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■ Merlans" ' Häupter
Preis vierteljährlich 36 fr. mit Bringerlohn. Durch die Dost bezogen vierteljährlich 49 fr.
Gicßmer Anzeiger.
Erscheint wöchentlich dreimal : Dienstags, Donnerstags und Samstags. — Expedition: Canzleibcrg Lrt. B Nr. 1.
Anzeige- und AmtsMtt für dm Kreis Hi-ßni.
1O Samstag den 22. Januar
Brodpreife vom 22. bis 28. Januar 1870,
4 Pfund gemischtes Brod 16V2 kr 2 Pfund Roggenbrod 14 kr. 2 Pfund Roggenbro^r^^^
" Amt l i eh e Bekanntmachungen.
betreffend die
Protestanfnnhrne stattfindet.
9C,t6®üÄU,15 vertriebenen Geldbußen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden tie .mgen Wechsel-
s. 19. Jede von einer nach §• lv zuständigen 1 » ^trafenb
?, ,P c kmi Inhaber des Ädechse s, welche anderen Bun-
schetdunq kann auch auf blepuigen Inhaber des — , n m „öthigen-
desstaaten anaehoren, ausgedehnt werden. Du t □ i^truitcß
falls durch Requisition der zuständigen Behörden und Beamten ee
°d)tCi 11. Ist die in den §§- 6 bis 10 vorgeschriebene Versteuerung eines Wechsels, eines WechselduplicateS oder einer Wechselabschrist unterlassen, so ist der nächste, und, so lange die Versteuerung Nicht bewirkt ist, auch jeder fernere inländische Inhaber verpflichtet, den Wechsel ä" versteuern , ehe er auf der Vorder- oder Rückseite unterzeichnet, veräußert, verpfändet, un ZahUn g präseutirt, Zahlungen darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf seht, MapLels Zahlung Protest erheben läßt oder den Wechsel aus ^u Händen gib Auf die von den /Vordermännern verwirkten Strafen hat die Entrichtung der Abaabe durch einen späteren Inhaber keinen Einfluß-
& 12. Der Verwahrer eines zum Accepte versandten unversteuerten Wechseleremplars wird, wenn er dasselbe gegen Vorlegung eines nicht versteuerten Exemplars (oder einer nicht versteuerten Copie) desselben Wechsels ausliesert, für die Stempelabgabe verhaftet und verfallt, wenn dieselbe nicht entrichtet wird, in die im 15 bestimmte Strafe.
§. 13. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wirb erfüllt. 1) durch Ausstellung des Wechsels auf einem nut dem erforderlichen Bundes- stempel versehenen Blanket, oder «n
2 ) durch Verweiidiing der erforderlichen Bundesstempelmarke aus dem Wechs , ’ wenn hierbei die von dem Bundesrathe erlassenen imd bekannt gemachten
Vorschriften über die Art und Weise der Verwendung beobachtet worden sind- k 14. Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschrlcbcnen Weife verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.
& 15. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Eutrichtung der Dtcmpel- abgabe wird mit einer Geldbuße bestraft, welche dem sunfzigsacheu Betrage der
«... .» ..f;»™ •» Kd-. -.Ich-, bei nach den 4—12 ihm obliegenden Verpflichtung zur Errichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat, ingleichen von inländischen Mattern und Unterhändlern, welche wissentlich unversteuerte Wech el rrhaudelt haben
Die Verwanbluua einer Geldbuße, zu deren Zahlung bei Vcrpsucylcrc uu vermögend ist in eiue^Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Bcltre.- buug von Geldbußen ohne Zustimmung des Verurthntte», insofern dieser cm Inländer ist, kein Grundstück snbhastirt werde». trotfenen
K 16 Der Acceptaut eines gezogenen und der Aussteller eines Noeteue r Wcchfils können daraus, daß der Wechsel zur 3dt bet ^t&ruua,
beziehungsweise bei Aushändigung, mangelhaft gewesen sei, kemm Einwand gegen die gesetzlichen Folgen der Nichtverstcucrung desselben entnehmen.
8 s ii. Wcchselstempcl-Hiutcrzichungen (§■ 15) verjähren in fünf Jahren, von dem Tage der Ausstellung des Wechsels an gerechnet. D>e Derjährung : wird durch jede auf Verfolgung der Hinterziehung gegen den Angeschuldigten gerichtete amtliche Handlung unterbrochen. . her
fi 18 In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der
Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Ver ah«« wegen L g h aeaeu die Zollaesetze — in den von der gemeinschaftlichen Zollgrei z\ . 9
fchwssenc» Bezirken aber das Verfahren wegen Vergehen gegen d,e Dtempel-
bcsselbeu z» bewirken. UmInuf im B-indesgebiet bestimmtes Exemplar
eine^ in mehreren Exemplaren ausgefertigten Wechsels zur Einholung des -lecepte St h SÄ»! von der Verpflichtung zur Versteuerung befreit, weim'oie Rückseite des acceptirteil Exemplars vor der Rückgabe berge alt durchkreuzt wird, daß dadurch die iveitcre Beniitzuug desselben zum Judosfiren aus-
wird oder nicht. , , f
K 6 Die Entrichtung der Stempelabgabe muß erfolgen, ehe em inländisches Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber (§. 5) ans den Händen gegeben wird.
