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Wx, die Genick mißfarbig, ße entsteht nie cknd wie keine mit einem er- dieses gefteffen, -rkrankte Thiere ' mit Haut und Luözepußt, der nn ein krankes t dies, um eine ergiften. Wenn betritt, selbji die Ansteckung llizt hat. Der und das Stroh, hm, bie Häute standen, über-
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izustand bei llt Anzeige, orkommt. - r Bürgemeister achen. Sie ist er Behörde gerächt, hüt An- lcß bei Eigen- nchten von dem [einem sonstigen
Hand vor An- astände in Haus mitteln könnten, id an sein W Ortschaften oder ien 6olte* ntlvr uni W jjieb Dtifw® in tenen Ri"d^ 6e OrlfWj jmier «"”* iiibiui “nt ot>"
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Preis vierteljährlich 36 kr. mit Brtngerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 49 kr.
Erscheint wöchentlich brei- «nal: Dienstags, Donnrr» stags und Samstags. — Expedition: Canzleiberg
Lit. B Nr. 1.
Anzeige- und Wmtsölatt für den Kreis Kießen.
lri> Dienstag den 20. Leptcmbcr "
V2-" Einladung /um Abonnement. •=$3?
2)7it dem 1. October 1870 beginnt ein neues ^jähriges Abonnement auf den
ri6 ... ® ‘ t ß, e n e r Anzeiger
in ®MmV«'°ia Dmmrstags, Freitags und Samstags, mrt kostet
nur t-i J S lr1? < 4511110 oehcfert - Für auswärtige Abonnenten, welche I st. 33 kr. inet PostauffchlacK ^o^oten abonmren können, beträgt der '^jährige Abonnementsvreis
„,v Die auswärtigen Abonnenten machen wir darauf aufmerksam, daß nur dann voll Äb40miement'erneuern ^UttcÖ ddlcfcrt toctbcn ^nnen, wenn sie schon jetzt bei der Post ihr sn* Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, wenn vorher keine ausdrückliche Abbestelluna erkolat bebe/laffen ' ~UürtaI 1870 ^senden und den Abonnementbetrag wie seither durch Quittung er-
pepen la,len. _________Die Expedition des Gießener Anzeigers.
Amtliche Bekanntmachungen.
m a ch u n g.
Friedberg, am 14. September 1870.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg.
Trapp.
I)r. Goldman n.
Es sind wieder Fälle der Rinberpeft in den Stellen des Friedrich Müller zu Friedberg und ferner in den Ställen des Heinrich Feldmann, Philipp Rumpf, August Sauerbier und Peter Störiko zu Butzbach amtlich constatirt und in Folge dessen Ergänzungen, beziehungsweise Verschärfungen der in unserer Bekanntmachung vom 9. d- Mts-, Oberhess. Anzeiger Nr- 107, angeordneten Maßregeln nothwendig geworden Wir verfügen daher:
d) ^anbe dürfen nur bann aus dem verseuchten Orte herausgebracht
denselben nur bann verlassen, wenn eine Bescheinigung ber daß sie, seit dem Ausbruch ber Seuche weber in Berührung mit den baselbst befindlichen kranken oder verdächtigen Thieren aekom- den^ f nhb' Ä ch § ftf c-,ner gehörig ausgeführten Desinfection unterworfen wor- e on.a <?Uf ver/euchten Gehöfte befunden haben.
k' Stallen lst täglich der Mist auszuwerfen.
■ ?n!f DAn ^udmeh aus seuchenfreien Stallungen oder Standorten
desfX™Är"te§^e8ef®tSrmerrb™ f'’',trUn8 ""Zustimmung und unter Aufsicht < a $}c Verwerthung des Fleisches ist nur im Ort selbst zulässig und nur sofern "ach der Schlachtung vom Thierarzt besichtigt und als seuchenfrei er- klart worden ist. Wird das Thier nicht als unverdächtig anerkannt so ist das-
„ ^tcmanbChnfrfICSr3tIg?ei £ie 16 vorgeschrieben, zu vergraben.
g* s-^mlind darf ohne Vorwissen der Behörde ein Stück Rindvieh, Schaf oder Ziege . tobten, ablebern, fortbrmgen ober verscharren. ö 0e
h’ ^irf^nrtenM,:”dd)C Stabt verlassen wollen und nicht im Besitz einer poli-
hn6 sCr Abälrksangehorigen machen wir wiederholt darauf aufmerksam,
n.tÄSfp^ faVUK Bundeskasse für an der Rinderpest gefallenes od7r np^^h^Es Rlndoleh nur dann erfolgt, wenn die Anzeige von der Erkrankung un- trn39h tdroßherzoglicher Bürgermeisterei oder ber uembne:
iÄtkpf? 6eschehen ist, bann aber auch nach dem vollen durch Sack>-
nn h^i?r0^ C teÖttCn ^brth ohne Abzug, wobei es ohne Einfluß ist, ob das Thier an dieser Seuche gefallen, oder auf Anordnung des Thierarztes getödtet wurde. ©träfe^rboten.CnbUn8 ^C,I: obcr Vorbauungsmittel bei der Rinderpest ist bei
I. Für die Kreisstadt Friedberg:
a) Hausthiere jeder Art mit Einschluß der Hunde, Katzen und des Federviehs sind innerhalb der ganzen Stadt eingesperrt zu halten und werden im lieber; tretnngsfalle getödtet. Rur Pferde sind ausgenommen.
