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B ekanntm a ch u n g.
Da unter dem 16. l. M. die planmäßige Mobilmachung der Norddeutschen Bundesarmee von Sr. Majestät dem König von Preußen angeordnct ist, so tritt mit demselben Tage das Kön. Preuß. Gesetz vom 11. Mai 1851 wegen der KriegSleistung und deren Vergütung (Großh. Reg.-Blatt von 1868, S. 928 bis 933) in Anwendung.
Man bringt dies zur öffentlichen Kcnntniß.
Gießen, den 18. Juli 1870. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. G o l d m a n n.
Oeffentliche Aufforderung.
In Folge ergangenen Mobilmachungsbefehls werden Alle augenblicklich außer Controle stehenden Mannschaften des Beurlaubtenstandes im Landwehrbataillons-Bezirk Gießen aufgefordert, sich unverzüglich bei dem nächsten Bezirksfeldwebel, resp. im Batatllonsstabsquartier anzumelden, widrigenfalls weiter gegen dieselben vorgeschritten weiden wird.
Gießen, den 16. Juli 1870. Das Landwehrbezirks - Commando.
Franck, Hauptmann.
B e k a n n t in ii ch u 11 g.
Störungen im Bahnhofe betreffend.
In den letzten Tagen hat sich das Publikum so massenhaft in den Bahnhof gedrängt, daß die Bahnbediensteten in den ihnen obliegenden Verrichtungen aebindert worden sind.
Da bei den bevorstehenden Truppen-Transporten noch größere Störungen zu befurchten wären, ist angeordnet worden, daß diejenigen, die nicht mit den Nabnrüaen reisen, künftig das Perron nicht betreten dürfen, was zur Nachachtung bekannt gemacht wird.
9 Gießen, 18. Juli 1870. Großherzogliche Polizei-Verwaltung
Nover.
B e k a u 11 t m a ch u n g.
Die Regulirung der Cinkommenstener betreffend.
Das Gesek die Regulirung der Einkommensteuer betreffend, vom 21. Juni d. I., enthält keine Bestimmung über die eigene Declaration der Einkommensverhältniffe Keilens der Pflichtigen, da jeder Zwang in dieser Hinsicht ausgeschlossen sein soll. Nach Art. 20 sind jedoch, was die Einkommensteuer der I. Abteilung betrifft, die etwa einlausenden freiwilligen Angaben der Steuerpflichtigen über ihre Einkommensverhältnisse zu den Hilfsmitteln bei Berechnung des Einkommens der betreffenden Pflichtigen
Der Vorsitzende der Einschätzungscommission für das Steuercommissariat Gießen. Hirsch, Steuerrath.
Desgl. für das Grobherzogliche Steuercommissariat Grünberg: ßimpert.
Desgleichen für das Großherzogliche Steuercommissariat Hungen: Hunsinger.
0cr ch Bezugnahme auf diese Gesetzesbestimmung und im Hinblick darauf, daß auch bei Reguliruna der Einkommensteuer II. Abteilung.derartige freiwillige Auskunfts- ertbeilungen nur erwünscht sein können, werden die Steuerpflichtigen des SteuercommissariatS Gießen hierdurch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß es ihnen in jedem Stadium der Verhandlung unbenommen ist, freiwillig über ihre Einkommensverhältnisse dem Unterzeichneten oder einzelnen Mitgliedern der betreffenden ©infd&ä&urtgS; commisstoncn^AAzungsgeschäft wesentlich erleichtern, wenn dergleichen Auskunftsertheilungen alsbald und zwar, wenn irgend thunlich, schriftlich bewerkstelligt werden. Zu diesem Behufe können Steuerpflichtige, welche ihr Einkommen speciell zu declariren beabsichtigen, bei der Bürgermeisterei ihres Wohnorts ein hierzu geeignetes Formular in Empfang nehmen.
Gießen, den 18. Juli 1870.
Besondere Bekanntmrschnngen.
Frauenvereiu für Krankenpflege.
Indem wir nachstehend die Bedingungen für die Privatkrankenpflege des Alice-Frauenvereins in Gießen zur öffentlichen Kenntniß bringen, nehmen wir die Veranlassung, zur Benutzuug der hierdurch geboteueu Gelegenheit, in Krankheitsfällen eine aufmerksame technisch gebildete Pflegerin erhalten zu können, wiederholt anfzufordern. Die Familie des Kranken ist sehr häufig nicht in der Lage, die Pflege so auszunben, wie es nach dem Stand der Krankheit und nach der Vorschrift des Arztes nothwendig ist; die Besorgung der häuslichen und Berufsgeschäfte nimmt ihre Zeit und Kraft oft ganz in Anspruch, die Sorge um den geliebten Kranken macht zur unbefangenen Beobachtung untüchtig. — Da kann nur die liebevolle sachgemäße Pflege, die der Verein bietet, helfen.
Anmeldungen von Kranken, für welche die Hülfeleistung des Vereins in Anspruch genommen wird, sind durch Vermittelung des behandelnden Arztes bei der Präsidentin des Vereins, Frau Professor Wil brand zu machen.
