Ausgabe 
4.1.1870
 
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Gießener Anzeiger.

Erscheint wöchentlich brefc mal: Dienstags, Donner­stags und Samstags. Expedition: Canzleiberg Lit. V Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kießen.

Nr. 2.

Dienstag den 4. Januar

1870.

Amtliche BekernntMKlungen

Gießen, am 29. December 1869.

Betreffend: Unentgeldliche Aufnahme eines notorisch armen Blinden aus dem Kreide Gießen.

Das

Grofihrrrogliche Kreisamt Gießen

an

die Größtmöglichen Bürgermeistereikn des Kreises.

Mit Bezug auf das in Abdruck nachfolgende Schreiben der Directio» der Blindenanstalt zu Friedberg an uns vom 28. L M. fordern wir Sie zur unverzüglichen Berichlerstaitung auf, falls in Ihren resp. Gemeinden ein notorisch armer, im untenbezeichneten Alter stehender Blinder sich befinden sollte, dessen Eltern oder Pflegeltern die Aufnahme in die Blindenanstalt wünschen.

Dr. G o l d m a n n.

A bschrift.

Die

® t r e c t i*i) n der Blindenanstalt

an

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Da wir zur Zeit nur 20'Zöglinge in unserer Anstalt haben, aber für etlich und 30 Raum besitzen, so haben wir uns entschlossen eine Anzahl notorisch armer Blinder unentgeltlich aufzunehmen. Sollte sich ein solcher zwischen 12 und 15 Jahren, dürfte wohl jünger, aber nicht älter sein, im Äreise Gießen finden, so dürften wir wohl bitten, uns solches mitzutheilen, und wir würden uns dann erlauben, mit Großh. Kreisamt in Communication zu treten. Ihrer Nachricht sieht entgegen

Schäfer.

®uns ***Um^er3^:rbetnI^7n d^m Bunde

- KSSÄ1»w WS» Gros, Krcisassessor.

-Ith,. ... 7: Tz"

bringen wir ifh Anschluß an

Anweisung

im Umberziehen betr.

iu prüfen bat, ob einer derjenigen Gründe vorhanden ist, wegen deren nach den Bestimmungen des 57. der Gewerbe-Ordnung der Legitimationsschcin versagt werden darf, und sodann das Gesuch mit ausführlicher Angabe der bezüglichen Verhältnisse, unter Beifügung des Signale­ments des Nachsuchenddn, dem Kreisamt zur Entscheidung vorlegt.

Wird von diesem die Ertheilung des Legitimationsschems verjagt, so ist die versagende Verfügung schriftlich zu erlassen, mit Gründen und einer Belehrung über das zustanelge Rechts­mittel zu ver-seben und dem Antragsteller gegen Behändigungsschein zuzustellen. er dagegen zulässige Recurs ist an die Provinzial-Direction zu richten, welche herüber als kollegiale Be- hörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung, zu welcher der Neeurrent zu lad n 0 , entscheidet. Für die Verhandlung der Sache bei der Provinzial-Direetion und> ba« wertere erfahren sind die Bestimmungen des 25. der Verordnung vom 1. November 1869 lNcgie-

n In Folge der Bestimmungen im dritten Titel der Gewerbe-Ordnung für fden Nord- < deutschen Bund treten die in der diesseitigen Gesetzgebung enthaltenen polizeilichen Beschrau- kungen des Gewerbebetriebs im Umherziel)en,.insbesondere die Bestimmungen der Verordnung vom 6. November 1846, den Hausirhandel und die hausirend betriebenen Gewerbe betreffend, in den zum Norddeutschen Bund gehörenden Theilen des Großherzogthums "llvweit außer Wirksamkeit, als sie nicht in die Bunvesgesetzgebung Aufnahme gefunden haben. Dagegen smd die in den verschiedenen Bundesstaaten bestehenden Vorschriften über die Besteuerung der Hausir- gmerbe durck dl- B-stlmmung-n der G-w-rbe-Oidnung unbeirrt geblieben unb e8 untex, liegt daher dieser Gewerbebetrieb im Großherzogthum, insofern es sich hierbei nicht um den Betrieb eines von der Gewerbesteuer'befreiten Gewerbes Handelt, auch fernerhin den in der Gewerbesteuergesetzgebung des Großherzogthums enthaltenen Vorschriften. , , . n <

