§. 176.
ver Stammrollen unterlassen,
sich zur Musterung oder Aus-
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ZU
mationsgründen erwachsen würde.
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erscheinen und Gießen,
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SBenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen ober Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in richtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhende- Zeugmß °es Arzte- und der Bürgermeisterei, bezw.
R-ür^Üna de- Militärdienstes unwürdig ist, uno sind deßhalb die erforderlichen Nachwe.se amtlich zu erwirken und vorzulegen
Die Verhakungen über Zurückstellung-ansprüch- sind von den Großherzoglichen Bürgermeistereien soweit e- noch nicht geschehen, bald thunlichst und spätestens in dem Musterungstermine an die Kreis-Ersatz-Commission gelangen zu lassen.
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den 30. März 1870.
Der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Commission de- Kreise- Gzcßen.
In Vertretung:
Kekul6, Kreis-Assessor.
Auszug aus der Militär-Ersatz-Jnstruction für den Norddeutschen Bund.
Strafe für unterlassene Meldung zur Berücksichtigung der Stammrolle, bezw. für unterlassene Gestellung zu den Musterungs-
hcbungs welche die im §. 59 vvrgeschriebcne Meldung zur Eintragung ihre- Namens in die Stammrolle unterlassen
haben können je nach dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzuschrerben ist, unter Veilust.
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oder Aushebungs-Terminen. .
-H Militärvllichtiae welche die im §. 59 vorgeschriebenen An- und Abmeldungen zur Berichtigung
werde,? auf den Antrag der mit der Führung der Stammrolle beauftragten Behörden mit Geldstrafen bis zu 10 Thalern belegt, welchen im Falle de- Unvermögen- Gefängnißstrafe zu substituiren ist.
21 Militärvllichtiae, welche nach den Vorschriften der §§. 71, 98 und 115 erlassenen Aufforderung, bcbuna vor die Kreis-Departements- oder Marine-Ersatz-Commission des Bezirks, in welchen sie nach tz. 20 gestellungspflichtig sind zu stelle,? keine Folge leistens oder bei Aufrufung ihrer Namen im Mustcrungs-oder Aushebungs-Locale nicht anwesend sind, werden auf den Amrag des Civttvorsitzcnben der Kreis- bezw Dcpartements<Marine>Ersatz-Commission m.t einer Geldstrafe b,s zu 10 Thalern belegt, welchen im Falle des Unvermögen- Gefängnißstrafe zu substituiren ist.
3) Unabhängig von den vorstehend ad 1 und 2 gedachten Strafen werden Militärpflichtigen welche die Anme^ °ung zur Stammrolle unterlassen, ober sich nicht vor die Ersatz-Behörden stellen, durch bie in den nachstebenben §§. 177 b;s 1/9 enthaltenen Bestimmungen betroffen, über deren Anwendung lediglich die Ersatz-Behörden zu entscheiden haben. ™ ,
§. 177. Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle, bezw. der unterlassenen Gestellung zu den Musterung-- und Aus-
Frauenverein für Krankenpflege.
beljanbelnben Arztes bei der Präsidentin des Vereins: ^^^^r Milbrand
W>a Me. Pflegerin ^ur .bie ihr g’Ä'Äen, und ebenso ist sie nicht berechtigt, irgend eine Bezahlung für die
6dCiftC&ÄSfcr^.m Anerkennung ber
ober dem unterzeichneten Geschäftsführer emzuhandigen; bte von zahlungssahlgen jnanren emgeijeiioen -uerg « ö
der von ihr geleisteten Pflege verwendet. , . . . bie ^eiträae für 1870 von den Vereins-Mitgliedern erheben lassen werden, unb
Mit dieser Bekanntmachung verbinden nur zugleich die Anzeige,daß wu. m de . ä ß ' r Die Nothwendigkeit ei>;er geordneten Krankenpflege ist
die dringende Bitte an Alle, welche hierzu in der Vage sind, höhere tue ftütutennr ; ft fl weitem nock nickt aenüat Allein selbst zur anständigen Honorirung der einen
anerkannt, und mit der einen bis jetzt von uns angenommenen Pflegerin rit dem B s tz Ddeilnabme an dem sckönen von der hohen Protectorin unseres Vereins mit Pflegerin reichen die seither uns zugeflossenen Mittel nicht aus und es bedarfaMg rer Thellna^ i?, m^gen namentlich die Frauen und Jungfrauen nicht
Mfws°'?in itrer'Ä Äti sowie beten bekümmerten Familien, ben Segen einer liebeoollen unb sachgemäßen Kranke--
pflege zu Theil werden zu lassen.
Gießen, ben 29. März 1870. v , Namens des Sorftanbes
der Geschäftsführer: Dr. GoIdmann. _
2) Militärpflichtige, welche ohne einen stellen, keine Folge leisten, verlieren:
al vie Berechtigung, an ver 8oosung Theil zu nehmen, >• a.
b) den aus etwaigen Reclamationsgründen erwachscnben Anspruch auf Zurückstellung bezw. Befreiung vnm Mllitarbienst.
We? ebne einen genügenden Entschulbigungsgrund bei Aufrufung seines Namen- im Musterung-- bezw. Au-Hebung- - Locale nicht ~w» »"**»**
Heerespflichtige nach Vorschrift des §. 179 behandelt.
« 178 ‘ Anwendung der Vorschriften der §§. 176 und 177 auf disponibel gebliebene Mtlitarpflichtige.
Militärpflichtige, welche in ben Vorjahren ihrer Loosnummer nach disponibel geblieben, sind den im §. 179 enthaltenen Strafbestimmungen unterworfen ; die Vorschriften des §. 177 finden jedoch nur in bem Falle auf sie Anwendung, wenn sie in dem ^^bbung-bezirk, in welchem sie zur Zeit der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle ober zur Zeit der unterlassenen bezw. verspäteten Gestellung na^ § 20 gestellungspflichtig waren, bei bem Zurückgreifen auf bie Disponiblen ihrer Altersklasse, ihrer Loosnummer nach in der vorgeschw-
13^) uns bem
Bekanntmachung. J
• Die AnsteUuna eines Wiesenbaumeisters für den landw- Verein von Oderhessen betr.
Der Unterzeichnete bringt hiermit zur öffentlichen Kenntniß, baß bem Großherzoglichen Wiesencommissär nnb Wiese^b^utechn^ Valentin Greb zu R.zseld.
Kreis Lauterbach, bie Stelle als Wiesenbaumeister bes lanbw. Vereins von Oberhe en "wWirkun^ vom Ap l. I an nbettr g Unterzeichneten ber Wiesen
Gemeinden, sowie Privaten, deren Besitz in ber Provinz Oberhessen liegt, »iri> auf 1>e fallbfle§ jibeennnh^ b^eres Änmeiom^ etnlaüfenben Anmelbungei
baumeister zur Aufnahme und Projectirung von Ent- und Bewässerungsanlagen reder Art auf Acker- und 1 ©fldcn sev emrelnen Interessenten zu erfolgen haben soll- unentgeldlich zur Verfügung gestellt, während bie spätere Ausführung der entworfenen unb genehmigten Plan auf Kosten bei einzelnen jmerenenre, ju «
Laubach, ben 17. März 1870. Der Präsident des landw. Vereins von Oberhesien.
’ Otto, Graf zu Solms-Laubach:


