Darmstadt, 24. Juni. Das heute erlassene Gesetz über die Einkommensteuer enthält folgende wesentliche Bestimmungen: Es sind der Steuer unterworfen die im Großherzogthum wohnenden Inländer; Inländer im Auslande wohnend, welche aus Lew Großherzogthum mindestens 300 sl. beziehen; im Lande wohnende Ausländer, die eine mit Erwerb verbundene Beschäftigung ausüben und seit Beginn des Steuerjahres zwei Jahre im Großherzogthum gewohnt; ferner Ausländer, welche im Lande Grund- eigcnthum oder gewerbliche oder Handelsanlagen be- sitzen, falls das Einkommen hieraus mindestens 300 fl. beträgt. Einkommen aus im Auslande bclegenen Immobilien bleiben, wenn dort schon von einer gleichartigen Steuer betreffen, steuerfrei. Ausgenommen von drr St-uer sind die Mitglieder des Groß- zegl. Hauses, jedoch ausschließlich etwaigrn dienstlichen Einkommens aus der Staatskasse, Personen unter 18 Jahren ohne selbstständiges Einkommen von mindestens 300 fl., auch solche höheren Alters, welche zu ihrer Ausbildung eine höhere Unterrichtsanstalt besuchen, bei tcm Heere oder der Landwehr in Reihe und Glied befindliche Unteroffiziere und Soldaten für das aus dem Militärdienst fliesier.de Einkommen, sowie für sonstiges, wenn unter 200 fl., Unteroffiziere und Soldaten der Landwehr bei Einkommen unter 1500 fl., Offiziere der Linie und Landwehr, dcßgleichcn Militärbeamten bei Mobilmachung, wenn das Gesammt-Einkommen 1500 fl. nicht erreicht; ferner Gewerbsgebulfen und Dienstboten, welche bet freier Wohnung und Kost ein Einkommen unter 300 fl. haben; Invaliden, deren Pension unter 200 fl., sowie Arme oder fortdauernd Unterstützung beziehende, lowte endlich Ausländer, welchen auf Grund von Bereinbarungcn die Befreiung von persönlichen Steuern zusteht. Für Einkommen bis zu 1500 fl., sowie sür höheres, bestehen zwei Abthei- lungen, in Folge dessen Personen, deren Einkommen unter l 500 p. beträgt, durchschnittlich jetzt kaum so hoch belastet sein werden, als solche es bei der bisherigen Perfonalsteuer waren. Ferner ist es ermöglicht, bei Einkorn men unter 200 fl. die Steuer auf die Hälfte zu ermäßigen. Die bisher erhobene Perfo- nalstcucr fällt selbstverständlich mit Einführung der Ein- kommcnstruer weg; das Mehrcinkommen der Staatskasse ist zwar nur auf 1,-00,000 fl. Iahriseinnahme veranschlagt, wird voraussichtlich aber ein bedeutend Höheres fein.
Darmstadt, 25. Juni. Nach der „Main-Ztg." beabsichtigt die Regierung noch dem gegenwärtigen Landtag Vorlage wegen Erbauung eines auf mehr.re Hunderttausend Gulden veranschlagten Justizpalastes zu machen.
Berlin, 25. Juni. Vorgestern ist d^r preußi- fchc Botschafter am französischen Hofe, Gras v. d. Goltz, dessen langwieri cs Leiden (Zungenkrebs) Gegenstand ostenr" Mitthcilungen in öffentlich.n Blättern war, in Charlottenburg mit Tode abgegangen Ucber die Wahl feines Nachfolgers cursiren einstweilen nur Gerüchte. Der hiesige Offiziöse der „Kölnischen" bezeichnet in erster Reihe auf der Ean- dldatenliste den Prinzen von Neuß (z. Z. Gesandter in Petersburg) und Baron v. Weither (in Wien). Die Ernennung des Letzteren wurde der preußischen Negierung Gelegenheit bieten, durch Entfernung dieser Persönlichkeit von ihrem bisherigen Posten^.einem dringenden Verlangen des Wiener EabinetS ndl^u»- geben, ohne den Anschein eer Nachgiebigkeit, den man ' hier vor ullen Dingen vermeiden will. — In der heutigen (27. i S tzung des Bundeöraths führte der Präsident des Belusdeekanzleramts, DUbruck, den Vorsitz. Die Mittheilungen des Präsidenten des Reichstags wurden vorgelegt, betreffend die Beschlüsse des Re chStagö über a) den Gesetzentwurf wegen Feststellung eines Nachtrages zum Hc.ushaltSetats für 1870; b) den Gesetzentwurf wegen der privatrecht- lichen Stellung von Vereinen; c) den Antrag wegen Eommunalauflagen Dcr Militärpersonen; dJ eine Petition wegen Aufhebung der Flössere.abgaben auf der schiffbaren Werra; e) eine Beschwerde wegen Verweigerung der Niederlassung in Berlin. Die Präsidialvorlagen, betreffend a) die Eredilfrist auf die zu entrichtende Maischsteuer; b) die Ermächtigung der britischen Receivers of wreck zur Feststellung von Thalsachcn in B-zug auf Strandung norddeutscher Schiffe; c) d,e Befugmß der Bundes- Eonsnln zu Eheswlictzungen und zur Beurkundung des Personenstandes; dj den Befähigungsnachweis der Seesch ffer und Seeleute; e) die anderweile Feststellung der Matucularbcitrage für das Jahr 1869; f) die Verair.dung mit der Schweiz wegen Anerkennung dcr Rechlösäh'gkeit dcr beicelseiiigen Aclien- gescllscr,asten; g) Ten Entwurf eines Strafgesetzbuchs
