird die Breite der Rückseite durch die aufgeklebten Marken nicht ausgefullt, so ist der zur Seite oder zu beiden Seiten der letzteren bleibende leere Raum in der Höhe der Marke dergestalt zu durchkreuzen, daß zu einem Indossamente oder sonstigen Vermerke neben der Markt kein Raum bleibt.
2) In jeder einzelnen der anfgeklebten Marken müssen mindestens die Anfangsbuchstaben des Wohnortes und des Namens, beziehungsweise der Firma desjenigen, der die Marke verwendet, und das Datum der Verwendung (in Ziffern) mittelst deutlicher Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschrift nieder- geschrieben sein (z. B.;
H., 7/1. 70., statt: Hamburg, 7. Januar 1870, E. F. M. statt: Ernst Friedrich Moldenhauer, oder N. V. B. statt Norddeutsche Vereiusbank).
Es ist jedoch auch zulässig, den Kassationsvermerk ganz oder einzelne Theile desselben (z. B. die Bezeichnung der Firma) durch schwarzen oder farbigen Stempelabdruck herzustellen.
Enthält der Kassationsvermerk mehr als nach dem Vorstehenden erforderlich ist (;. B. den ausgeschriebenen Namen statt der Anfangsbuchstaben, das Datum in Buchstaben statt in Ziffern u. s. w.), so ist derselbe dennoch gültig, wenn nur die vorgeschriebenen Stücke (Anfangsbuchstaben des Wohnortes und Namens, beziehungsweise der Firma und Datum) auf der Marke sich befinden.
Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket kann der an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil durch vorschriftsmäßig zu verwendende Stempelmarken ergänzt werden.
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet wor- sind, werden als nicht verwendet angesehen (§. 14 des Gesetzes.)
HL Zu §. 2 4. Nr. 1 des Gesetzes.
Die nachstehend je unter einer Nummer aufgeführten Plätze werden insofern als Ein Platz betrachtet, daß die an dem einen ausgestellten und an dem anderen zahlbaren Anweisungen in Bezug auf die Wechselstempelübgabe als Platzanweisungen zu betrachten sind:
Befreit von der Stempelabgabe sind:
1) die statt der Baarzahlung dienenden, auf Sicht zahlbaren Platzanweisungen und Checks (d. i. Anweisungen auf das Guthaben des Ausstellers bei dem die Zahlungen desselben besorgenden Bankhause oder Geldinstitute), wenn sie ohne Accept bleiben; andernfalls muß die Versteuerung erfolgen, ehe der Acceptant die Platzanweisung oder den Check aus den Händen gibt.
In welchen Fällen auch Anweisungen, die an einem Nachbarorte des Ausstellungsortes zahlbar sind, den Platzanweisungen gleichgeachtet werden sollen, bestimmt der Bundesrath nach Maaßgabe der örtlichen Verhältnisse; Accreditive, durch welche lediglich einer bestimmten Person ein nur im Maximalbetrage begrenzter oder unbeschränkter, nach Belieben zu benutzender Credit zur Verfügung gestellt wird;
3) Banknoten und andere auf den Inhaber lautende, auf Sicht zahlbare Anweisungen, welche der Aussteller auf sich selbst ausstellt.
§. 25. Die in den Staaten des Norddeutschen Bundes bestehenden Stempelabgaben vcn Wechseln, Anweisungen und diesen gleichgestellten Papieren
Frks. oder Lire . — Gulden . . . — Gulden (effectiv) — Rubel Silber . — Rub. Silb. (eff.) — Dollar . . . — Dollar (effectiv) — Thaler N. M. . =
§• 29. Dies Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1870 in Kraft.
rp . c ,1f - . . _ -y ' ' u • u »--- -..... In Betreff aller vor diesem Tage ausgestellten inländischen oder von dem
oder Auslieferung die Zahlung geleistet werden soll, ohne Unterschied, ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegebenen ausländischen Wechsel
ob dieselben in Form von Briefen oder tu anderer Form ausgestellt werden. kommen noch die bisherigen landesgesetzlichen Vorschriften zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Vundes-Jnsieael. Gegeben Berlin, den 10. Juni 1869. — —
Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes,
m die Wechsclstrmpelsteuer im Norddeutschen Bunde. Bom 13. December 1869.
hnm Auf Grund der Bestimmung m den 88. 3 13, Nr. 2 24 Nr. 1 und 26 des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bund-, vom 10. Juni d. I. (Bundesgesetzbl. S. 193.) hat der Bundesrath die nachstehenden Beschlüsse gefaßt:
einmal verwendetes Blanket, oder ein von einer Urkunde abgetrenntes Bundes- ......v, ...... VV4, lv vvu MUVVIVU L
stempelzcichen zu einer stempelflichtigen Urkunde verwendet, hat, außer der Strafe nehmern am Umlaufe des Wechsels oder von seinen Committenten zu fordern der Steuerhinterziehung, eine Geldbuße von zehn bis zweihundert Thalern oder hat, wird in keinem Falle aus der Bundeskasse Entschädigung gewährt.
