Ausgabe 
17.9.1870
 
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/rischüäcker zu Ließen.

Sonntag den 18. Septbr. Carl Steinberger in der Löwengasse. Chr. Noll Wittwe in der Neustadt- Hermann Spies in der Wallthorstraße.

Kirchliche Anzeigen.

«Lvangettsche Hemeinde zu Hießen.

GotteSdienft.

Am 18. September.

Morgens: Pfarrer Dr. Seel.

(Feier des heil. Abendmahls.) Nachmittags: Mitprediger-Vikar Freien- sehner.

Getaufte.

Den 11. September. Dem Orts- bürger in Hohensolms und Locomotiofüh- rer an der Köln-Gießener Bahn dahier, Heinrich Schweitzer, ein Sohn, Karl Hein­rich, geboren den 9. August.

Beerdigte.

Den 12. September. Andreas Löff­ler aus Bermuthshain, Kreis Lauterbach, Corpora! im Großherzoglichen II. Jnfan- terie-Regiment dahier, alt 22 I., gestorben den 10. September.

Den 13. September. Ludwig Hof­mann aus Steinbach, Musketier im Groß- herzoglichen II. Infanterie-Regiment dahier, alt 21 I. 1 M. 22 T-, gestorben den 11. September.

Denselben. Ein unehelicher Sohn,

IHeinrich, von auswärts, alt 28 T-, ge­storben den 10. September.

I Den 15. S eptember. Gustav Wei­gand aus Römhield in Sachsen-Meiningen, Musketier im 95. königl. preuß. Infanterie- Regiment, alt 23 I., gestorben den 14. September.

Die Pfarraeschäfte in der nächsten Woche besorgt Pfarrer Dr. Seel.

Katholische Hemeinde. Getaufte.

Den 16. August.. Dem Bremser bei der Köln-Gießener Eisenbahn, Konrad Stommel dahier, ein Sohn, Johann Hu­bert Georg Alexander Wilhelm, geboren den 5. Juli.

Den 28. August. Dem Sergeanten in dem Großherzoglichen II. Infanterie-Re­giment dahier, Jakob Wilhelm, eine Toch­ter, Maria Theresia, geboren den 18. Aug.

Den 11. September. Dem Sergean­ten in dem Großherzoglichen II. Infante­rie-Regiment dahier, Johann Henn, eine Tochter, Johanna Margaretha Jakobine Jo- hannelte Konradine, geboren den 25. Aug.

Beerdigte.

Den 20. Au gust. Eine uneheliche Tochter, Barbara Katharine, alt 1 M. 4 T., gestorben den 19. Aug.

Den 23. Aug. Paul Fritsch, Muske­tier in der 10. Compagnie des königl. preuß. 47. Infanterie-Regiments, aus Wün- schendorf, alt 29 I., gestorben den 22. Aug.

Den 25. August. Heinrich Mertens,

Soldat in der 7. Compagnie des Hessischen Füsilier-Regiments Nr. 80, aus Wetter a. d. R., Regierungs-Bezirk Arnsberg, alt 20 I., gestorben den 24. Aug.

D en 27. August. Johann Pohl, Mus­ketier in der 5. Compagnie des königl. preuß. 47. Infanterie-Regiments, aus Neu­land, RegierungS-Bezirk Liegnitz, alt 25 I. 1 M. 11 T-, gestorben den 26. Aug.

Denselben. Leonhard Köhler, Soldat

in der 1. Compagnie des Hessischen Füsilier- Regiments Nr. 80, aus Löschenrod in dem Kreise Fulda, alt 22 I., gestorben den 26. Aug.

Den 2. September. Witzenty Ku- biac, Soldat in der 4. Compagnie des kö­nigl. preuß. Infanterie-Regiments Nr. 59 aus Boreck, Kreis Krotochin, Regierungs- Bezirk Posen, alt 25 I., gestorben den 31. Aug.

Borsennachricbten.

15. September 1870.

Preuss. 41/zv/g Obi. Frankf. 3V2o/0 Obi. 783/4 Nass. 41/2% Obi. 89

Kurh. 40/g Obi. 82

Hess. 40/g Obi. b. Roths.