für den norddeutschen Bund, wurden den betreffenden Ausschüssen überwiesen. Es folgten sodann Aus- schußbcrichte über 1) und 2) die Präsidialvorlagen, betreffend die Civllvcrsorgung der Militäranwärter und die Eautionen der Beamten der Post- und Te- legraphenverwaltung und des Aichungswesens; ferner über 3) den Antrag Anhalts wegen Abführung der Rübenzuckersteuer; 4) den vom Reichstag beschlossenen Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung des Art. 4 Nr. 9 der Bundesverfassung; 5) die Resolution des Reichstags, betreffend die Regelung rer Ausgaben von Staats-Eassenscheinen; 6j die Vorlage. betreffend die Austernzucht; 7) Den Antrag Sachsens, b.treffend die Beobachtung des Vorübergangs der Venus vor der Sonne int Jahre 1874; 8) die Vorlage, betreffend die Staatsangehörigkeit der nach Rußland ausgcwanderten, in den jenseitigen Unterthansverband nicht aufgenommenen Norddeutschen; 9) die Vorlage des Präsidiums, betreffend Die ten Straßenbauverwaltungen im Interesse ter Bundeö-Telegrapbenve>waltnng anfzucrlegenDen Verpflichtungen; 10) Petitionen.
Berlin, 26. Juni. Dcr „Staatsanzeiger" mcl- Det Die in Der Armee staltgehabten Beförderungen. Darunter befinden sich 14 neue Generalmajors. Der Generalmajor v. 8cen, bisheriger E'ommandeur der 4. GarDc-Jnfanteriebrigade, ist zum Commandanten von Frankfurt a. M. ernannt worden.
Paris, 24. Juni. Zur Ausweisung des Grafen Eheste bemerkt die officiöse „Public": „ tie Exilirung des Grafen Eheste gibt in Madrid zu lebhaften Diecussionen Veranlassung. Verschiedene Gerüchte sind darüber in Umlauf, allein cs ist schwer, Die Negierung wegen einer Maßregel zu rechtfertigen, Die willkürlich erscheint und mit Der vor wenig Tagen erst votirteu und beschworenen Verfassung in WiDerspruch steht. Es scheint, daß der Graf Eheste Bayonne verlassen hatte, um der Jnternirungsordre nach Boulgcs, die ihm von Den französischen Be- Hörden zugestellt worden war, nicht gehorchen zu müssen. Was seine Entfernung nach den Canari- schen Inseln anlangt, so wird behauptet, daß er schon früher von der spanischen Regierung zden Befehl erhalten hat, sich dahin zu verfügen. Allein di.ß ändert nichts an Charakter der gegen ihn ohne ten Urtheilsspruch getroffenen Maßregel. Im Princip hat Der Graf das Recht, Spanien zu bewohnen, eb.nsogut wie der Herzog von Montpeasier. ■ Mr- r- —. -V ■ _ J4U-) • n-« -i-> _T’-Tr,yT‘ ' J^Ot 1 - 1— »
Vermischtes.
Darmltadt, 21. 3uni. Das heute erschienene Regre- rungöblatt Dir. 24 enthalt:
I. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums v.r Fi- nanzen, die Slenervergutung bei der Ausfuhr von irländischem Branntwein betreffend.
Wir heben ans den vom 1. Juli d. I. ab in Kraft tretenden Bestimmungen folgende hervor:
§ 1. Bei der Ausfuhr des im Jnlanbe (§. 2.) erzeugten Branntweins nach Ländern und Laudestheilen, welche nicht zum Zollverein gehören, ferner nach Baiern, Würtemberg, Baden und den Hohenzollern'schen Landen wird, sofern der Branntwein eine Alkoholstärke von 35 Prozent nach Tralles oder la» über Hal und die auf einmal ausgefnhrte Menge mindestens 34 Großherzoglich Hessische Maas beträgt, eine Steuer- vergutung von 7 Dulden 8;Vio Kreuzer für jede Großherzogl. Hess. Ohm zu 50 Proc. Alkohol nach TralleS, oder, was dastelbe ist, von 11,2075 Kreuzer für jedes Einhundert der in dem Btanniwein überhaupt enthaltenen, durch Multiplication der Maaszahl mit dem Stärkegrad ermittelten Alkohol-Procente gewährt.