Gießen, den 17. Juli 1870. Namens des Vorstandes
der Geschäftsführer:
Dr. Goldman 11.
B e d i 11 g u 11 g e 11
für die Privatkranfenpflege des Alice-FranenvereinS in Gießen.
§. 1. Der Alice-Frauenverein steht zu deu Personen, welche von den acti- ven Mitgliedern des Vereins gepflegt werden, in einem ähnlichen Verhältniß, wie die geistlichen Genoffenschaften, deren Mitglieder die Krankenpflege ausüben. Da die activen Mitglieder des Alice-Frauenvereins, ebenso wie die geistlichen Genossenschaften, sowohl Arme wie Vermögende pflegen, so ist der Alice- Franenverein auf die Erkenntlichkeit der Verpflegten, welche nicht unbemittelt sind, angewiesen. Um in dieser Beziehung einen Anhaltspunkten geben, wird bemerkt, daß die Auslagen des Vereins für jeden Pflegetag (Tag und Nacht) mindestens 1 fl. 30 kr. bis 2 fl. betragen.
Nach dem Zweck des Vereins versteht es sich von selbst, daß da, wo die pecuniären Mittel die Rückerstattung dieser Auslagen nicht ermöglichen, die Pflege auch gegen einen geringeren Betrag und im Falle der Noth ganz unentgeltlich geleistet wird.
§. 2. Wer die Hülfe einer Pflegerin außerhalb Gießcu begehrt, hat derselben die Kosten der Hin- und Herreise zu vergüten. Die Beiträge zur Rückerstattung der in §. 1 erwähnten Auslagen des Vereins oder weitere Honorare für geleistete Krankenpflege sind dagegen an einen der' Geschäftsführer des Vereins direct eiuzusenden.
§. 3. Die Pflegerinnen sind verpflichtet, von den Patienten und deren Familie keine Honorare oder andere werthvolle Zeichen der Erkenntlichkeit anzunehmen, sondern einen der Geschäftsführer als direkten Empfänger für die Kaffe des Vereins zu bezeichnen, und nur im Nothfall die Besorgung an diesen Letzteren zu übernehmen.
§. 4. Die Pflegerinnen, welche außerhalb Gießen beschäftigt sind, erhalten die Beköstigung von der Familie des Patienten. In Gießen haben die Pflegerinnen dagegen von der Familie des Patienten keinerlei Kost oder Erfrischungen anzusprechen. Eine Ausnahme hiervon kann nur auf besondern Wunsch der Familie des Patienten dann stattfinden, wenn die Erlaubnis; hierzu durch die mit der Ordnung des Pflegedienstes von dem Centralcomitö Beauftragten ertheilt worden ist.
§. 5. Reinhaltung des Zimmers, sowie weitere häusliche Arbeiten gehören nicht zu den Functionen der Pflegerinnen, und können nur iu besonderen Fällen der Noth, soweit es die Krankenpflege und die Kräfte der Pflegerinnen
gestatten, übernommen werden. Das An- und Auskleiden von Leichen gehört ebenfalls nicht zu den Functionen der Pflegerinnen, es kann dies nur in Folge eines freiwilligen Anerbietens von Seiten der Pflegerinnen von denselben übernommen werden.
§• 6. In allen Fällen, in welchen die Pflege einer Pflegerin allein obliegt und kein regelmäßig stattfindender Wechsel im Pflegedienst eingerichtet werden kann, gelten folgende Bestimmungen:
Wenn N. .vachen nöthig sind, ist dafür Sorge zu tragen, daß die Pfle- gerinv" ' ...Zmittags 3—4 Stunden ruhig schlafen und wenigstens die 3te Nacht ungestört ausschlafen können. Wenn die Nachtwachen längere Zeit fortdauern, ist dafür zu sorgen, daß die Pflegerin nur eine um die andere Nacht zu wachen habe. Wenn Nächte mit häufig unterbrochenem Schlaf längere Zeit andauern, so ist ebenfalls die Einrichtung zu treffen, daß die Pflegerin 3—4 Stunden am Tage schlafen kann.
Da es den Pflegerinnen durch den Organisationsplan der Krankenpflege des Alice-Frauenvereins zur Pflicht gemacht ist, sich jeden Tag eine Stunde Bewegung in freier Luft zu machen, so muß denselben täglich die hierzu uöthige Zeit eingeräumt werden.
§. 7. Der Alice-Frauenverein sieht sich aus verschiedenen Gründen genö- thigt, die Dauer einer Privatpflege in der Regel auf höchstens 3 Monate zu beschränken.
§. 8. Dem Comits des Vereins steht es zu jeder Zeit frei, die activen Mitglieder von einer Pflege zurückzurufeu und, wenn es möglich ist, durch andere Pflegerinnen zu ersetzen, insofern die Familie eine Fortsetzung der Krankenpflege von Seiten der activen Mitglieder des Vereins wünscht.
Darmstadt, am 24. April 1870.
Das Centralcomitö des Alice-FranenvereinS für Krankenpflege im Großherzogthum Hessen.


