-Prntz vi«teljLhr.1tch 36 ki, mit Bringerlohr.- Durch die Post bezogen vierteljährlich 49 fr.
Erscheint wöchentlich dreimal : Dtenstagö, Donnerstags und Samstags. — Expedition: Canzleiberg «tt. V Nr. 1.
Anzeige- und Mmlsbl'att für den Kreis Hießen.
Nr. 8Ä. Donnerstag den 21. IM 1870.
MMtLseve
Bekanntmachung.
Um bei den bevorstehenden Militär-Transporten auf der Eisenbahn den Dienstbetrieb nicht zu stören und Unglücksfälle zu verhüten, wird Folgendes bekannt gemacht. 1) Bei Ankunft von Militärzügen darf sich Niemand auf dem Bahnhofs-Perron befinden, der nicht dienstlich beschäftigt, oder zum Betreten des Perrons ausdrück- 2) Da/ Publttum^ wird gebeten, den Perron bei Ankunft der Militärzüge stets freiwillig zu räumen, indem er sonst durch Militär geräumt werden müßte, was ’ tebr leicht Unannehmlichkeiten, ja sogar Unglücksfälle herbeiführcn könnte.
3) Kinder unter 14 Jahren werden vom Perron, außer bei Abgang der regelmäßigen Bahnzüge, jederzeit zurückgewiesen, worauf deren Eltern besonders aufmerk- ^ualeich^we^den^Di^jerügen, welche geneigt sind, den durchziehenden Soldaten freiwillig Erquickungen darreichen zu wollen, gebeten, diese im Bürcau des Unterzeich- netrn auf dem Bahnhof) gefälligst zu dcponiren, cs werden demnächst Ciorl-Personen (mit den erforderlichen Binden gekennzeichnet) ersucht werden, dieselben bei Ankunft ter 18.' Juli 1870. Bahnhofs-Etappen-Kommandantur.
D ' v. Randow, Maior.
Besondere Bekanntmachungen.
Frauenverein für Krankenpflege.
Indem wir nachstehend die Bedingungen für die Privatkrankenpflege des Alice-Frauenvereins in Gießen zur öffentlichen Kenntniß bringen, nehmen wir Die Veranlassung, zur Benutzung der hierdurch gebotenen Gelegenheit, in Krankheitsfällen eine aufmerksame technisch gebildete Pflegerin erhalten zu können, wiederholt aufzufordern. Die Familie des Kranken ist sehr häufig nicht in der Lage, die Pflege so auszuüben, wie es nach dem Stand der Krankhett und nach der Vorschrift des Arztes nothwendig ist; die Besorgung der häuslichen und Berufsgeschäfte nimmt ihre Zeit und Kraft oft ganz in Anspruch, die ^orge E den geliebten Kranken macht zur unbefangenen Beobachtung untüchtig. — Da kann nur die liebevolle sachgemäße Pflege, die der Verein bietet, helfen.
Anmeldungen von Kranken, für welche die Hülfeleistung des Vereins in Anspruch genommen wird, sind durch Vermittelung des behandelnden Arztes bei der Präsidentin des Vereins, Frau Professor Milbrand zu machen.
Gießen den 17. Juli 1870. Namens des Vorstandes
' der Geschäftsführer:
Dr. Gold m a n n.
§• 6. In allen Fällen, in welchen die Pflege einer Pflegerin allein ob
liegt und kein regelmäßig stattfindender Wechsel im Pflegedienst eingerichtet wer
den kann, gelten folgende Bestimmungen:
Wenn Nachtwachen nöthig sind, ist dafür Sorge zu tragen, daß die Pflegerinnen Nachmittags 3—4 Stunden ruhig schlafen und wenigstens die 3te Nacht ungestört ausschlafen können. Wenn die Nachtwachen längere Zeit fortdauern, ist dafür zu sorgen, daß die Pflegerin nur eine um die andere Nacht zu wachen habe. Wenn Nächte mit häufig unterbrochenem Schlaf längere Zeit andauern, so ist ebenfalls die Einrichtung zu treffen, daß die Pflegerin 3—4 Stunden am Tage schlafen kann.
Da es den Pflegerinnen durch den Organisationsplan der Krankenpflege des Alice-Frauenvereins zur Pflicht gemacht ist, sich jeden Tag eine Stunde Bewegung in freier Luft zu machen, so muß denselbe» täglich die hierzu nöthige Zeit eingeräunll werden.
7. Der Alice-Frauenverein sieht sich aus verschiedenen Gründen genö- thigt, die Dauer einer Privatpflege in der Regel auf höchstens 3 Monate zu beschränken.
§. 8. Dem Comite des Vereins steht es zu jeder Zeit frei, die activen Mitglieder von einer Pflege zurückzurufen und, wenn es möglich ist, durch andere Pflegerinnen zu ersetzen, insofern die Familie eine Fortsetzung der Krankenpflege von Seiten der activen Mitglieder des Vereins wünscht.
Darmstadt, am 24. April 1870.