Bei Berechnung der Bergutung nach dem zuletzt erwähnten Satze für deu auf eine Anmeldung auSgefuhrlen Brannt- - mein bleiben jedoch die Alkohol-Procente, welche nicht volle 100-betragen, außer Ansatz, so daß beispielsweise die Vergütung nicht für 243477, sondern nur für 243400 Procent Alkohol geleistet wird.
Außerdem sind, bei dem in vorstehender Weise berechneten Betrag der für den auf eine Anmeldung auSgefuhrten Branntwein zu leistenden Vergütung die Kreuzer-Bruchtheile, wenn sie über 1/2 Kreuzer betragen, sür einen vollen Kreuzer zu rechnen, wenn sie '/r Kreuzer oder weniger betragen, außer Ansatz zu lasten.
§. 2. Ein regelmäßiger Nachweis des Ursprungs des zur Ausfuhr angemeldeten Branntweins wird nicht verlangt, die Foiderung dieses Nachweises aber in einzelnen Fällen Vorbehalten; auch hat Zeder, der inländischen Branntwein unter Erfüllung der nachstehend vorgeschriebenen Bedingungen aus- suhrt, auf die in §. 1 bestimmte Sleuervergütung Anspruch.
Die Vergütung wird aber nur gewahrt, nachdem die Revision des Branntwechns bei einer dazu befugten Steuerste!'- bew rkt, auch die wirklich erfolgte Ausfuhr, beziehungsweise der Eingang in die in tz. 1 namentlich genannten Zollvereinsstaa- ten nachgewiesen worden ist.
Zn dieser Einsicht wirb bemerkt, daß znr Revision des ausgehenden Branntweins, sowie zur Ertheilnng der AusgangS- beslvelnigungen alle Haupt-Zoll- und Haupt-Steuer-Aemtec befugt sind, welche in den in Branntwein-Steuer-Gemeinschaft stehenden Staaten, also in Preußen, Sachsen, Großherzogthum Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg - Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, dem Thüringischen Zoll - und Handels- verein und den» Gebiet der freien Stadt Lübeck an der Grenze gegen das Veieinsauslanv oder an der Binnengrcnze gegen die jm §. 1 genannten Zollvereinsstaaten liegen, oder welche im Innern der Branntwein-Lteuer-Gemernschafl befindlichen Staa
ten gelegen, zur Vornahme von Ausgangsabfertigungen beim Schiffs- und Eisenbahnverkehr ermächtigt sind. Werden andere Steuerstellen in den oben genannten Staaten zur Erthei lung der Abfertigungen beziehungsweise der AuSgangSbescheini- gungen gewählt, so müssen dieselben dieserhalb ausnahmsweise mit allgemeiner Ermächtigung versehen sein. Bei den Versendungen deS inländischen Branntweins nach den im §. 1 genannten Zollvereinsstaaten müssen außerdem die für den Verkehr mit übergangsabgabepflichtigen Gegenständen eröffneten Straßen innegehalten werden.
§. 11. Eine erwiesene Defraudation der Fabrikationssteuer von Branntwein oder eine heimliche Wiedereinbringung deS gegen Vergütung auSgefuhrten Branntweins zieht außer der gesetzlichen Bestrafung den Verlust deS ferneren Anspruchs auf Steuervergütung bei der Ausfuhr nach sich, sowie auch bei jedem anderen Mißbrauche dieser Vergünstigung deren Entziehung stattfindet.
II. Bekanntmachung desselben Betreffs. Dieselbe lautet:
Mit Bezugnahme auf §. 2 der Bekanntmachung vom 16. d. M., die Steuervergutung bei der Ausfuhr von inländischem Branntwein betreffend, werden die nachstehenden Bestimmungen zur öffentlichen Kenutniß gebracht:
1. Zur Revision und Abfertigung von Branntwein, welcher mit dem Anspruch auf Steuververgutung ausgeführt werden soll, sind innerhalb des GroßherzogthumS ermächtigt: die Großherzoglichen Hauptzollämter, das Großherzogliche Nebenzollamt l. Elasse Bensheim, die Großherzoglichen OrtSeiunehmereien Michelstadt, Alzey und Monsheim und das Salzsteueramt Wimpfen.
