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Preis vierteljährig 1 12 fr.
mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fl. 27 kr.
Gießemr Anzeiger
Erscheint täglich, mit Ausnahme Montags.
Expedition: Canzletberg Lit. B. Nr. 1.
Mnzeige- und Amtsölall für den Areis Kielen.
Nr. 133.
Freitag den 21. October
1870.
........................
ftllF derr ui^den noch fortwährend sowohl bei der Expedition, Canzleiberg B. 1, als auch
ww' VvWW vJIVpniVi /WSljj». & ber allen Pcfft-Expedlttonen und den Land-Postboten entgegen genommen.
Die bereits erschienenen Nummern werden nachgeliefert.
Abonnenten, welche den Anzeiger bei der Erpedition abholen lassen, erhalten denselben pro IV. Quartal 1870 zu 1 fl.
Amtlicher Theiß.
Gießen, am 18. Moder 1870.
Betreffend: Den Krieg gegen Frankreich, insbesondere die Verrechnung von Gaben der Gemeinden an Soldaten im Felde.
Das Grsßherzogliche Kreisaint Gießen
an die GrHherzogtichen Bürgermeistereien.
Um in Bezug auf die Verrechnung derjenigen patriotischen Liebesgaben, welche von Gemeinden den im Felde stehenden Soldaten an Geld, Kleidungsstücken rc. gespendet worden, entstandene Zweifel zu beseitigen und ein gleichmäßiges Verfahren hecbeizuführen, hat Großherzogliches Ministerium des Innern bestimmt, daß derartige Ausgaben der Gemeinden als Kriegskosten — Art. 4 pos. 4 des Gesetzes vom 3. Mai 1858, die Gemeinde-Ausgaben zweiter und dritter Klaffe betreffend — in der dritten Klasse unter Rubr. Nr. 169 zu verrechnen sind.
Sie wollen sich hiernach bemessen und in vorkommenden Fällen die Gemeinde-Einnehmer demgemäß anweisen.
Dr. G o l d m a n n.
Gießen, den 16. October 1870.
Betreffend: Die Beiträge der waldbesitzenden Gemeinden zu den Oberförsters-Besoldungen.
Das G r s ß h e r z s g l i ch e K r e i s a m t Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Unter Hinweisung auf die Bekanntmachung in Nr. 46 des Regierungsblatts vom 5. September d. I. beauftragen wir Sie, die anderweit berechneten Beiträge vom 1^ Januar k. I. an zur Zahlung anzüweisen.
Insoweit die veränderten Ansätze nicht bereits in den Voranschlägen von Ihnen gewahrt sind, werden wir bei Revision derselben das Geeignete eintreten lassen. Dr. Goldman n.
Bekanntmachung,
die Rinderpest betreffend.
Es sind nunmehr seit der Tödtung des letzten Stückes von an der Rinderpest in Friedberg erkrankten oder derselben verdächtigen Thieren ebenfalls drei Wochen abgelaufen, und hat die vorgeschriebene Desinfection der Ställe und Gehöfte, sowie eine Revision des Gesundheitszustandes des gesammten Viehstandes auch dahier ein durchaus befriedigendes Resultat ergeben. — Wir erklären deshalb die Rinderpest im Kreise Friedberg für erloschen und verordnen in Ausführung dessen und nach Maßgabe der nunmehr anwendbaren gesetzlichen Vorschrift der zum Bundesgesetze vom 7. April 1869 und erlassenen Instruction §. 46 wie folgt:
1) Die sämmtlichen durch unsere Bekanntmachungen vom 9., 14., 20. September und 12. October d. I. Oberhess. Anzeiger Nr. 107, HO, 112 und 121 für die Stadt Friedberg und die inficirten Gehöfte, sowie den Kreis Friedberg, als Seuchegränzbezirk, erlassenen beschränkenden Anordnungen treten mit nachfolgenden Ausnahmen außer Wirksamkeit.