s 7 Dem Aussteller eines inländischen Wechsels imb dem ersten !" »»dische Inhaber ci.ws ausländischen Wechsels ist gestattet, den n«t einem mlandM-' ^uVossamcnt noch nicht versehenen Wechsel vor Entrichtung der Stempelabgabe ttbialich lün. Zweck' ber Annahme zu versenden und zur An.iahine zu^praseu- tireu Der Acceptant eines unversteuerten Wechsels ist verpflichtet, vor d Rückgabe oder jeber anderweiten Aushäubiguug bes Wechsels b.e Versteuert..,g
Wechsclstempelsteucr im Norddeutschen Bunde. Vom 10. Ium 1869. ilbelin, von Gottes Gnaden König von Preußen ic.
ach erfolgter Zustimmung b-s Bundesrathes unb b-s Reichstages, was folgt:
Der Beweis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechseldupicates oder des Einwandes, daß die auf ein unversteuertes Exemplar gesetzte Wechsele:kla- rung auf einem versteuerten Duplicate abgegeben sei, oder datz bei ^'Zahlung eines unversteuerten Duplicates auch ein versteuertes Exemplar aueQdufertt f et liegt demjenigen ob, welcher wegen unterlassener Versteuerung eines Wechsel- eremplars in Anspruch genommen wird. T <
1 10. Die Bestimmungen im §. 9 finden gleichmäßig auf Wechselab-
schriften Anwendung, welche mit einem Original-Indossamente, oder Mit einer anderen urschriftlichen Wechselerklaruug versehen sind. J^e solche Abjchrfft wird hinsichtlich der Besteuerung einem Duplicate desselben Wechsels gleichge-
aeschloffen wird. m
§ 8. Wird bcrselbe Wechsel in mehreren, im Kontexte a s Pnma, >Se- k.mba, Tertia u. s. w. bezeichneten Exemplaren ausgesertigt, so ist unter b s dasjenige zu versteuern, welches zum Umlaufe bestimmt ist.
9. Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes ^«nplar, auf weches eine Wechselerklärung — mit Ausnahme des Acceptes und bir Nothadiiss > 2 fct ift bie X Suf einem »ach Vorschrift dieses Gesetzes versteuerte» Exem- vlarc sich' befindet. Die Versteuerung muß erfolgen, ehe das betrcff.mbc Exemplar von dem Aiisstellcr der die Stempelpflichtigkeit b^ründ"iden I,?!
oder, wenn letztere im Auslande abgegeben ist, von dem ersten »ilänb.schcn J» wä r isä* ä len «Mil» «->-«> •»? ÄftlS
werben, so ist bir Versteuerung besselbc» zu bewirken, ehe bic Zahlung
verorbnen im Namen bes Norbbeutschen Bunbes, w
« 1 Gezoacne und eigene Wechsel unterliegen im Gebiete des Nord- . h.nHrttn Rundes mit Ausschluß der Hohcnzollernschen Laube, eine, nach Vor- Sbie$ 3;N in «Uenbel:, ,ur Bunbeskasse fließenden Abgabe.
Non der Stempelabgabe befreit bleiben. . f,
l)'bie vom Auslände auf das Ausland gezogenen, nur rm Auslände zahl- 21 die°v°>?§lande auf das Auslaub gezogenen, nur im Auslanbe unb zwar
' nl,f Sicht ober spätestens innerhalb zehn Tagen nach bcm Tage bcr M stellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aussteller b.rect m bas Aus- lanb Stempelabgabe wirb in folgenben, im Dreißlgthalerfuße miter Einiheilung bes Thalers in breißig Groschen berechneten unb »ach bcr Summe, aus welch?der Wechsel lautet, abgestlif.cn Steuersätze» erhoben, nm»^^.
' von einer Summe von 50 Nthlrn. oder we.nger . - - Sgr, über 50 „ b.s 100 Rthlr- • • ■ 1 h »
" " " 100 „ „ 200 „ . . . 3 „
" " " ", 200 : 300 ... 4-/2 „
unb so" fort" von jedem ferneren 100 Rthlr. der Summe H/2 Sgr- mehr, der- acllalt daß jedes a.igefangene Huudert für voll gercchiwt wird.
8 ' 3 Die zum Zweck der Berechnung der Abgabe vorzunehmendc Um
rechnung der n einer anderen als der Thalcrwährung (8- 2 ausgedruckten Summen erfolgt, soweit der Bundesrath nicht für gew.tze Wahr.nigen allgemein^züm Grunde'zu legeude Mittelwege fcstsetzt uud bekannt macht, »ach
b„ Mlli, r„6 »..»MdE
P„so,wi, welche an dem Umlaufe des Wechsels im Bundesgeb.ete Thcü g°-
ÄS ««b°d'r srnudc Rechuunng den Weck)se erwirb. veräußert verpfändet oder als Sicherheit anu.mmt, zur Zahlung präseutirt, ttSlnna darauf empfängt oder leistet, oder Mangels Zah >,ng Protest erhebe» läßr, ohne Unterschied, ob der Name oder die Firma auf de» Wechsel gcsctz


