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§. 176.

ver Stammrollen unterlassen,

sich zur Musterung oder Aus-

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mationsgründen erwachsen würde.

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SBenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen ober Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in richtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhende- Zeugmß °es Arzte- und der Bürgermeisterei, bezw.

R-ür^Üna de- Militärdienstes unwürdig ist, uno sind deßhalb die erforderlichen Nachwe.se amtlich zu erwirken und vorzulegen

Die Verhakungen über Zurückstellung-ansprüch- sind von den Großherzoglichen Bürgermeistereien soweit e- noch nicht geschehen, bald thunlichst und spätestens in dem Musterungstermine an die Kreis-Ersatz-Commission gelangen zu lassen.

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den 30. März 1870.

Der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Commission de- Kreise- Gzcßen.

In Vertretung:

Kekul6, Kreis-Assessor.

Auszug aus der Militär-Ersatz-Jnstruction für den Norddeutschen Bund.

Strafe für unterlassene Meldung zur Berücksichtigung der Stammrolle, bezw. für unterlassene Gestellung zu den Musterungs-

hcbungs welche die im §. 59 vvrgeschriebcne Meldung zur Eintragung ihre- Namens in die Stammrolle unterlassen

haben können je nach dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzuschrerben ist, unter Veilust.

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oder Aushebungs-Terminen. .

-H Militärvllichtiae welche die im §. 59 vorgeschriebenen An- und Abmeldungen zur Berichtigung

werde,? auf den Antrag der mit der Führung der Stammrolle beauftragten Behörden mit Geldstrafen bis zu 10 Thalern belegt, welchen im Falle de- Unvermögen- Gefängnißstrafe zu substituiren ist.

21 Militärvllichtiae, welche nach den Vorschriften der §§. 71, 98 und 115 erlassenen Aufforderung, bcbuna vor die Kreis-Departements- oder Marine-Ersatz-Commission des Bezirks, in welchen sie nach tz. 20 gestellungspflichtig sind zu stelle,? keine Folge leistens oder bei Aufrufung ihrer Namen im Mustcrungs-oder Aushebungs-Locale nicht anwesend sind, werden auf den Amrag des Civttvorsitzcnben der Kreis- bezw Dcpartements<Marine>Ersatz-Commission m.t einer Geldstrafe b,s zu 10 Thalern belegt, welchen im Falle des Unvermögen- Gefängnißstrafe zu substituiren ist.

3) Unabhängig von den vorstehend ad 1 und 2 gedachten Strafen werden Militärpflichtigen welche die Anme^ °ung zur Stamm­rolle unterlassen, ober sich nicht vor die Ersatz-Behörden stellen, durch bie in den nachstebenben §§. 177 b;s 1/9 enthaltenen Bestimmungen betroffen, über deren Anwendung lediglich die Ersatz-Behörden zu entscheiden haben. ,

§. 177. Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle, bezw. der unterlassenen Gestellung zu den Musterung-- und Aus-

Frauenverein für Krankenpflege.

beljanbelnben Arztes bei der Präsidentin des Vereins: ^^^^r Milbrand

W>a Me. Pflegerin ^ur .bie ihr gÄ'Äen, und ebenso ist sie nicht berechtigt, irgend eine Bezahlung für die

6dCiftC&ÄSfcr^.m Anerkennung ber

ober dem unterzeichneten Geschäftsführer emzuhandigen; bte von zahlungssahlgen jnanren emgeijeiioen -uerg « ö

der von ihr geleisteten Pflege verwendet. , . . . bie ^eiträae für 1870 von den Vereins-Mitgliedern erheben lassen werden, unb

Mit dieser Bekanntmachung verbinden nur zugleich die Anzeige,daß wu. m de . ä ß ' r Die Nothwendigkeit ei>;er geordneten Krankenpflege ist

die dringende Bitte an Alle, welche hierzu in der Vage sind, höhere tue ftütutennr ; ft fl weitem nock nickt aenüat Allein selbst zur anständigen Honorirung der einen

anerkannt, und mit der einen bis jetzt von uns angenommenen Pflegerin rit dem B s tz Ddeilnabme an dem sckönen von der hohen Protectorin unseres Vereins mit Pflegerin reichen die seither uns zugeflossenen Mittel nicht aus und es bedarfaMg rer Thellna^ i?, m^gen namentlich die Frauen und Jungfrauen nicht

Mfws°'?in itrer'Ä Äti sowie beten bekümmerten Familien, ben Segen einer liebeoollen unb sachgemäßen Kranke--

pflege zu Theil werden zu lassen.

Gießen, ben 29. März 1870. v , Namens des Sorftanbes

der Geschäftsführer: Dr. GoIdmann. _

2) Militärpflichtige, welche ohne einen stellen, keine Folge leisten, verlieren:

al vie Berechtigung, an ver 8oosung Theil zu nehmen, > a.

b) den aus etwaigen Reclamationsgründen erwachscnben Anspruch auf Zurückstellung bezw. Befreiung vnm Mllitarbienst.

We? ebne einen genügenden Entschulbigungsgrund bei Aufrufung seines Namen- im Musterung-- bezw. Au-Hebung- - Locale nicht ~w» »"**»**

Heerespflichtige nach Vorschrift des §. 179 behandelt.

« 178 Anwendung der Vorschriften der §§. 176 und 177 auf disponibel gebliebene Mtlitarpflichtige.

Militärpflichtige, welche in ben Vorjahren ihrer Loosnummer nach disponibel geblieben, sind den im §. 179 enthaltenen Strafbestim­mungen unterworfen ; die Vorschriften des §. 177 finden jedoch nur in bem Falle auf sie Anwendung, wenn sie in dem ^^bbung-bezirk, in welchem sie zur Zeit der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle ober zur Zeit der unterlassenen bezw. verspäteten Gestellung na^ § 20 gestellungspflichtig waren, bei bem Zurückgreifen auf bie Disponiblen ihrer Altersklasse, ihrer Loosnummer nach in der vorgeschw-

13^) uns bem

Bekanntmachung. J

Die AnsteUuna eines Wiesenbaumeisters für den landw- Verein von Oderhessen betr.

Der Unterzeichnete bringt hiermit zur öffentlichen Kenntniß, baß bem Großherzoglichen Wiesencommissär nnb Wiese^b^utechn^ Valentin Greb zu R.zseld.

Kreis Lauterbach, bie Stelle als Wiesenbaumeister bes lanbw. Vereins von Oberhe en "wWirkun^ vom Ap l. I an nbettr g Unterzeichneten ber Wiesen

Gemeinden, sowie Privaten, deren Besitz in ber Provinz Oberhessen liegt, »iri> auf 1>e fallbfle§ jibeennnh^ b^eres Änmeiom^ etnlaüfenben Anmelbungei

baumeister zur Aufnahme und Projectirung von Ent- und Bewässerungsanlagen reder Art auf Acker- und 1 ©fldcn sev emrelnen Interessenten zu erfolgen haben soll- unentgeldlich zur Verfügung gestellt, während bie spätere Ausführung der entworfenen unb genehmigten Plan auf Kosten bei einzelnen jmerenenre, ju «

Laubach, ben 17. März 1870. Der Präsident des landw. Vereins von Oberhesien.

Otto, Graf zu Solms-Laubach: