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Gießener Anzeiger.
Erscheint wöchentlich drei- mal: Dienstags, Donnerstags und Samstags. — Expedition: Cauzleiberg Lit. V Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hießen.
Nr. O.Dienstag den 5. April 187«
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B e k a n n t m a ch' u n g.
Die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1870 findet
zu Gießen im Rathhaussaale
an den nachgenannten Tagen, jedesmal von acht Uhr Vormittags an, statt, und zwar
Montag den 2. Mai
Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Allendorf a. d. Lahn, Allendorf a. d. Lda., Alten-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden, Daubringen, Dorf-Gill und Eberstadt.
Dienstag den 3 Mai
desgleichen der Gemeinden Ettingshausen, Garbentcich und Gießen.
Mittwoch den ZL Mai
desgleichen der Gemeinden Großen-Buseck, Großen-Linden, Grüningcn, Hattenrod, Hausen, Heuchelheim, Holzheim und Klein-Linden.
Donnerstag den S. Mai
desgleichen der Gemeinden Lang-Göns, Leihgestern, Lich, Lollar, Mainzlar, Münster, Niedcr-Bessingen und Ober-Besstngen.
Freitag den 6. Mai
desgleichen der Gemeinden Ober-Hörgern, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Steinbach, Treis a. d. Lda. und Trohe.
Samstag den 7. Mai
desgleichen der Gemeinden Watzenborn mit Steinberg und Wieseck.
Montag den 9. Mai
Loosziehung.
1) Zur Musterung haben sich bei Meidung der gesetzlichen Strafen, die aus den nachfolgend abgedruckten Bestimmungen der Militär- Ersatz-Jnstruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 zu ersehen sind, zu stellen:
Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder dem Norddeutschen Bunde angehörigen Militärpflichtigen, welche
a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil — ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz — haben und sich nicht in einem anderen Theile des Großherzogthums Hessen oder einem Staate des Norddeutschen Bundes in einer der nachstehend unter b) angegebenen Eigenschaft aufhalten;
h) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamten, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen;
c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehö.ten im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen noch in einem anderen Staate des Norddeutschen Bundes Domicil besitzen oder sich aufhalten;
und im Jahre 1850 geboren sind;
ferner
Sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1869, bezw. 1868 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben, d. h. nicht einberufen worden sind.
Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst erthcilt worden ist.
2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Loosungs- und Gestellungsatteste mitzubringen.
3) Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter, Zurückstellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse in dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein.
Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Kreis-Ersatz-Commission einzufinden.
Zurückstettungsansprüche sind vor dem Musterungstermine bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei oder spätestens in dem Termin vorzubringen. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. w., so ist dieß durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.
5) An der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Aufrufe nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der Kreis-Ersatz-Commission das Loos.
6) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtige Militärpflichtige — die auswärts sich aufhaltenden schriftlich — auf Grund der ihnen k. h. wieder zugehenden Stammrollen zu der Musterung vorzuladen. * r,
Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Milltärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu fctn und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäftes ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.
Wenn ein Militärpflichtiger'wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen.


