Ausgabe 
5.4.1870
 
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Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig ist, und sind deßhalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und Vorzügen.

Die Verhandlungen über Zurückstellungsansprüche sind von den Großherzoglichen Bürgermeistereien, sowert es noch nicht geschehen, bald thunlichst und spätestens in dem Musterungstermine an Vie Kreis-Ersatz-Commission gelangen zu lassen.

Im Anschluß an das Kreis-Ersatz-Geschäft findet

Montag den 9. Mai l. I. nach der Loosziehung die Klassificirung^der Reserve und Landwehr-Mannschaften

rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse statt. f f n .. ff f ,f.,

Es haben daher diejenigen Reservisten und Landwehrmänner, welche im Falle einer Einberufung auf Zurückstellung wegen häuslicher Verhältnisse einen Anspruch machen zu können glauben, auf den bezeichneten Tag, Nachmittags 3 Uhr, auf dem hiesigen Rathhause zu erscheinen und ihre Gesuche zu begründen.

Gießen, den 30. März 1870.

Der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Commission des Kreises Gießen.

In Vertretung:

Kekule, Kreis-Assessor.

Auszug aus der Militär-Ersatz-Jnstruction für den Norddeutschen Bund.

§. 176. Strafe für unterlassene Meldung zur Berücksichtigung der Stammrolle, bezw. für unterlassene Gestellung zu den Musterungs­oder Aushebungs-Terminen.

1) Militärpflichtige, welche die im §. 59 vorgeschriebenen An- und Abmeldungen zur Berichtigung der Stammrollen unterlassen, werden auf den Antrag der mit der Führung der Stammrolle beauftragten Behörden mit Geldstrafen bis zu 10 Thalern belegt, welchen im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist.

2) Militärpflichtige, welche nach den Vorschriften der §§. 71, 98 und 115 erlassenen Aufforderung, sich zur Musterung oder Aus­hebung vor die Kreis-Departements- oder Marine-Ersatz-Commission des Bezirks-, in welchen sie nach §. 20 gestellungspflichtig sind, zu stellen, keine Folge leisten, oder bei Aufrufung ihrer Namen im Musterungs- oder Aushebungs-Locale nicht anwesend sind, werden auf den Antrag des Civilvorsitzenden der Kreis- bezw. Dcpartements-(Marine)-Ersatz-Commission mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern belegt, welchen im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist.

3) Unabhängig von den vorstehend ad 1 und 2 gedachten Strafen werden die Militärpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stamm­rolle unterlassen, oder sich nicht vor die Ersatz-Behörden stellen, durch die in den nachstehenden §§. 177 bis 179 enthaltenen Bestimmungen betroffen, über deren Anwendung lediglich die Ersatz-Behörden zu entscheiden haben.

§. 177. Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle, bezw. der unterlassenen Gestellung zu den Musterungs- und Aus­hebungs-Terminen.

1) Militärpflichtige, welche die im §. 59 vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres Namens in die Stammrolle unterlassen haben, können je nach dem Grave der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust:

a) der Berechtigung an der Loosung Theil zu nehmen,

b) des aus etwaigen Reelamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst, vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen werden.

2) Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschulvigungsgrund der Aufforderung, sich zur Musterung bezw. Aushebung zu stellen, keine Folge leisten, verlieren:

a) die Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen,

b) den aus etwaigen Reelamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurückstellung bezw. Befreiung vnm Militärdienst.

Wer ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund bei Aufrusung seines Namens im Musterungs- bezw. Aushebungs - Locale nicht anwesend ist, verliert die vorstehend ad 1 gedachte Berechtigung.

Alle diese Militärpflichtigen werden wie unter Passus 1 bezeichneten vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen event. als unsichere Heerespflichtige nach Vorschrift des §. 179 behandelt.

§. 178. Anwendung der Vorschriften der §§. 176 und 177 auf disponibel gebliebene Militärpflichtige.

Militärpflichtige, welche in den Vorjahren ihrer Loosnummer nach disponibel geblieben, sind den im §. 179 enthaltenen Strafbestim­mungen unterworfen ; die Vorschriften des §. 177 finden jedoch nur in dem Falle auf |ie Anwendung, wenn sie in dem Aushebungsbezirk, in welchem sie zur Zeit der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle oder zur Zeit der unterlassenen bezw. verspäteten Gestellung nach §. 20 gestellungspflichtig waren, bei dem Zurückgreifen auf die Disponiblen ihrer Altersklasse, ihrer Loosnummer nach in der vorgeschrie­benen Reihenfolge ebenfalls zur Aushebung gekommen wären.

Sobald sie hiernach zur Einstellung gelangen müssen, gehen sie auch der Vergünstigung verlustig, welche ihnen aus etwaigen Recla- mationsgründen erwachsen würde.

