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Gießen, am 20. August 1868.

Betreffend: Die Beförderung der Obstzucht, insbesondere Erlaß eines Regulativs gegen das zu frühe Einerndten des Obstes.

Das

G roß h ermöglicht Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nachdem die meisten von Ihnen sich für Einführung des Ihnen unterm 29. v. M. im Entwurf mitgetheilten Reglements ausgesprochen haben, wird das­selbe nunmehr für den ganzen Kreis mit Ausnahme der Gemarkungen

Arnsburg, Lollar, Ruttershausen, Staufenberg, Trohe und Winnerod erlassen. Wir theilen Ihnen dasselbe nachstehend unter dem Auftrag mit, es ordnungsmäßig bekannt machen zu lassen; dieser Auftrag zur Bekanntmachung bezieht sich auch auf diejenigen von Ihnen, in deren Bürgermeisterei-Gemeinden das Reglement selbst nicht Gültigkeit erhält, damit deren Bewohner, insoweit sie als Ausmärker in andern Gemarkungen begütert sind, von dem für diese letzteren erlassenen Verbot Kenntniß erhalten.

Einzelne von Ihnen hatten unbedeutende Abänderungen des Reglements beantragt; wir waren, da der Entwurf in der Ihnen mitgetheilten Fassung die Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums erhalten hat, zur Vornahme der Abänderungen nicht befugt, halten dieselben aber auch schon um deswillen nicht für zweckmäßig, weil möglichste Gleichförmigkeit der Verfügung für alle Gemeinden zu wünschen ist. Aus diesem Grunde, und weil die Handhabung des Feld­schutzes durch die Ausnahme einzelner Orte erschwert ist, müssen wir es auch sehr bedauern, daß Einige von Ihnen die Einführung des Reglements nicht bean­tragen zu müssen glaubten.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Reglements bemerken wir noch:

Zu §. 1. Hiernach soll der allgemeine Erndte-Termin für die einzelnen in diesem § benannten Obstsorten von Ihnen nach Verathung mit mehreren der bedeutendsten Baumstückbesitzer beantragt und von uns genehmigt werden. Wir werden hierbei darauf sehen, daß die Termine nicht zu früh bestimmt werden, und empfehlen Ihnen, hierauf bei Ihren Anträgen Rücksicht zu uehmen. Ob Sie außer mehreren Grundbesitzern auch noch den Gemeinderath über den festzusetzenden Termin hören wollen, bleibt Ihnen überlassen; zweckmäßig erscheint es, wenn die Bürgermeister der benachbarten Gemeinden sich miteinander verständigen, damit mögstlich gleiche Termine beantragt werden.

Zu §. 2. Die Erlaubniß zur früheren, als der allgemeinen Erndte ist spärlich und nur da zu ertheilen, wo das Obst ohne Nachtheil nicht bis zur allgemeinen Erndte hängen bleiben kann.

Da Ihnen oder den Feldschützen die Obstsorte und der Grad der Reife des Obstes, dessen frühere Einerndtung von den Grundbesitzern gewünscht wird, in der Regel bekannt ist, so wird der in diesem §. vorgesehene Augenschein nur in seltenen Fällen nöthig werden; Kosten dürfen durch solche Be­sichtigungen nicht entstehen.

Zu §. 3. Die Bestimmung dieses §. ist sehr wichtig, weil dadurch, daß das Lesen des Fall-Obstes nur zu bestimmten Tagen oder Stunden gestattet ist, die Handhabung des Feldschutzes erleichtert ist, indem schon der Besitz von Obst außerhalb der erlaubten Tage oder Stunden und außerhalb der Orte unter Umständen genügt, um eine Anzeige wegen Frevels zu rechtfertigen. Die Festsetzung der Tage und Stunden, in welchen das Fallobst gelesen werden darf, ist Ihnen überlassen. Sie wollen hierbei mit Vorsicht zu Werke gehen, und namentlich die Zeit, innerhalb welcher das Lesen erlaubt ist, nicht zu sehr ausdehnen. Eine Stunde des Morgens und eine Stunde des Abends werden in den meisten Fällen für die Grundbesitzer vollständig genügen, um sich in den Besitz des Fallobstes zu setzen.

Zu §. 4. Nach diesem §. sind nicht alle cingefriedigten Grundstücke von den Bestimmungen des Reglements ansgenvmmen, sondern nur diejenigen rundum eingefriedigten Grundstücke, welche an den Wohnhäusern oder innerhalb des Orts an der Ortsstraße liegen. Auf alle übrigen eingefriedigten Grundstücke findet das Reglement ebenso Anwendung, wie aus das offene Feld.

Bezüglich der Handhabung des Feldschntzes, auf welche ein besonderes Augenmerk zu richten ist, verweisen wir Sie auf unser Amtsblatt von heute. Dieses Ausschreiben und das nachstebende Reglement wollen Sie allen auf den Feldschutz verpflichteten Personen bekannt machen.

Dr. G o l d m a n n.

Reglement,

das Einerndten des Obstes betreffend.

Da die Erfahrung gelehrt hat, daß durch zu frühes Einerndten des Obstes nicht nur die Gesundheit gefährdet, sondern auch der Frevel erleichtert und der Ruf des Tn den Handel gebrachten Obstes zum allgemeinen Nachtheil der Gegend herabgesetzt wird, so wird unter Bezugnahme auf die unterm 25. Juli l. I. zu Nr. M. d- I. 8613 ertheilte Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und nach Anhörung der Lokalpolizeibehörden für den ganzen Kreis Gießen mit Ausnahme der Gemarkungen Arnsburg, Lollar, Ruttershausen, Staufenberg, Trohe und Winnerod Folgendes verfügt.

§. 1. Die Einerndtung der Zwetsch en, Aepfel und Birnen darf nicht vor dem von dem Bürgermeister mit Zuziehung mehrerer der bedeutendsten Baumstück-Besitzer bestimmten und von dem Kreisamt genehmigten Tag begonnen werden.

§. 2. Wer deshalb, weil sein Obst früher zur Reife gekommen, dasselbe vor dem allgemeinen Termin erndten will, hat um Erlaubniß hierzu bei dem Bürgermeister nachzusuchen, welcher, insofern er es für nöthig hält, durch einen oder nach Umständen zwei bis drei der im §. 1 erwähnten Besitzer einen Augen­schein darüber einnehmen läßt, ob das Obst den nöthigcn Grad der Reife erreicht hat und ohne Nachtheil des Eigenthümers nicht bis zur allgemeinen Erndte hängen bleiben kann. Wird die Erndte gestattet, so hat der Bürgermeister zugleich einen Termin festznsetzen, bis zu welchem dieselbe vollendet sein muß.

Von der ertheilteu Erlaubniß hat der Bürgermeister die Feldschützen zu benachrichtigen und für geeignete Aufsicht Sorge zu tragen.

§. 3. Von dem Zeitpunkt an, wenn das fallende Obst als Viehsutter verwendet werden kann, ist das Auflesen des Fallobstes außerhalb der von dem Bürgermeister nach Maßgabe der Lokalverhältnisse hierfür wöchentlich zu bestimmenden Tage und Stunden verboten.

Der Zeirpunkt, von wann an die vorstehende Bestimmung bezüglich des Lesens des Fallobstes eintritt, wird von dem Bürgermeister festgesetzt und be­kannt gemacht.

Kinder, welche das Alter der Schulpflichtigkeit noch nicht überschritten haben, dürfen nur unter Aufsicht von Erwachsenen das Geschäft des Lesens verrichten.

§. 4. Von den Bestimmungen der §§. 1 bis 3 sind ausgenommen: alle rundum eingefriedigten und an den Wohnhäusern oder innerhalb des Orts an der Ortsstraße liegenden Grundstücke.

§. 5. Uebertretungen der §§. 1 bis 3 des vorstehenden Reglements werden nach Art. 69 des Feldstrafgesetzes bestraft.

Gießen, den 20. August 1868. Großherzogliches Kreis amt Gießen.

Dr. G o l d m a n n. ___________________________________________

Gießen, am 20. August 1868.

Betreffend: Die Handhabung des Feldschutzes.

Das

Groß herzogliche Kreissmt Gießen

an

die Großhrrzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Die reiche Obsterndte, welche in diesem Jahre in Aussicht steht, fordert zu strenger Handhabung des Feldschutzes auf. Noch mehr aber ist dies in Folge des unterm Heutigen erlassenen Reglements über das Einerndten des Obstes den Behörden zur Pflicht gemacht, damit die Grundbesitzer, welche jetzt gcnöthigt sind, ihr Obst bis zu einer bestimmten Zeit hängen zu lassen, auch in dessen Genuß kommen, und nicht durch Muthwillen oder Gewinnsucht desselben beraubt werden. Wir empfehlen Ihnen, nicht nur die 'Feldschützen zu strenger unermüdlicher Wachsamkeit aufzufordern, sondern auch dahin zu wirken, daß der Feldschutz bis zu vollständig eingethaner Erndte verstärkt wird, daß insbesondere angesehene Mitglieder der Gemeinde sich auf den Feldschutz verpflichten lassen.

Den Feldschützen wollen Sie in unserem Namen eröffnen, daß wir gegen Dienstnachlässigkeiten mit aller Strenge, erforderlichen Falls mit Dienst­entlassung, gegen sie einschreiten würden; wir geben uns der Erwartung hin, daß wir zu so strengen Maßregeln nicht genöthigt werden, namentlich wenn Sic sich die Aufsicht über die Feldschützen und ihre Dienstführung angelegen sein lassen.

Dr. G o l d m a n n.___________________________________________

' Gießen, am 20. August 1868.

Betreffend: Die durch Schulkinder begangenen Feldfrevel.

Das

G r o ß h k r;o g1i ch k K rr i s &m t Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises

Erfahrungsmäßig werden viele Feldfrevel, insbesondere viele Obstfrevel, von Schulkindern begangen, welche^ auch durch die in Art. 11 des Feldstrafge­setzes ausgesprochene Haftbarkeit der Eltern k. nicht von den Freveln abgehaltcn werden. Dies veranlaßt uns, L>ie besonders anzuweisen, von allen Freveln, welche durch Schulkinder begangen und Ihnen angezeigt werden, außer dem vorschriftsmäßigen Eintrag in das Feldfrevelverzeichniß dem Vorsitzenden des Schulvorstandes Anzeige zu machen, damit auch in der Schule die geeignete Bestrafung wegen der Uebertretung des Gesetzes erfolgt.

Dr. Gold m a n n.