b) Der nach pos. 4 a —d unserer obengedachten Bekanntmachung gestattete Verkehr i)t für die ganze Stadt untersagt.
e) Der sog. Judenplacken, die Sandgasse, die Usagasse von dem Huber'schen Hause bis zum unteren Bahnhofsthor, die Ackergasse bis zur Grödel'schen Scheune, die Bahnbofsstraße bis zum Grödel'schen Lagerhof sind in der in unserer Bekanntmachung vom 9. pos. 7 bezeichneten Art abzusperren und darf die Grenze nur am oberen und unteren Ende der Usagasse nach vorheriger Desinfeetion verlassen werden.
H. Bezüglich ber Hofraithe des Friedrich Müller gilt das in gedachter Bekanntmachung unter pos. 8 Verfügte.
Zuwiderhandlungen werden nach den dort angegebenen Strafbestimmungen geahndet.
Hl. Für die ganze Stadt Butzbach, welche als verseucht erklärt wird, tritt die nach §. 21 der Instruction zu dem Bundesgesetz vom 26. Mai 1869 und der Großherzoglichen Verordnung vom 23. Mai 1869 vorgeschriebene Sperre ein. Es gilt hiernach:
a) Alles Vieh muß im Stalle behalten, Hunde, Katzen und Federvieh eingesperrt werden. Frei umherlaufende Schweine und Federvieh werden eingefangen und geschlachtet, Hunde und Katzen werden getödtet und verscharrt. Fuhren dürfen nur mit Pferden gemacht werden.
b) Für alles Vieh, Heu, Stroh und andere giftfangende Sachen ist die Ein-, Aus- und Durchfuhr verboten.
c) Die gleiche Sperre ist anzuordnen für alle thierischen Stoffe (Fleisch, Talg, Häute, Haare, Wolle, Borsten, Knochen, Klauen, Hörner, Dünger, Abfälle), Nauhfutter (Heu, Oehmt, Grummet), Streumaterialien und gebrauchte Stallgeräthe. I
Bekanntmachung.
Es ist in der letzten Zeit vorgekommen, daß den dnrchpassirenden Soldaten, insbesondere den Gefanaenen nnf b,m „ ....
nißmäßig hohen Preisen verkauft worden sind. 1 ©efangenen auf dem Bahnhof Eßwaaren zu unverhält-
. , , Um diesen Ucb-rvorth-ilung-n für die Zukunft vorzubeugen und Unordnungen bei den. Verkauf derartiger Gegenstände zu vermeiden wird ank Gr-
suchen der Kontgllchen Etappen-Commandantur verfugt: ö ° 1 ® vunitiven, roiw aus ist-
J Nur solche Personen dürfen auf dem Bahnhof Getränke, Eßwaaren, Cigarren und dergleichen Gegenstände bprfm.fpn «mil t K
Etappen-Commandantur schriftlich die Erlaubniß erhalten haben. 9 1 verkaufen, welche hierzu von der
Solche Personen, welche sich durch eine solche Erlaubniß nicht ausweisen können und Waare rum Nerkank bei firft t»Kvon «
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r .. Das unterzeichnete Gönnte, welches sich die Besorgung unserer tm Felde stehenden Soldaten mit Leibwollenzeug und sonstigen un Erkaltung der ®e- sundheit n°thwendlgen Gegenständen zur Aufgabe stellte, hat zwar bereits zahlreiche dankenswerthe Gaben erhalten und zwei bed ttende^Sendung^e an unkre Dwlsion bewerkstelligen können. Allein diese Sendungen reichen selbst in Verbindung mit denjenigen anderer Vereine und Orte nM l> n m Bedürf, isi voUstand.g und nachhaltig zu beftiedigen. Man denke nur daran, daß unsere Division über 16,000 Mann stark ist und daü Strkmvke L^mden ? bet Soldaten, welche fast fortwährend in Wind und Wetter unter freiem Himmel liegen, dem raschesten Verderben ausaeseüt'si d M °
Der Bevölkerung des Großherzogthnms Hessin ist es, wenn jeder Einzelne seine Schuldigkeit thut, ein Leichtes, dem Bedürfniß nnserer Soldaten an Vegenstande,, obiger Art ununterbrochen und durchgre.fender abznhelfeu, als dies den an bestimmte Reglements und Etats gebundenen Behörden möglich