Das Centralcomiw des Alice-Frauenvereins für Krankenpflege im Großherzogthmn Hessen.
Bedingungen
für die Privatkranfenpflege des Alice-Frauenvereinö in Gießen.
<< i Der Alice-Frauenverein steht zu den Personen, welche von den acti- hören nicht zu den Functionen der Pflegerinnen, uub können nur in besonderen ven Mitgliedern des Vereins gepflegt werden, in einem ähnlichen Verhältniß, Fällen der Noth, soweit es die Krankenpflege und die Kräfte der Pflegerinnen wie die geistlichen Genossenschaften, deren Mitglieder die Krankenpflege aus-gestatten, übernommen werden. Das An- und Auskleiden von Leichen gehört üben. Da die activen Mitglieder des Alice-Frauenvereins, ebenso wie die geist- ebenfalls nicht zu den Functionen der Pflegerinnen, es kann dies nur in Folge lichen Genossenschaften, sowohl Arme wie Vermögende pflegen, so ist der Alice- eines freiwilligen Anerbietens von Seiten der Pflegerinnen von denselben über- Frauenverein auf die Erkenntlichkeit der Verpflegten, welche nicht unbemittelt nommen werden.
sind angewiesen. Um in dieser Beziehung einen Anhaltspunkt zu geben, wird K bemerkt, daß die Auslagen des Vereins für jeden Pfiegetag (Tag und Nacht) mindestens 1 fl. 30 kr. bis 2 fl. betragen.
Nach dem Zweck des Vereins versteht cs sich von selbst, daß da, wo die pecuniären Mittel die Rückerstattung dieser Auslagen nicht ermöglichen, bie Pflege auch gegen einen geringeren Betrag und im Falle der Noth ganz unent
§. 2. Wer die Hülfe einer Pflegerin außerhalb Gießen begehr., hat derselben die Kosten der Hin- und Herreise zu vergüten. Die Beiträge zur Rückerstattung der in §. 1 erwähnten Auslagen des Vereins oder weitere Honorare sur geleistete Krankenpflege sind dagegen an einen der Geschäftssührer des Vereins direct einzusenden. , t , . .
£ 3. Die Pflegerinnen sind verpflichtet, von den Patienten und deren Familie keine Honorare oder andere werthvolle Zeichen der Erkenntlichkeit an- runehmen, sondern einen der Geschäftsführer als directen Empfänger für die Kaffe des Vereins zu bezeichnen, und nur im Nothfall die Besorgung an diesen Letzteren zu übernehmen.
i. 4 Die Pflegerinnen, welche außerhalb Gießen beschäftigt sind, erhalten die Beköstigung von der Familie des Patienten. In Gießen haben die Pfleaerinnen dagegen'von der Familie des Patienten keinerlei Kost ^der Erfrl- sckunaen anziisprechen. Eine Ausnahme hiervon kann nur auf besonder» Wunsch dir Familie des Patienten dann stattfinden, wenn die Erlaubniß hierzu durch die mit der Ordnung des Pflegedienstes von dem Centralcomits Beauftragte»
ertheilt worden ist. , , „ <■ .,
§. 5. Reinhaltung des Zimmers, sowie weitere häusliche Arbeiten gc
----3386) Die Schulgelder auS den städtischen Schulen und der Realschule pro S Quartal, sowie die Communalsteuern pro 1. und
2. Ziel 1870, können in den ersten 8 Tagen, nämlich Dienstags, Donnerstags nnd Samstags, ohne Kosten bezahl Gießen, am 20. Juli 1870. Inders
3381) Die Holzversteigerungen in der Obers örst er ei Schiffend erg vom 18. und 19. l. Mts. sind genehmigt worden.
Die Abgabe der Abfuhrscheine kann vom 26- l. Mts. an durch Großherzogliches Rentamt Gießen erfolgen.
Die Neberlieferung des Holzes findet Mittwoch den 27. I. Mts. statt.
Gießen, den 20. Juli 1870.
Großherzogliche Oberförsterei Schiffenberg. Georgi.
EinquartirungI betreffend.
3345) Die Quartirträger werden darauf aufmerksam gemacht, daß nur gegen Abgabe der Quar- tirbillete demnächst Vergütung geleistet wird, diese Billcte demnach sorgfältig aufzubewahren sind. Zugleich werden diejenigen Quar-
lirträger, welche die ihnen ertragenden Mannschaften außerhalb ihrer Wohnungen verpflegen lassen wollen, nochmals eingeladcn, dieses bei uns ohne Verzug anzu- melven. Gießen, den 18. Juli 1870.
Die Einquartirungs- Cvmmisston.
Cöln - Miudeuer Eisenbahn- Gesellsckiast.
3373) Die reglementsmäßigen Güter- Lieferfiisten für alle unsere Bahn betreffenden Verkehre sind wegen der Militär-Transporte bis auf Weiteres suspendirt.
Cöln, den 18 Juli 1870.
Die Direktion