2) Nach den Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung ist von dem Gewerbebetrieb im Umher­ziehen nur der Ankauf und Verkauf der im 56. genannten Gegenstände, mit welcheri auch bisher schon der Hausirhandel im Großherzogthum nicht erlaubt war, ausgeschlosien. C l daher der Hausirhandel mit allen Waaren, welche nicht ausdrücklich ausgenommen sind, glättet, und treten' demzufolge für die zum Norddeutschen Bund gehörenden^Landesthei e die Bestm- mungen der 57. der Hausirverordnung vom 6. November 1846 wonach die Erlaub- niß zum Hausiren mit anderen, als den in dieser Verordnung oder spateren Bekanntmackmngen namhaft gemachten Gegenständen und zur Ausübung anderer, als der dann genannten Gewerbe nicht' crthcilt werden kann, insofern nicht ausnahmsweise mit Rücksicht auf ein allgemeines oder örtliches Bedürfnis; besondere Genehmigung des Ministeriums hierzu erwirkt worden ist, - außer Kraft. Ebenso kommen die in 17. der gedachten Verordnung enthaltenen verböte des Hausirens mit Kaffee, Zucker, fabricirtcm Tabak und Salz, sowie das Verbot das .yausirhan- dels mit lithozraphirten und gedruckten Schriften in Wegfall.

Ferner treten außer Wirksamkeit: w

die Bestimmungen im $. 4- liL b- der Hausirverordnung vom 6^ November 1846 unb im letzten Absatz des 13. derselben Verordnung, da nach der Gewerbe-Ordnung die Erthei­lung eines Lcgimation'sscheins zum Gewerbebetrieb im Umherziehen mir bei dem Mangel der im 57. angegebenen Voraussetzungen angegeben werden kann; ,

He Bestimmung im 2. alinea des §. 10. bei; Verordnung »°m ^November 18«, wonach der Hausirende vor dem Anfang seines Geschäfts außerhalb seines Wohnortes s ), der betreffenden Bürgermeisterei persönlich zu melden und sein Gcwerbspatent von erb'. 1

Ausführung des Titels III. der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutfchen Bund vom 21. Juni 1869 den Gewerbebetrieb 9 im Umherziehen betr. in den zum Bunde gehörenden Theilen des Großherzogthums Hessen.

rungsblatt Nr. 53.) maßgebend. ,

' 5) 9incb dem letzten aliena des §. 58. der Gewerbe-Ordnung kann in den fallen, für welche die Gesetze die Ausstellung eines Gewerbescheins nothwendig machen, dieser auch zugleich den Legilimationsschein ersetzen. Der Gewerbeschein ist im Großherzogthum das Gewerbspatent zum Hausiren, und es kann daher für den Hausirbetrieb der Einwohner des großherzogthums im Inland von dem Erfordernis; des jährlich neu auszustellenden Legit.matlonssch ins abgesehen und derselbe durch das auf Grund der bisherigen kreisamtlichen Erlaubnis; ertheilte, nur bis zu Ende des Kalenderjahrs gültige, mithin jährlich neu auszufertigende Gewerbspatent zum Hansi- ren als ersetzt betrachtet werden. v ,an