Frauenverein für Krankenpflege.

Die auf Kosten des Vereins ausgebildete Krankenpflegerin ist nunmehr hier eingetroffen, und hat sich dem Verein zur Verfügung gestellt.

Indem der Vorstand dies bekannt macht, bemerkt er, daß diejenigen, welche die Hülfeleistung der Pflegerin in Anspruch nehmen wollen, dies durch Vermittelung de» behandelnden Arztes bei der Präsidentin des Vereins:

Frau Professor Wilbrand anzuzeigen haben, da die Pflegerin nur die ihr von dem Vorstand zugewiesene Pflege übernehmen darf. ,r £V ..

Die Pflegerin darf von der Familie des Kranken keinerlei Verköstigung oder Erfrischung ansprechen, und ebenso tft sie nicht berechtigt, irgend eine Bezahlung für die geleistete Pflege anzunehmen. trr., <n t cm r t. *. i.

Wenn zahlungsfähige Kranke in Anerkeilnung der ihnen geleisteten Dienste eine Vergütung leisten wollen, so ist dieselbe der Prasidentm ^rau Professor Wilbrand oder dem unterzeichneten Geschäftsführer einzuhändigen; die von zahlungsfähigen Kranken eingehenden Vergütungen roerben zur Remunenrung der Pflegerin im Verhältnis der von ihr geleisteten Pflege verwendet. , ~ r. , , , r .

Mit dieser Bekanntmachung verbinden wir zugleich die Anzeige, daß wir in der Kürze die Beiträge für 1870 von den Vereins-Mitgliedern erheben laistn werden, und die dringende Bitte an Alle, welche hierzu in der Lage sind, höhere als die statutenmäßigen Beiträge (36 fr.) zu leisten. Die Nothwendigkert einer geordneten Krankenpflege i|t anerkannt, und mit der einen bis jetzt von uns angenommenen Pflegeriii ist dem Bedürfniß bet weitem noch nicht genügt. Allein selbst zur anständigen Hononrung der einen Pflegerin reichen die seither uns zugeflossenen Mittel nicht aus, und es bedarf lhatkrästigerer Theilnahme an dem schönen, von der hohen Protectonn umeres Vereins mit Eifer verfolgten Zweck. Die Bevölkerung unserer Stadt ist stets bereit, Hülfe zu leisten, wo es lioth thut; möge sie, mögen namentlich die Frauen und .Jungtrauen Nicht versäumen, den Hülflosen in ihrer eigenen Mitte Hülfe zu bringen und den Kranken, sowie deren bekümmerten Familien, den Segen einer liebevollen und sachgemäßen Kranken­pflege zu Theil werden zu lassen.

Gießen, den 29. März 1870. Namens des Vorstandes

der Geschäftsführer: Dr. Goldmann.

Besondere Bekanntmachungen

Edictalladu ng.

1381) Ansprüche jeder Art an die unten nach pag. und Nr., resp. Flur und Nr. be­zeichneten Immobilien, find sogewiß binnen 4 Wochen bei dem unterzeichneten Gerichte vorzubringen und zu begründen, als sonst die darüber stattgehabte Veräußerung be­stätigt und in das Mutations - Verzeichniß eingetragen wird.

Christian N o th's Wittwe von Langs­dorf; Gemarkung Hungen: 17^% VA'-!?>. auf dem Namen des Heinrich Roth, Gerichts- schöff, stehend;

Gemarkung Lich: XXII27-, XVllI/)97, auf dem Namen des Adam Metzger stehend.

Hungen und Lich, den 17. März 1870.

Großherzogliches Landgericht Hungen. Lich.

Dr Irle. Sartorius.

Oeffmtliche Aufforderunq.

1206) Da die Erbschaft des am 11.1. Mts- dahier verstorbenen Großherzo-flicheii Forst- ineisters Freiherrn Karl v. Bus eck unter der Nechtswohllhat des Inventars ange­treten worden ist, fo werden alle Diejeni­gen , welche Ansprüche an den genannten Nachlaß zu bilden haben, hiermit aufgefor­

dert, solche binnen sechs Wochen bei unter­zeichnetem Gerichte anzumelden, widrigen­falls dieselben bei der gerichtlichen Ordnung des Nachlasses nicht berücksichtigt werden.

Gießen, den 16. März 1870.

Großherzogliches Stadtgericht Gießen- Muhl, Oppermann, Stadtrichter. Stadtger.-Assessor.

- 1399) Die Abfuhr des Holzes aus dem Gießener Stadtwalde,

District Hochwart,

bleibt dec ungünstigen Witterung

und der damit verbundenen Unfahr­barkeit der Schneißen halber bis auf Weiteres untersagt

Das außer dem oben genannten District gelegene Holz kann dage­gen abgefahren werden.

Gießen, am 29. März 1870.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

Bogt.