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Gießen, am 20. Juli 1868.

Das

Darmstadt, am 13. Juli 1868.

Lotheißeii.

v- Bechtold.

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Zu Rr. M. d. I. 8087. Betreffend: Wie oben.

ZU Nr. K. G. 3522.

Betreffend: Auswanderung nach Canada.

an

die Großherzoglichen Kreisämter.

Das Großherzogliche

Ministerium des Innern

nimen ippen- annt- UNgS- Pließ- !nch- ezahlt Pw- m in . obtt önlich ltigen !«uif- unb er dei Zah- andS- Der- iariat estag»

keine

an

die Grohher^oglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nachstehendes Ausschreiben theilen wir Ihnen zur Nachricht und Belehrung derjenigen Ihrer Gemeinde-Angehörigen, welche sich nach Canada begeben wollen, mit. Dr. G o l d m a n n.

Nach einem Berichte des Königlich Preußischen Consulats zu Quebeck ist in der Canadischen Gesetzgebung neuerdings eine Acnderung emgetreten, welche cs den dortigen Bebörden fernerhin unmöglich macht, arme Auswanderer, wie bisher, aus Staatsfonds zu unterstützen, und es sind durch den Fortfall dieser Unterstützungen schon letzt deutsche Auswanderer, welche mit den Schiffen Anna und Shakespeare von Hamburg und Bremen angelangt und zur Bestreitung der Kosten ihrer Weiterfahrt nach den nordwest- licken Staaten außer Stande sind, in große Bedrängniß gerathen. .... m.r. , ..

J Wir empsehlen Ihnen, diese Mittheilung in geeigneter Weise zur Kenntnitz des betheiligten Publicums zu bringen, sowie auch bei der Vlstrung von Vertragen zur Uebersahrt nach Canada die Interessenten speciell auf den Inhalt derselben aufmerksam zu machen.

In Verhinderung des Ministers:

Betreffend: Anmeldung und Prüfung der einjährig Freiwilligen.

Diejenigen Wehrpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach §. 20 der Militär - Ersatz - Instruction für den Nord­deutschen Bnnd vom 2E März 1^68 (Regierungsblatt Nr. 21) gestellungspflichtig sind, haben ihre Anmeldung schriftlich unter Berücksichtigung der SS- 148, 149, 151, 152, 153 154 und 155 der erwähnten Militär-Ersatz-Jnstruction bis zum 15. August d. I. bei der unterzeichneten Commission elnzureichen.

Der Meldung sind beizusügen: .

») ein Geburts-Zeugmß (Taufschein):

t>l eine bealaubiate Einwilligung des Vaters oder Vormundes; ... .... .

c) ein UÄescholtenheits - Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Pro^mnasten und höheren Bürgerschulen) von dem Director.beziehungsweise Rector der betreffenden Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute von der Polizel-Obrigkeit auszustellen ist. ,

Der Nachweis der Oualificntion kann durch Vorlegung von Schulzeugnissen oder durch Ablegung einer besonderen Prüfung geführt werden und ist m b^den Fallen bei Verlust des Anspruchs aus die Zulassung zum einjährig freiwilligen Dienst vor dem 1. April desjenigen Kalenderjahres zu erbringen, in welchem der Bet ff 2°. Lebensjahr vollendet- Bescheinigungen bei den Acten zu verbleiben haben, so sind dieselben in den geeigneten Fällen in beglaubigter Abschrift einzusenden.

Bei Nichtbeachtung der bestehenden Vorschriften oder Einreichung des Gesuchs nach dem 15. August d. I. wird der Anmeldung keine Folge gegeben- «..:eaa.

Die Prüfung derjenigen WehWichtigen welche nicht schon vorher ihre Berechtigungsscheine erhalten haben, findet dahier m dem Locale der Großheizogüchen Kriegs-

Schul,, ett.f«6ura tMM »<« 1. am*«, um»«

Obcrheffen Mittwoch 2. «

Rheinhessen Donnerstag 3.

Dst^unttrzeichnete Commission macht außerdem auf folgende Bestinrmuttgen ausdrücklich aufmerksam: . spätestens bis rum 1. Februar deS

Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor dem vollendeten 17. Lebensjahr und muß bei Verlust des Anrechts fpate,tens vis zum tftoiuui Kalenderjahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.«-fiitnhen

Mit der Anmeldung um Zulassung zum einjährigen Dienst ist die Aufgabe des Rechts, an der Losung Therl zu Nehmen, - c-nftan. w|eber verliehen

Ausnahmsweise kann der durch die versäumte rechtzeitige Anmeldung verloren gegangene Anspruch durch Resolution Ersahbe) disvonibel geblieben ist- Im werden, wenn der betheiligte Militärpflichtige noch nicht an einer Loosung Theil zu nehmen verpflichtet war oder vennoge I welcher der betheiligte Militärpflichtige zu letzteren Falle darf diese Vergünstigung indeß nur bann eintreten, wenn der desfallstge Antrag vor der zweiten Aushebung, bei welcher ver veryeiugre wcunarpfiiMig z """wÄnStocmdlliu«« In durch«««ml, «#1,1(1«. M,lduu« »«<.«» «,«-»»,»,» ««,««»», flnl «n bk Kr.iS, -L.mmW-u 1« >>*««

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Gießen, am 20. Juli 1868.

Betreffend: Die Einsendung der Handbuchs-Auszüge pro 1868.

Das

Großen-Buseck, Lich, Oppenrod

Pfarr­er da- liein. »eiten Geo- nt als - dem leome.- nd an rr II. Klasse

Lehrer valide Lber-

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises, mit Ausnahme derjenigen zu Burkhardsfelden, und Steinbach.

Wir erinnern Sie an Einsendung der Handbuchs-Auszüge binnen 8 Tagen.

Dr. Goldman».

I hatte, hierche, Bauern " Ber- g Mal, rs wies ", das " toiitt- ,ur Be- ereffan,

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ug für ctoiefen iilitÖL- Dienst, "g bei irltung eparte- gesteüt fle-- repar- tigung auglich Dienst- n ein.-

NMr Mzelger

Mnzeige- und Mmtsßlatt für den Areis Kietzen.

Preis vierteljährlich 36 kr. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 51 kr.

Erscheint wöchentlich vrer- mal.- Dienstags, Donner­stags und Samstags. Expedition -. Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.

Donnerstag den 23. Juli

1868.

Rr. 86.

Brodpreise:

4 Pfund gemischtes Brod 19 fr. 4 Pfund Roggenbrod 16 fr. n, ।im 11 ।। RuairrgMffMfiraamaBacaam

Amtliche Bekanntmachungen.^

Das Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes Nr. 25, ausgegeben am 18. Juli 1868, enthält:

'(Nr. 136.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Juli 1868, betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867 genehmigte Ausgabe von verzinslichen Schatzan-

(Nr. 137.) Bekanntmachung, beir. die Beglaubigung des Königlich Griechischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers bei dem Norddeutschen Bnnde.

(Nr. 138.) Bekanntmachung, betr- die Ernennung eines Consuls des Norddeutschen Bundes zu Funchal (Madeira).

Gießen, den 22. Juli 1868. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Ur. G o l d m a n n-