2. Zur Ertheilung der AuSgangsbescheinigungen sind vor. erst und bis auf Weiteres nur die folgenden, für den Verkehr zwischen dem Großherzogthum einerseits und Baiern, Würtemberg und Baden andererseits errichteten Uebergangöstellen ermächtigt.
a. zwischen dem Großherzogthum Hessen und Baiern; aa. links deS Rheins: Worms (Hauptzollamt), Alzey und Monsheim; bb. rechts des Rheins. Babenhausen und M i ch e l st a d t;
b, zwischen dem Großherzogthum Hessen und Würtemberg : Wimpfen.
c. zwischen dem Großherzogthum Hessen und Baden: Worms (Hauptzollamt, für die Ausfuhr auf dem Rhein), Heppenheim und Wimpfen. (Schluß folgt.)
Berlin. Daß die Herren Schulzen selbst einem König befehlen, davon ein Beispiel. In Neuendorf an der Havel war Einquartirung angesagt und der Ortsschulze stellte die Quartierliste aus. Da Babelsberg, das Lustschloß des Königs von Preußen, zu dieser.Gemarkung gehört, so legte dec Schulze 1 Unteroffizier, 1 Trompeter und 7 Nhlanen nut Pferden dahin. Der Zufall wollte, daß der-Quartiermacher dem König selbst begegnete, ohne ihn zu kennen. Der König fragte ihn, wohin er wolle und der Uhlan gibt Antwort. So. auch der König bekommt Einquartierung? Za, entgegnet der Soldat, der Ortsschulze hat'S so befohlen. Am folgenden Tag wurden die Uhlaiien -wirklich in einem zum Schlosse gehörigen Hause und die Pfeide im Marstall des König- »ntergebracht. Der König bekümmerte sich selbst um seine Gäste und diese versicherten, die 18 Tage, die sie dort zugebracht hatten, blieben blieben ihnen unvergeßlich, so gut wären sie noch nie einquar- tirt gewesen.
8. P. Q. B. , diese vier Buchstaben prangtcn über dem Triumpfbogen, durch den König Wilhelm seinen Einzug in Bremen hielt. Die Senatoren glaubten ihre Sache recht gut und die Freude Uber den Besuch des Königs mit dem Stolz der Republik verbunden zu haben; denn die vier Buchstaben bedeuten: Senatus populusque Bremensis, zu de- tsch: Senat und Volk von Bremen. Die Bremer Humoristen aber verdolmetschten : Stempelsteuer,' Petroleumsteuer, Quittungssteiier, Branntweinsteuer. — Der Herr Senator, bei dem der König wohnte, hatte zwei Kutscher, den ältern, halb auSrangirten Friedrich und den jünger», rüstigen Johann. Beide erhoben Anspruch, den König zu fahren. Friedrich berief sich auf sein Alter, Johann auf seine geschickte Hand im Lenken. Der Hekr entschied sich für Johann, tröstete aber Friedrich mit den Worten: Du sollst nicht zu kurz kommen, suche Dir einen andern vornehmen Herrn zum Fahren aus, vielleicht den Großherzog von Mecklenburg. Friedrich aber erwiederte trotzig: Nee, wenn ick den König nid) schall fahren, dat andere — will ick nid)! —
* Kindliche Logik. „Sag', Mama, warum hat denn mein Brüderchen sterben muffen?" „Sieh! er war ein so braves Kind, da hat der liebe Gott ihn zu fid; genommen; die bösen Kinder dagegen laßt er hier, die kann er nicht brauchen." — „Aber, Mama, bist Du denn ein böse- Kind gewesen, weil Did) der liebe Golt nicht geholt hat?"
*#* Neber die neue Damenmode stngt der Frankfurtei Scholeliedcher-Dichter folgendes Liedchen, indem er vornherein bemerkt: „Betracht Euch nor dass scheene Geschlecht alleweil, ehr Leitcher!" Er singt:
WaS trage doch für Röckercher Jetzt unser Modepöppercher, Mit Zwickelcher und Häckelcher Und ausgeschnitt'ue Zäckelcher. Und hinne hängt e Kisselche, Das wackelt stets e bisselche, Und rund herum Volantercher, Das macht's noch viel pikantercher. Die Oesercher, die Ludercher, Rtit ausgeschniit'ne Miedelcher, Sie trage falsche Zöppercker Und StraßenkehrungS-Schleppercher. Was eingesetzte Zähnercher!
WaS ausgestopfte Beenercher!
WaS himmelhohe Ncstercher!
Was Schmink und Schönhettlpflästercher!
Was tragen sie für Stiefelchee, So eng, 's werd einem übelcher, Mit Wade, wie Streichhölzercher, So geh n sie, wie auf Stelzercher. Wie trage Modepöppercher, Jetzt gar zu hod) die Köppercher, Und gar so steif die Händercher, In aller Herre Ländercher!
Ncdaction, Druck und Verlag der Brühl'schen Druckerei (Fr. Ehr. Pietsch) in Gießen.


