Einzelbild herunterladen

if- titir «II elf

Preis vi-erteljährltch 36 kr. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 40 kr.

Gießener Anzeiger.

Erscheint wöchentlich drei­mal: Dienstags, Donner­stags und Samstags. Expedition: Canzleiberg Lit. D Nr. 1.

'"Mt, 3ültei un^ Piel d^r .mu< führt, lulhitvöif«

^"luvgrir i'strikbeur '«'« abj(, ^na®nun Nit. -

"beitsmch "hör wird «flflife, bt; n- Rocht, m. Rocht.- lc

unb ungtr < älliOiitf, ibnen. Ich warnte t bleibt bei

Noir fagt gewesen, « Handschuhe enieui tzht- bie Cache a. Kauton, mit dem haben über bene sage» ebelker sagt iroBer Neu- Ih'g. Archi- ssuS sage» Beförderung 6lan?, vom r einen Re­ber Prinz ilbigt.

conüotilteo ctot Noir'/, tcha kommt irinzai und dich daran, ütije gemor, ing blaibide ng an. Der ließt, indem i Seife am die Unfierb, ; sein Mör-

i geaen den n 1 Uhr 40 Ite die 3urp alle Kcholb- er Haft ent

ei Prinz P. uir auS dem rchabenersa-

t, vir einige rn enlfetntea l soll Haupt-' 8 ia verb-o- zu rhetl gp

6let: Fäh- lerie-Saf^ | von »er »- lifabdi) st" im.Taben n vbemutht- ro° bew ßr Uten <5N auch flüfI hm aber 'M- b:f aobere"

nb

§che'^ Freden H'

,,».«*»*

,T bet«"' \ >'\tv

Wnzeige- und Wmtsblnlt für den Kreis Kielen.

Nr. HO.

Samstag den 2. April

1870.

Brodpreife vom 2. bis 8. April 1870,

nach eigener Erklärung der Bäcker:

4 Psund gemischte« Brod 16 kr. 2 Pfund gemischte« Brod 8 kr. 4 Pfund Roggenbrod 14 kr. 2 Pfund Roggcnbrod 7 kr.

IWIMIIMIM«Hillllllll MMil

Amtliche Bekannt MschurrgeN

Bekanntmachung.

Die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1870 findet

zu Gießen im Rathharrssaale

au den nachgenannten Tagen, jedesmal von acht Uhr Vormittags an, statt, und zwar

Montag den 2. Mai

Musterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Allendorf a. d. Lahn, Allendorf a. d. Lda., Alten-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden, Daubringen, Dorf-Gill und Eberstadt.

Dienstag den 3 Mai

desgleichen der Gemeinden Ettingshausen, Garbentcich und Gießen.

Mittwoch den ü* Mai

desgleichen der Gemeinden Großen-Buseck, Großen-Linden, Grüningen, Hattenrod, Hausen, Heuchelheim, Holzheim und Klein-Linden.

Donnerstag den 3. Mai

desgleichen der Gemeinden Lang-Göns, Leibgestern, Lich, Lollar, Mainzlar, Münster, Nieder-Besfingen und Ober-Besfingen.

Freitag den 6. Mai

desgleichen der Gemeinden Ober-Hörgern, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Steinbach, Treis a. d. Lda. und Trohe.

Samstag den 7. Mai

desgleichen der Gemeinden Watzenborn mit Steinberg und Wieseck.

Montag den 9. Mai

L o o s z i e I) u n g.

1) Zur Musterung haben sich bei Meidung der gesetzlichen Strafen, die aus den nachfolgend abgedruckten Bestimmungen der Militär- Ersatz-Jnstruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 zu ersehen sind, zu stellen:

Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder dem Norddeutschen Bunde angehörigen Militärpflichtigen, welche

a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz haben und sich nicht in einem anderen Theile des Großherzogthums Hessen oder einem Staate des Norddeutschen Bundes in einer der nach­stehend unter b) angegebenen Eigenschaft aufhalten;

b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamten, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen;

c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen noch in einem anderen Staate des Norddeutschen Bundes Domicil besitzen oder sich aufhaltcn;

und im Jahre 1850 geboren sind;

ferner

Sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 18 6 9, bezw. 1868 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben, d. h. nicht einberusen worden sind.

Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährig frei­willigen Militärdienst ertheilt worden ist.

2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Loosungs- und Gestellungsatteste mit­zubringen. x

3) Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter, Zurückstellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse in dem ar Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein.

Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienange- lörige sich selbst persönlich im Termin vor der Kreis-Ersatz-Eommission einzufinden.

Zurückstcllungsansprüche sind vor dem Musterungstermine bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei oder spätestens in dem Termin vorzubringen. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.

4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, ;. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsich­tigkeit, Geistesschwäche u. s. w., so ist dieß durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaub- tvürdigen Zeugen zu erhärten.

5) An der Loosziehung persönlich Thcil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Aufrufe nicht .anwesend sind, zieht ein Mitglied der Kreis-Ersatz-Eommission das Loos.

6) Die Großhcrzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtige Militärpflichtige die auswärts sich aufhaltenden schriftlich auf Grund der ihnen k. h. wieder zugehenden Stammrollen zu der Musterung vorzuladen.

Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während deS M^usterungsgeschäftes ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.