31/2% üo. do. Bayer. 50/0 Obi. 941/2

4i/r°/o 1jährige 895/8

n 40/g i/ajährige 89 Würtemb. 41/2% Obi. 883/8 Baden 41/2% Obi. 0. E.L. 881/2 Oestr. 5% b. R.

5% National

, 5% Metall. Obi.

M. steuerf. Amer. 6% 1882r Bds. 933/4

6% 1885r 923/g

Aetlen.

Frankf. Bank 129

Oester. Bank

Creditact. 2421/2 Darmst. Bankact. 312

Prioritäten«

5% östr. F. St. E. B. 324 Ludwigsh. -Bexbach 158 Maxbahn 100

Bayer. Ostbahn 1233/4 Hess. Ludwigsbahn 128 3O/o östr. Stsb.-Prior. 55 30/0 östr. s. Lombard. 45 3% Livorneser 29i/4 Toscaner 48

Frankf. Hypoth.-Bank Frankf. Vereins-Kasse 5% Elisabeth-Prior. 75 V2 do. II. Emiss. 72

Anlehenslooee.

Kurh. 40 Thlr. Loose 60 Nassau fl. 25 b. Roth. 39 Gr. Hess. fl. 50 b. R. Gr. Hess. fl. 25 b. R. 40/g bayr. Präm. Anl. 1031/g 4% badische Loose 102*/2 Badische fl. 35 Loose 583/4 1858r Prioritätsloose 149 1860r Loose 735/ö 1864r IO51/2

Wechsel.

Amsterd. k. S. 100 Augsb. k. S. 99-/g Berlin k. S. 104i/2 Bremen k. S. 97 Cöln k. S. IO41/2 Hamburg k. 8. 873/4 Leipzig k. S. 1041/2 London k. S. U87/8 Lyon k. S. Paris k. S. 937/g Wien k. S. 94>/2 Disconto 40/g G.

Geldsorten.

Pr. Gass. Sch. 1 443/4 Div. Cass.-A. Pr. Friedrdor. 9 56-58 Pistolen . . 9 42-44 n doppelte 9 42

Holl. fl. 10 St. 9 55

Ducaten . . 5 32-34 20 Frankenst. 9 25-27 Engi. Souver. 11 49-53 Russ. Imper. 9 42-44 Doll, in Gold 2 24-26

Die Rinderpest.

(Abdruck eines im Kreise Wetzlar verbreiteten Flugblatts.)

Die Rinderpest, die furchtbarste aller Viehkrankheiten, ist leider im Ge­folge des Krieges, des Transports ungarischen oder podolischen Schlachtviehes in mehreren Gegenden Deutschlands namentlich in einigen Kreisen der Nhein­provinz, in der bairischen Pfalz u. s. w. aufgetreten.

Vor wenigen Tagen sind Fälle von Rinderpest in unseren Nachbarstädten Gießen und Friedberg vorgekommen, die Stadt und der Kreis Gießen sind für den Verkehr mit Rindvieh und allen die An­steckung vermittelnden Gegenständen bereits gesperrt.

Jedes Stück Rindvieh, welches von der Rinderpest befallen, ist fast aus­nahmslos dem Tode verfallen. Die Krankheit ist in so furchtbarem Grade ansteckend, daß in Gegenden, wo sie sich verbreitet, in der Regel der ganze Viehstand ausstirbt. Von Seiten der Behörden werden daher die umfassendsten Maßregeln getroffen, um der Verbreitung dieser Krankheit entgegen treten. In Gegenden in denen die Rinderpest vorkommt, werden auf Grund der ge­setzlichen Bestimmungen namentlich folgende Maßregeln angewendet:

Der Transport von Rindvieh, Häuten, Nauhfutter u. w. auf den Eisenbahnen wird eingestellt."

Die Viehmärkte werden verboten.

Aller Handel und Transport von Vieh von einem Ort zum andern, ebenso von Häuten, thierischen Abfällen, Dünger, Stroh und Heu, wird, sobald es nöthig erscheint, untersagt.