2) Viehmärkte dürfen vor dem 28. November d. I. in keinem Orte des Kreises abgehalten werden.
3) Der Handel mit Rindvieh und der Transport desselben zu diesem Zwecke ist bis zum gleichen Termin innerhalb des ganzen Kreises untersagt.
4) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen sub 3 werden mit einer Strafe von 2—60 fl bestraft.
5) Den Besitzern der inficirten Gehöfte zu Friedberg, Albert Foucar, Carl Müller, Friedrich Müller und Müller Falck ist die Wiederbesetzung der verseucht gewesenen Stallungen mit Rindvieh, Schaafen oder Ziegen vor dem 1. December d. I. bei Meidung einer Strafe von 10—100 fl. oder Gefäng- niß von 7—28 Tagen verboten und eine nochmalige Räucherung vor demnächstiger Ingebrauchnahme bei gleicher Strafe anbefohlen.
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Localpolizeibeamten haben vorstehenden Erlaß sofort öffentlich bekannt machen zu lassen, sich darnach genau zu bemessen, das Polizeipersonal geeignet zu instruiren und wie geschehen anzuzeigen.
Auch für die Folge erwarten wir von allen mit Handhabung der Polizei beauftragten Personen besondere Aufmerksamkeit auf den Gesundheitszustand des Viehstandes und sofortige Anzeige bei allen verdächtigen Krankheitserscheinungen.
Friedberg, den 16. October 1870. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.
Trapp.
Bekanntmachung.
Die Menschenblattern betreffend.
Es ist der Wunsch ausgesprochen worden, daß im Freien ein Häuschen aufgestellt werden möchte, in welchem sich Diejenigen desirr- ficiren könnten, welche in ihrer Eigenschaft als Aerzte, Wärter re. mit Blatternkranken in Berührung kommen.
Wir haben daher auf dem Brandplatze, neben der Kaserne, ein Desinfections-Häuschen aufstellen lassen, in welchem das erforderliche Chlor und Schwefelsäure zur Bereitung der Dämpfe vorräthig ist.
Gießen, am 19. October 1870. Großherzogliche Polizei-Verwaltung.
Nover.
P o l i t i s eh e r T h e i l.
20. October.
Man wird sich vielleicht erinnern, daß vor einiger Zeit die seit drei Jahren als verschollen erklärte Luxemburger Frage wieder an'S Tageslicht trat, und daß in Brüsseler Kreisen die Sage ging, das Großherzogthum, das von seinem Souverän jederzeit käuflich erstanden werden kann, werde beim Friedensschlüsse, als Com- pensationsobject für eine Annexion Belgiens an Frankreich, an Deutschland fallen. Die Sage hing, soweit uns erinnerlich, mit den damals umlaufenden Gerüchten von der Restauration des BonapartismuS zusammen. Es ist daher erklärlich, daß der Leitartikel in der Montagsnummer der „Köln. Ztg.", worin dem Anschlüsse Luxemburgs an Deutschland das Wort geredet wird, in Brüssel wiederum viel
Staub aufwirbelt. Inwieweit der Artikel einen officiösen Hintergrund hat, mag dahin gestellt bleiben. Bei dem Interesse, das die Angelegenheit im Moment erregt, verlohnt es, hier davon Notiz zu nehmen. Die „Köln. Ztg.", welche im Anschlüsse an eine Manifestation der „Luxemburger Ztg." dem Ankäufe des Ländchens durch Preußen das Wort redet, sieht darin die allein gedeihliche Zukunft des Ersteren. Sie unterschreibt vollständig die Ansicht des Luxemburger Blattes: ein eigenes Zollgebiet könnte Luxemburg nicht bilden, seine Zugehörigkeit zum deutschen Zollvereine würde Deutschland auf die Länge nicht dulden, an eine Vereinigung mit Belgien sei nicht zu denken, da dieselbe die luxemburger Industrie zu Grunde richten würde, die Vereinigung mit Frankreich würde Deutschland
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