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Berlin, 9. Juli. Während man sich in Krei­sen der Fortschrittspartei den Kopf darüber zerbricht, wie sich dem Deficit der preußischen Finanzen am besten durch Domanenvcrkäuse abhelfen ließe, wah­rend die hochofsiciösen und osficiöscn Organe eben noch den fünfzigprocentigen Zuschlag zur Claffen- vnd Einkommensteuer in Aussicht gestellt haben, wah­rend die Negierung ihre Sparsamkeit bis auf die abgetragenen Beamtenuniformen erstreckt, taucht heute plötzlich in halbossiciöscn Organen die Nachricht auf, daß die Negierung die Kammern zur Deckung eines Deficits gar nicht mehr brauchen werde und sich mittlerweile selbst zu Helsen gewußt habe. Etwas verschämt tritt diese Kunde noch in derMagdebur­ger Zeitung" auf. Zuversichtlicher in derPost", die sogar einen Ueberschuß hcrausrechnet. Der Fi- nanzminister, sagt sie, gab das Deficit auf 11 219,586 Lhaler an; dem gegenüber standen aber Einnahme- rcste von 20,613,350 Lhaler, in Wirklichkeit also ein Plus 'von pp. 6 Millionen Thaler. Durch die jetzt Seitens des Bundesrathes des Zollparlaments und des norddeutschen Bundes in Bezug auf die Zoll- und Steuercredite gefaßten Beschlüsse werden diese Crcdite zum 1. Dctober 1870 größtentheils flüssig gemacht, so daß cs nur darauf ankommt, die momentane Ftnanzklemme bis auf jenen Termin über- zuleiten. Ein Zuschlag zu den Steuern oder neue Steuern würden also gar nicht nbthig sein. Da­mit wäre die Nichtigkeit dieser Berechnung vor­ausgesetzt allen bisherigen Calculationen plötzlich ein Schnippchen geschlagen, ob damit aber wieder mehr als eine Galgenfrist gewonnen wäre, ist eine andere Frage. Der Fall Zastrow bildet noch ivimcr das Tagesgespräch und selbst der Philister schüttelt zu dieser Art der Rechtspflege bedenklich den Kopf. Wie konnte, hörte ich noch gestern fragen, nachdem man circa ein halbes Jahr Gelegenheit gehabt, den Hrn. v. Zastrow bezüglich seiner Zu­rechnungsfähigkeit zu obscrviren, diese Frage plötzlich in der Verhandlung auftauchen? Das Benehmen des Angeklagten während der Verhandlung rechtser- ligt den Verdacht nicht, und die Unnatüllichkcit drs Verbrechens kann für diese Annahme fein Grund fein. Wer fragt bei einem unglücklichen armen Mädchen, das des Kindcrmorts bcschuleigt ist, nach seiner Zurechnungsfähigkeit im Augenblicke der Thal? Und doch lägen in den meisten dieser Fälle derglei­chen Annahmen bei weitem naher. Kurz, die öffent­liche Meinung begreift den ganzen proceffualischen Vorgang nicht, und es liegt darin, wie uns bedün- ken will, ein gut Stück gesunden Menschenverstandes. DerStaats-Anzeiger" publicirt das Bundes- Gesetz vom 3. Juli, betreffend die Gleichberechtigung der Confessionen in bürgerlicher und staatsbürger­licher Beziehung, wonach alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen 'Bekenntnisses her- tzeleitctiN Beschränkungen der bürgerlichen und staats­bürgerlichen Rechte aufgehoben werden, und die Be­fähigung zur Theilnabme an der Gemeinde - und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Aem- ter vom religiösen Bekenntniß unabhängig ist.

Frankfurt, io. Juli. Dieser Tage hatte sich der Telegraph die Mühe genommen, das neueste Bon­mot des Grafen Bismark uns zu übermitteln, wel- cher seine Ueberzeugung von der Unwahrscheinlichkeit, daß das parlamentarische Regime im nviddeutschen Bunde Platz gie-fcn werie, in die Form gekleidet haben sollte, daß er sich in diesem Falle um die Botschastcrstclle in Paris bewerben wolle (®raf Eu­lenburg pflegte solche Zweifel durch die Formel auS- zudrücken:Hundert gegen Eins zu wetten"). Es lag in dem Ausspruchs genug des gewohnten, Hohnes auf cie Situation, um nicht von vornherein an seiner Authencität zweifeln zu müssen. Inzwi­schen wird jetzt von anderer Seite milgetheilt, daß derselbe nickt auf den Nordbund, sondern auf Pares gemünzt sein soll. In der Sache bleibt es dasselbe, ob hüben oder drüben. Daß das System Biemarck- Eulcnburg-Mühler ebensowenig mit der parlamenta­rischen Regierung vereinbar i|t, als das System Na­poleon - Rouhcr um darauf Hundert gegen Eins zu wetten bedarf es nicht eben eines besonders großen staatsmännischen Bl'ckö.

Paris, 8. Juli. Die Hauptfrage, von deren schleuniger Erlidigung unter Umständen das ganze Schicksal der gegenwärtigen liberalen Bewegung- dangt, ist die der Eonstituirung des gesetzgebenden Körpers. Das sichtliche Bestreben einiger Mttgl>e- der tcr Majorität, diesen wichtigen Schr tt möglichst hinauszuschieben, hat zu der, wie es scheint, nicht unbegründeten Vcrmuthung Anlaß gegeben, die Re- gicrnng suche durch diese Verschleppung der eigent- lrchen Jnangriffnalme der h.iklen Punkte zu cntge-

hen. Wenn die Eonstituirung nämlich erst dann erfolgt, wenn man mit der Verisication sämmtlicher Mandate zu Ende ist, so kann das Gouvernement sofort die Session schließen, da die Zusammenberu­fung, der ausdrücklichen Erklärung des Ministeriums zufolge, nur diesen einen, alsdann erfüllten Zweck hatte. Offenbar will das Cabinet Zeit gewinnen, sich zu sammeln; wenn es aber seine Position da­durch zu retten meint, daß es die Willensäußerun­gen der Volksvertretung dadurch abschneidet, so dürfte es sich in dieser Berechnung doch empfindlich täu­schen. Auch daran ist wohl.nicht denken, daß die Regierung die Jntcrpellationspunkte, wie ein gestri­ges On dit behauptete, für verfassungswidrig erklä­ren und die Unterzeichner zum Abstehen auffordern sollte. Mit allen diesen Mauövern würde nichts Wesentliches gewonn n werden. Das nationale Ver­langen nach einem gesunden Parlamentarismus ac- tentuirt sich immer entschiedener; g.rade das Schwe­bende, Ungewisse in der Situation steigert die all­gemeine Aufregung; eine reactionäre Schroffheit des Gouvernements könnte dießmal die fatalsten Folgen haben. Man braucht die Stimmung des Publikums nicht lange zu beobachten, um sich zu überzeugen, daß es mehr ist, als bloße Neugierde, was diese bewegten Massen vor den Sitzungspalast treibt. Es dürste denn auch mit diesen Verhältnissen im Zu­sammenhang stehen, daß der Kaiser gestern und vor- gestern den Prinzen Napoleon zu sich gebeten und lange Unterredungen mit ihm gepflogen hat. Man behauptet, der Kaiser sei persönlich bereits zu den erforderlichen Zugeständnissen entschlossen, doch halte der Einfluß der Kaiserin einstweilen noch das sin- kende Ministerium über dem Wasser.

Paris, 9. Juli. DieFrance" bestätigt, daß gestern Abend und heute Morgen Conjerenzen der Minister staltfanden, und berichtet über die auf den Wechsel im Ministerium umgehenden Gerüchte, indem sie in der neuen Zusammensetzung des Ministeriums Talhouöt, Ollivter und Scgns als Mitglieder dessel­ben bezeichnet. Der Senat werde nächstens bezüg­lich einer Modisieation ter Verfassung zusammenbe­rufen. DieLibertck" und dieOpinion nationale" erwähnen der Gerüchte über Abänderungen im Mi­nisteriums.

Brest, 9. Jul'. Sir Sherard Osborne tele- graphitte an Julins Reuter:Great Eastern" war heute Mittag 1885 Seemeilen von Brest entfernt, und betrug die Länge des versenkten Käbels 2522 Seemeilen. Das Schiff befand sich im 42,51 Gr. nördlicher Brüte und 49,13 Gr. westlicher Länge. Das seichte Wasser ist erreicht und erscheint der Er­folg nunmehr gesichert.__________

Vermischtes.

Giessen, 12. Juli. Der Schwurgerichtshof der Provinz Oberhefferr vom III. Quartal d. I. hat nach vorgängiger öffent­licher Verhandlung in folgenden Anklagtsachen eifannt:

Den 5. Juli gegen Johannes Becker V. von Michelbach, wegen ausgezeichneten Diebstahls, unter Einrechnung der von Großh. Bezirksstrafgericht Ortenberg wegen verschiedener Dieb­stähle ausgesprochenen geschärften Eorrectionshausstrafe von 1 Jahr eine solche im Ganzen von 2 Jahren.

Denselben gegen Eonrad Ludwig'Wagner aus Nidda, we­gen Meineids, eine Eorrectionshausstrafe von 2 Jahren.