Ueber das Vieh in den einzelnen Ortschaften wird die Führung einer genauen Controle angeordnet, und nur mit besonderer Erlaubniß und gegen Beibringtfftg von Gesundheitsscheinen wird das Einführen von Vieh gestattet.

Alle Einwohner werden bei strenger Strafe, und bei Verlust jedes Anspruches auf Entschädigung verpflichtet, von jedem irgend verdäch­tigen Krankheitsfall der Behörde (Bürgermeisterei) sofort Anzeige zu machen.

Kommt in einem Gehöft ein Fall der Rinderpest vor, so wird dasselbe vollständig abgesperrt, kommen mehrere Fälle vor, so wird der ganze Ort abgesperrt, wo nöthig unter Zuziehung militairischer Hülfe. Wo es nöthig scheint wird alles Rindvieh getödtet. Die Eigenthümer werden vom Staat entschädigt. Der Anspruch auf Ent­schädigung fällt aber weg, sobald die Anzeige unterlassen wurde.

Bei der vollständigen Absperrung von Gehöften oder Ortschaften darf kein Stück Vieh dieselben verlassen, das Austreiben des Viehes wird verboten, Menschen dürfen nur unter besonderer Erlaubniß und nach gehöriger Desinfection (Reinigung, Wechselung der Kleider und Ausräucherung) die Absperrung überschreiten u. s. w.

Diese Maßregeln belästigen und hemmen den Verkehr im höchsten Grade, aber sie sind unerläßlich, um der Verbreitung des furchtbaren Nebels über ganze Landstriche vorzubeugen. Ihre Durchführung und ihre Wirksamkeit ist aber nur dann vollständig gesichert, wenn alle Einwohner und vor allem alle Landwirthe darauf bedacht sind, die Behörden mit dem größten Eifer zu unterstützen. Nur dann, wenn jeder mit größter Gewissenhaftigkeit mit dazu beiträgt, Alles zu verhindern, was die Ansteckung befördern kann, werden wir den Feind mit Erfolg bekämpfen. Diese Zeilen sollen daher hierzu auffordern, sie sollen Belehrung über die Krankheit und ihre große Gefahr verbreiten und das angeben, worauf jeder zu achten hat, um ihrer Verbreitung vorzubeugen.

Die Rinderpest (auch Löserdürre genannt), tritt in der Regel nur bei Rindvieh auf; die Ansteckung kann aber auch durch Schafe und Schweine über­tragen werden.

Die Krankheits-Erscheinungen sind in der Regel folgende:

Die Krankheit beginnt mit Fieberschauern, Zittern und Schütteln des Kopfes, zuweilen tritt hohl klingender Husten ein. Nase und Schnauze sind Anfangs heiß und trocken, später tritt Schleim-Ausfluß, Geiser und kleine Blasen auf Zunge, Lippen und Zahnfleisch ein, die Haut löst sich hier ab. Die Thiere ziehen die Füße zusammen und krümmen den Rücken, es tritt hef­tiger Durchfall ein, Luftgeschwulst unter der Haut und in 4 bis 7 Tagen er­folgt der Tod.

Bei der Oeffnung des Thieres ist der Blättermagcn sehr ausgedehnt,

hart, zwischen den Blättern ganz trockenes, fast pulverartiges Futter, die Ge­därme sind entzündet, die Gallenblase übermäßig groß, daß Fleisch mißfarbig.