Diejenigen Inländer, welche die kreisamtliche Erlaubnis; zu dem von ihnen beaksichtigten Gewerbebetrieb noch nicht besitzen, haben nunmehr die Ertheilirng eines Legimationsschelns nach- rusuchen. Für die Ertheilung des Gewerbspatentes genügt es jedoch, daß dieser Legitlmatlons- schein das erstemal eingeholt unb der Bürgermeisterei vorgeleat wird, indem m den fo.gendcn Jahren die Vorzeigung des nächst vorhergehenden Gewcrbspatcntes hinreichend \\t Die Bürger­meisterei hat auch in diesen Fällen jedeSmal zu prüfen, ob keiner der Grunde vorliegt, aus welchen nach >7. der Gewerbe-Ordnung der Lcgitimationsfchem versagt werden darf, und eintretenden Falls die Entscheidung des Kreisamts zu erwirken, ehe fte das neue Gewerbs- patent ertOciJ^cit § -8 bcr Gewirbe-Ordnung unter 1 u. 2 erwähnten

Geschäfte ein Legitimationsschein erfordert wird, ist derselbe nach Maßgabe des unter Nr. Bemerkten von dem Kreisamt zu erthetlen. . . . .

7j Die im $. 59. der Gewerbe-Ordnung bezeichneten Gewerbettelbenden sind jufofern besonderen Beschränkungen unterworfen, als: .

a) sie zur Ausübung ihres Gewerbes der vorgängigen Erlaubnis; der Behörde v<s Uxts bedürfen, an welchem die Leistung beabsichtigt wird; .

b) der Legitimationsschein zunächst immer nur für den Verwaltungsbezirk de; auöfrxtlgen­den Behörde ausgestellt wird, und in einem anderen Bezirke nur dann zum Betrieve^ves Hausirgewerbes berechtigt, menn er von der Behörde dieses Bezirks ausdrücklich i.arauf am.gidelmt ^er Ausdehnung eines Legitimationsscheins nicht nur ^u^ ben aüg^

meinen gesetzlichen Gründen (§. 57.), sondern auch wegen mangelnden

werben kann. Die Piüfuiig der auf Ertheilung der Legltunatwnsscheine ju tiefem ©avcrle- betriebe gerichteten Anträge' erfolgt im Allgemeinen in dem unter Nr. 4. beL"chneten Verfahren, ffiirb jevoch die ^Ertheilung oder Ausdehnung eines LegiiimationLscheims auf ®iimb der : 59. nnv 60. der Gewerbe-Ordnung versagt, so findet jenes Verfahren nicht statt. <.u

Versagung erfolgt vielmehr im Wege der einfachen Verfügung. Letztere^ gilt ebenfo von : her oben unter r» gedachten Erlaubniß der Ortsbehörde, unter .welcher die Orts-Volizeibehord

sowie die in $. 10. alinea 2 und 13. der Gewerbsteuer-Verordnung vom 24. Decem­ber 1860 enthaltenen Bestimmungen bezüglich der Gestattung des temporären Aufenthaltes zum Betrieb eines Gewerbes. Dagegen ist nach den Bestimmungen im §. 61. der Gewerbe-Orb- nttnq der Inhaber des Legitimationsscheins oder des denselben ersetzenden Gewerbeschein^, c Vermeidung einer Geldbuße bis zu 12 Thalern (8- "0. der Gewerbe-Ordnung) verpflichtet, diesen während der thatsächlichen Ausübung des Gewerbebetriebs bei sich zu fuhren, aus l t - dern der zuständigen Behörde vorzuzeigen und insofern er hierzu nicht im Stande ist, auf heiß der Behörde den Betrieb bis zur Abhülfe des Mangels einziistellen.

3) In Bezug auf das Erforderniß eines Legitimationsschems wird au Grund des Art. 63. der Gewerbe-Ordnung bestimmt, daß der Hausirhandel nut denjenigen in der Anlage A. zu der Verordnung vom 6. November 1846 genannten Gegenständen, welche nicht zu den Erzeugnissen der Land - und Forstwirthschaft, des Garten- und Obstbaues, nüt denlln ini g.^ Bundesgebiete ohne Legitimationsschein hausirt werden darf, gehören, für das Ocliet des U ß herzoqthums ebenfalls ohne Legitimationsschein gestattet. . , . . , .

4) Die Gesuche um Ertheilung von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetrieb im Umher. m

ziehen sind bei der Bürgermeisterei des Wohnortes des Gewerbetreibenden vorzubringen, w ) &.