Den 6. Juli gegen Heinrich Achtzehnter ans Düdelsheim, wegen Verführung zur Unzucht, eine Eorrectionshausstrafe von 9 Monaten, an welcher jedoch 2 Monate unverschuldet erlittene Untersuchungshaft in Abzug zu bringen seien.

Den 7. Juli gegen Georg Stur; von Lorbach, wegen Kör­perverletzung mit todtlichem Erfolg, eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren.

Den 8. Juli gegen Johannes Metzger von Unter-Schmitten, wegen verschiedener Diebüähle' resp. Eigenthumsbeschädigung, eine geschärfte Zuchthausstrafe von 8 Jahren, und gegen Eli- sabethe, Eonrad Moser II. Wittwe von Daun »Herrn, wegen Diebstahlsbegunstigung, eine Eorrectionshausstrafe von 6 Mo­naten, unter Aufrechnung von 6 Wochen unverschuldet erlittener Untersuchungshaft.

Den 9. Juli gegen David Kumpf von Beerfelden, wegen Meineids und Eigenthumebeschädigung, eine EorrectionhauS- strafe von 1 Jahr und gegen Adam Schweickart II. von Mör­lenbach, wegen Verleitung zum Meineid, eine EorrectionShauS- strate von 2*/2 Jahr.

Den 10. Juli gegen Marie Rausch von Schlechtenwegen nachdem solche von den Geschworenen wegen deS ihr angeschul­digten KindeSmords fürNrchtschuldig" erklärt worden auf Freisprechung.

Denselben gegen Christian Jensck, Gemeinde- und Krrchen- rechner von Nidda, wegen Unterschlagung und Veruntreuung im Dienst, in contumaciam neben Dunstentsetzung eine Zucht­hausstrafe von 4 Jahren.

Darmftadt, 2. Jult. Das gestern Abend erschienene Regierungsblatt sJir. 29 enthält das Gesetz, die PensionS-Ver- hältniffe der Qfstziere und oberen Militärbeamten betreffend. Daffelbe lautet :

Ludwig III., von Gottes Gnaden, Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.

In Ausführung des Art. 4 der mit der Krone Preußen geschlossenen Militärconvention vom 7. April 1867, Reg.- Blait Rr. 37 vom 17. Sept. 1867 haben Wir mit Zu­stimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt:

Art. 1. DaS Königlich Preußische Militär-PenfionS.Regle- ment vom 13. Juni 1825 nebst Tarif, sowie die hierzu erlasse­nen ergänzenden, erläuternden und abändernden Bestunmilngen,, nämlich:

1. die CabinetSordre vom 29. Juni 1825, nebst Anlage,

2. 27. April 1826,

3. 11. Juni 1828,

4. 31. December 1828 ,

5. 22. April 1829,

6. 12. April 1855,

7. 5. Decemder 1857,

8. 28. April 1859,

9. 2. Mär; 1865,

10. daS Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 30. Marz 1868, betreffend die Abänderung d.s HausbaltSetatS des Norddeutschen Bundes für daS Jahr 1868 (Bun­desgesetzblatt Nr. 7)

treten vom Tage der Publication dieses Gesetzes au für Unsere Offiziere und die sämmtlichen oberen Miluäibeamtcn in Wirk­samkeit, insoweit nicht der Artikel 2 dieses Gesetzes Ausnah­men gestattet.

Alle vorstehend erwähnten Bestimmungen linb im Anhang dieses Gesetzes abgedruckt.

Art. 2. Den am Tage der Publikation dieses Gesetzes definitiv angesteltten Osfi;ieren und Mirärbearnlen ble'bt ihr nach dem seitherigen Gesetz an diesem Tage bestehender An­spruch auf Pensionirung und Pensionsgröße in der Art garan- tirt, daß

1) ihr Recht auf Pensionirung nur alsdann nach den im Artikel 1 erwähnten Preußischen Bestimmungen beur- theilt werden darf, wen» letztere ihnen günstiger sind, als die nach Artikel 4 mit dem Tag der Publikation dieses Gesetzes außer Kraft tretenden Hessischen Bestim­mungen und

2) die ihnen zu bewilligende Pension nicht unter dem Be­trage bleiben darf, welcher ihnen unter Einrechnung der verordnungsmäßigen Naturalienvergutung zu 75, 50 und 15 Prozent (*71 rt. 5 der Verordnung vom 9. December 1857) gebührt haben wurde, toenn ihre Pensioirung am Tage der Pubbcation dieses Gesetzes erfolgt wäre. Haben sie am Tage ihrer wirklich erfol­genden Pensionirung nach den im Art. 1 erwähnten Preußischen Bestimmungen Anspruch auf höhere, als die ihnen nach vorstehendem garantirte Pension, so fin­det diese günstigere Bestimmung auf sie Anwendung.