Die Rinderpest wird nur durch Ansteckung verbreitet, sie entsteht nie von selbst aber sie ist in einem so furchtbaren Grade ansteckend wie keine andere Krankheit. Jede Berührung eines Stückes Rindvieh mit einem er­krankten Thier, mit Abfällen desselben, mit Futter, von dem dieses gefressen, jeder Aufenthalt in dem Stall oder an der Krippe, an der erkrankte Thiere gestanden, steckt sicher an. Die gefallenen Thiere müssen daher mit Haut und Haar auf das sorgfältigste vergraben, die Ställe ganz neu ausgeputzt, der Fußboden ausgegraben, alles Geräthe vernichtet werden. Wenn ein krankes Thier über eine Weide oder einen Weg gegangen ist, so genügt dies, um eine Heerde, die bald darauf diese Weide oder den Weg betritt, zu vergiften. Wenn ein Mensch aus einem kranken Stall kommend einen anderen betritt, selbst nach Tagen oder in stundenweiter Entfernung, so überträgt er die Ansteckung, wenn er sich und seine Kleider nicht auf das sorgfältigste gereinigt hat. Der Dünger aus einem angesteckten Stall oder Gehöfte, das Futter und das Stroh, welches mit-dem Dunst aus einem solchen Stall in Berührung kam, die Häute und Haare der Thiere, Schafe und Schweine, die in der Nähe standen, über­tragen die Ansteckung.

Es wird hieraus jeder ersehen, welche außerordentliche Vorsicht ge­boten ist. Das, was schon jetzt jeder thun kann und thun muß, um die große Ge­fahr abzuwenden, ist nun Folgendes:

1) Genaue Achtsamkeit auf den Gesundheitszustand deö Rindviehes und gewissenhafte und schnelle Anzeige, sobald ein verdächtiger Krankheitsf all vorkommt. Die Anzeige ist sofort durch einen schnellen Boten dem Bürgermeister und wo möglich gleichzeitig dem Kreisthierarzt zu machen. Sie ist nöthig, damit sofort die gehörigen Maßregeln von der Behörde ge­troffen werden können. Nur wer sofort Anzeige macht, hat An­spruch auf Entschädigung. Zur Anzeige ist nicht bloß der Eigen­thümer, sondern jeder verpflichtet, der glaubhafte Nachrichten von dem Krankheitsfall hat, wer sie unterläßt, wird außer seinem sonstigen Schaden noch bestraft.

2) Jeder einzelne muß darauf bedacht sein, seinen Viehstand vor An­steckung zu bewahren. Er dulde nicht, daß ihm Gegenstände in Haus und Hof gebracht werden, welche die Ansteckung vermitteln könnten, er dulde nicht, daß Personen in seinen Stall und an sein Vieh kommen, welche möglicherweise vorher in angesteckten Ortschaften oder Ställen gewesen sein könnten. In den nächsten Wochen halte daher Jeder, namentlich in der Nähe der Grenze die Viehhändler und Metz­ger von seinem Stall fern. Er vermeide mit seinem Vieh Ortschaften zu besuchen oder auch nur in deren Nähe zu kommen, in denen Rinder­pest vorgekommen ist. Muß Fuhrwerk durch solche Ortschaften, so darf es nur mit Pferden bespannt sein. Er kaufe ferner kein Vieh, auch nicht Schafe und Schweine ohne gehörige Erlaubniß und ohne selbst streng darauf zu achten, daß die betr. Orte, wo es herkommt, frei von Krankheit sind.

3) Die Ortsvorstcher und Gemeinderäthe müssen mit größter Strenge darüber wachen, daß die Controle des Viehes auf das genaueste ge­führt wird, daß kein Stück ohne Erlaubniß und ganz zuver­lässigen Gcfundheitsschein in den Ort kommt, sie müssen ebenso streng darüber wachen, daß jeder Verkehr mit angestecktem Vieh ver­mieden wird, daß kein Vieh, keine Häute, Nichts von alle den Stoffen über die Grenze gebracht wird, welche die Ansteckung ver­breiten könnten. Auch der Verkehr von Menschen nach solchen Orten ist thunlichst einzuschränken. Wo es irgend nöthig erscheint, müssen besondere Wachmannschaften bestellt werden, welche die Orts­behörde in der Aufsicht unterstützen.

4) Endlich und vor allen Dingen muß jeder bemüht sein, die Orts­behörde, den Bürgermeister und den Landrath in der Ausführung der von ihnen getroffenen Anordnungen willig und gewiffenhaft zu unter­stützen, denn nur durch gute und gründliche Durchführung dieser Maß­regel kann die große Gefahr abgewandt, und das Land vor ernstem Schaden bewahrt werden.

(Hierzu eine Beilage.)