verhultmtzmatzige Freiheitsstrafe verwirkt. Wer wiffentlich eine schon einmal $. 2’ —.... .... "... .,lc |ut vlc
v-r"-"d-t° Stemp-lm-rk° oder ein verwendetes Blanket, von welchen, d,e darauf in seinem Gebiete debitirteu Wechsclstempelmarken und qcstempclten Blankets gesetzte wchr,ft wieder entfernt ist, veräußert wird, insofern er nicht als Ur, bis zum Schluffe des Jahres 1871 der Betrag von 36 Procent, bis zum Heber des int vorhergehenden Satze vorgesehenen Vergehens oder als Theil- Schluffe des Jahres 1873 der Betrag von 24 Procent, bis zum Schluffe des nehmer an demselben anziischen ist, nut Geldbuße von Einem bis zwanzig Thalern Jahres 1875 der Betrag von 12 Procent und von da ab dauernd der Betrag oder verhallniYniaßiger Gcfangnitzstrafe belegt. von 2 Procent aus der Bundeskassc gewahrt. H
. '. Die Vorichristeu dieses Gesetzes kommen gleichmäßig zur Anweu- §• 18. Die zur Ausführung dieses Gesetzes nöthigen Bestimmungen Wer
bung auf bte an Ordre lautenden Zahlungsversprechen (Bdlets ä Ordre) und den vom Bundesrathe getroffen
bie von Kaufleuten ober auf Kaufleute ausgestellten Anweisungen (Assignationen) " ~~ - . _ .
jeder Art auf Geldauszahlnngen, Accreditive und Zahlungsaufträge, gegen deren
Anderenfalls wird bis zum Erlöschen der Befreiung dem Berechtigten der r, - c. f • a f u „ ■ Stempelbetrag, welchen er nach Vorschrift dieses Gesetzes entrichtet hat, auf
schriften über diesen Gegenstand, die Strafe der Fälschung öffentlicher Urkunden Grund periodischer Nachweisung aus der Bundeskasse erstattet. Die Ausstellung verwirkt. , und Prüfung der periodischen Nachweisungen erfolgt nach den von dem Bundes-
Wer wisientlich eine schon einmal verwendete ^tempelmarke, oder ein schon rathe hierüber zu erlassenen näheren Anordnungen.
einmal verwendetes Blanket, ober ein von einer Urkunde abgetrenntes Bundes- Für Stempelbeträge, deren Erstattung der Berechtigte von andereu Theil-
Wechsel und Anweisungen von Amtswegen zu prüfen und die zu ihrer Kennt- uiß kommenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der nach §. 18 zu- (§. 24) werden aufgehoben. " ’
ständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. Notare, Gerichtspersonen und andere Auch von den auf Wechsel ober Anweisungen imb biesen gleichgestellte Deanite, welche Wechielproteste ausfertigen, finb verbunden, sowohl in dem Pro- Papiere gesetzten Indossamenten, Giro's und anderen Wechselerkläruuqen Quit- teste, als in dem über die Protestation etwa aufzunehmenden Protocolle aus- tungen und sonstigen auf die Leistungen aus dem Wechsel be^üalicben Vermerken
, _ _ 13. Nr. 2. des Gesetzes.
In Bezug auf die Art und Weise der Verwendung der Vundesstempel- marken zu Wechseln und den dem Wechselstempel unterworfenen Anweisungen u. s. w. (§. 24 des Gesetzes) sind nachfolgende Vorschriften zu beobachten:
1) Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind auf der Rückseite der Urkunde, und zwar, wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, anderenfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerke (Indossament u. s. w.), der sich auf der Rückseite befindet dergestalt aufznkleben, daß oberhalb der Marke kein zur Niederschreibung eines Vermerkes (Indossamentes, Blanko-Indossamentes u. s. w.) hinreichender Raum übrig bleibt.
Der inländische Inhaber, welcher die Marke aufklebt, hat sein Jn- dofiameut oder seinen sonstigen Vermerk unterhalb derselben uiederzuschreibeu.
Ellb % Cat! eti
e
u s gs :O
sch»
V
26: Magens bescvwe zweites bi Heiser! bei mir, । spcct hin.
Prei' Dose 21
Ha in Dar den woli
Dep
s ♦
311 kauf von
in rothem austragt, Zeichnung, sicht und i pünktlichst!
199) 2 7 Fuß Iqh
_ ***
264) allen B Fror
t i
13.
Le
249) I wie Lager >ch auch , nüber Lethen.
l.Qnf«nan
261) a K-ineb
290) s Sinnnet*
zu t lffped. b
JJWih Bimmel“ iu vermin
Jh. $ej