Art. 3. Wo nach den im Art. 1 genannten Bestimmun­gen die Entscheidung oder Entschließung deS Königs Vorbe­halten ist, geht dieselbe im Großhcrzogthum und bezüglich hessischer Pensionäre vom Landesherru aus.

Art. 4. Mit dem Tage der Publication dieses Gesetzes treten folgende gesetzliche Bestimmungen: a. die Art. 1 12 des Edikts vom 25. April 1820, betreffend die öffentlichen Dienstverhältnisse der Staatsbeamten vom Militärstande, sowie der wirklichen Offiziere, b. das Edict vom 12. April 1820 über die öffentlichen Dienstverhältnisse der Eivilstaatsbeamten" bezüglich derjenigen Militär beamten, auf welche es seither An­wendung litt, c. alle andern gesetzlichen oder reglementären Bestimmungen über Pensionirung der Offiziere und Regelung der Pensionen, insbesondere die Verordnung vom 9. December 1857, betreffend: Naturalienvergutung der Oifistere und Mili­tärbeamten, letztere insoweit sie sich auf die Pension Der dem­nächst zu penfionirendeii Oifijiere ?c. bezieht, außer Kraft, in­soweit bricht der Art. 2 dieses Gesetzes Ausnahmen gestattet. IDiit demselben Tage finden die Artikel 13, 14 und 15 der Militärdienstpragmatik auf diejenigen Militärbeamten Anwen­dung, welche seither unter der Eivildievstpragmatik standen, und für welche dieses Gesetz nach vorstehender Bestimmung seine Wirksamkeit verliert.

Urkundlich ?c.

Darmstadt, 6. Juki. DaS gestern erschienene Regie­rungsblatt Nr. 30 enthält:

I. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums der Fi­nanzen, die Besteuerung des Zuckers bctr.

II. Bekanntmachung desselben Ministeriums, die Besteue­rung deS Branntweins betr. Der Eingang derselben lautet :Die nachstehenden, zur AuSfuhntng deS in Nr. 20 deS Regierungsblatts veröffentlichten Gesetzes vom 8. Juli 1868, die Besteuerung deS BranntweiriS Mr., erlassenen Vorschriften, welche von den Branntweinbr.nuern, theils a!S Erleichterungen des BrennereibetriebS, theils zur Vermeidung von Nachtheilen zu beachten sind, werden hierdurch mit dem Bemerken jur öffentliche» Kenntniß gebracht, daß die unter Nr. 6 und 7 enthaltenen, vorübergehend gewährte» Erleich­terungen von dem Zeitpunkte ab, von welchem dieselben in den zum Norddeutschen Bund gehörigen Theilen des Gioßher- zogthumS in Wegfall kommen, die unter Nr. 6 erwähnte Er. leichterung eventuell also auch vor dem 1. Juli 1870."

Die bezeichneten Erleichterungen sind:

6) Brennereibesitzer, welche zur Zeit Maischbottiche von weniger als 170 Maas Rauminhalt haben, dürfen dieselben noch bis zum 1. Juli 1870 fortbenutzen.

7) Den Besitzern kleiner Brennereien kann da, wo örtliche Verhältnisse dieß als Bedürfniß erscheinen lassen, von der Ober-Lteuer.-Direction bis auf Weiteres gestatten werden, we­niger als 340 Maas bis herab zu 170 Maas für einen Tag zur Einmaischung anzumelden.

III. Eon cu rrenz für die katholische Schulstelle zu Ge­dern mit einem jährlichen Gebalt von 300 Gulden nebst 4 Stecken Holz zur Heizung des Schullocals.

* Gegen Ungeziefer. Ein Gärtner, dessen Haus von Ratten und Mausen wimmelte, wurde von dieser Plage befreit bald darauf, alö er seinen Keller zum Lager von Petroleum hergeliehen hatte. Dadurch gerieth er auf den Gedanken, sei­nen Garten nut dem Wasser zu beg'eßen, welches in geleerten Petroleumfässern gestanden hatte, und bald daraus verschwanden aus dem Garten die Schnecken. Er mischte unter daS Wasser, womit er feine Erdbeeren zu begießen pflegte, einige Schoppen Petroleum und hatte die Genugthuring, alle Engerlinge (Lar­ven und Maikäfer) verschwinden zrr sehen, welche diesen Pflan­zen so verderblich sind.

*** Eine seltene Stadt. Unsere Nachbarstadt LandS- berg (so schreibt der TilsiterBürger- und Bauernsrerrud") hat eine Berühmtheit, von der m.n im großen Vaterlande gewiß keine Ahnung hat. Vliemano in der ganzen Stadt hat nämlich einen O'derr.

Redaction, Druck und Vertag der Brüht'schen Druckerei (Fr. Ehr. Pi et ich) in Gießen-