Gießen, 20. Mai. Auf dem gestern Dahier abgehaltenen Viehmarkte haben 6 bis 8 Handelsleute für verkaufte Kälber falsche Banknoten ä 10 fl. »der Bank für Süddeutschland" eingenommen. Die von der Polizei confiscirten Stücke tragen die Nummern 55,263, 67,009, 82,342, 90,410, 93,145, 124,230. Zwei andere, noch in hiesiger Stadt aus- gegebene Banknoten sind noch nicht aufgefunden.
Die sofort angestellten Nachforschungen haben ergeben, daß die Viehhändler Friedrich Wagner und Karl Philipp Wagner aus Werheim (Amts Usingen), welche mit dem Metzger Friedrich Braun II. von Werheim „in Compagnie handeln," die falschen Banknoten ausgegeben haben. Die zwei Letzteren finv hier aufgegriffen und verhaftet worden; Friedrich Wagner hakte aber, unter Zurücklassung der von ihm gekauften Kälber, die Flucht ergriffen. Karl Philipp Wagner soll bei dem Herrn Polizeirath Nover bereits Geständnisse abgelegt haben.
Die falschen Banknoten sind schlecht nachgemacht, die Wasserzeichen fehlen, die Zeichnung ist unsauber.
Die polizeilichen Nachforschungen sind noch nicht beendigt; man soll heute Nacht in Homburg, wohin hiesige Polizer-Osfieianten gesendet worden, noch allerlei Beweise aufgefunven haben.
Berlin. Das dem Zollparlament Seitens des Vorsitzenden des Bunvesrathes des Zollvereins zuge- gangenc Gesetz, die Besteuerung des Tabaks betref- fenv, lautet wie folgt: §. 1. Der im Zollvereinsgebiet erzeugte Tabak unierliegt einer Steuer nach Maßgabe der Größe der jährlich mit Tabak be- pstanzten Grundstücke. Die Steuer beträgt von je drei Quadratruthen (preußisch) mit Tabak bepflanzten Bodens 6 Sgr. (21 kr.) jährlich. Flächen unter drei Quadratruthcn sind steuerfrei, wenn sie in der Nähe bewohnter Gebäude liegen. Wo die Qua- dratruthenzahl der von einem und demselben Pflanzer mit Tabak gepflanzten Gesammtfläche durch drei nicht theilbar ist, bleibt das unter drei Ruthen betragende Maß bei der Steuer unberücksichtigt. §. 2. Jeder Inhaber einer mit Tabak bepflanzten nach §. 1 steuer- pflichtigen Grundfläche ist verpflichtet, der Steuerbc- Hörde des Bezirks vor Ablauf des Monats Juli die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe tm Lanvesmaße genau und wahrhaft schriftlich anzugeben. Derselbe erhält darüber von der gedachten Behörde eine Bescheinigung. Die für eine Fläche unter drei Quadratruthcn (§. 1) zugelassene Steuerfreiheit kann von den zu einem Hausstande gehörigen Personen nur einmal in Anspruch genommen werden. §. 3. Die Angaben (§. 2) werden Seitens der Steuerbehörde geprüft, welche dabei von den Gemeindebeamten zu unterstützen ist. Vermessungskosten dürfen hierdurch dem Tabakspflanzer nicht erwachsen. §. 4. Nach geschehener Prüfung (§• 3) wird die von dem Tabakspflanzer zu entrichtende Steuer berechnet und demselben von der Steuerbehörde bekannt gemacht. Die festgestellten Steuerbcträge sind nach der Erndte zur einen Hälfte im Monat Decembcr, zur anderen Hälfte im Monat April fällig. §. 5. Der Inhaber (§. 2) eines mit' Tabak bepflanzten Grundstückes ist zu der im § 2 vorgeschriebenen Abgabe verpflichtet und haftet für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn er den Tabak gegen einen bestimmten Antheil oder unter sonstigen Bedingungen durch einen Andern anpflanzen oder behandeln läßt. §. 6. Ein Erlaß an der Steuer soll eintreten, wenn durch Mißwachs oder andere Unglücksfälle, welche außerhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegen, die Erndte ganz oder zu einem größeren Theile verdorben ist. Die Bedingungen und das Verfahren für diesen Erlaß werden vom Bundesrathe des ZollparlamentS festge- stellt. §. 7. Die Steuer für den in das Ausland in Mengen von wenigstens 50 Pfv. versendeten Ta- bak wird vergütet werden, wenn die von der Zollbehörde vorgeschriebenen Controlbedingungen erfüllt worden sind. Der geringste Vergütungssatz beträgt für den Centner Rohtabak und Schnupftabak Einen Thaler fünf Sgr., für den Centner entrippte Blätter und Tabaksfabrikate (mit Ausnahme des Schnupf- tabaks) Einen Thaler zehn Sgr. Der Bundesrath des Zollvereines ist jedoch ermächtigt, die Aus- fuhrvergütung zeitweise oder dauernd bis zum Be- trage von beziehungsweise Einem Thaler fünfzehn Sgr. und Einem Thaler fünfundzwanzig Sgr. für den Centner zu erhöhen. Für sogenannten Geiz, grüne Tabaksblätter, Tabaksstengel und Abfälle wird keine Vergütung gewährt. §. 8. Die Steuer wird zum ersten Male für die im Jahre 1869 mit Ta- bak bebauten Grundstücke erhoben. §. 9. 1) Wer es unterläßt, die im §. 2 vorgeschriebene Angabe hinsichtlich aller oder einzelner mit Tabak bepflanzten
Grundstücke rechtzeitig zu machen, hat das Vierfache desjenigen Stcuerbetrages, um welchen die Staats- kaffe dadurch hätte verkürzt werden können, als Strafe verwirkt. Die Steuer selbst ist unabhängig von der Strafe zu entrichten. Im Wiederholungsfälle nach vorhergegangener rechtskräftiger Verurthei- lung wird die nach dem Vorstehenden eintretende Geldbuße verdoppelt. Jeder fernere Rückfall wird mit dem Doppelten der für den ersten Wieberho. lungsfall bestimmten Geldbuße geahndet. 2) Wer zwar alle mit Tabak bepflanzten Grundstücke rechtzeitig angibt, dabei jedoch die Fläche eines Grund- stücks dergestalt unrichtig bezeichnet, daß das verschwiegene Flächenmaaß mehr als den zwanzigsten Theil der Fläche des mit Tabak bepflanzten Grund- stückez beträgt, verfällt in eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe der doppelten Steuer von dem verschwiegenen Flächenmaaße. Daneben ist die einfache Steuer zu erlegen. 3) Nur diese wird erhoben, wenn der Unterschied zwischen der Angabe und dem Befunde nur den vorbezeichneten zwanzigsten Theil oder weniger beträgt. §. 10. Wenn eine Geldbuße von dem Verurtheilten wegen seines Unvermögens nicht beizutreibcn ist, erfolgt ihre Verwandlung in Freiheitsstrafe nach den Bestimmungen der Zollstrafgesctze. §• 11. Die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen das gegenwärtige Gesetz erfolgt nach den Bestimmungen über Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze. Die durch das gegenwärtige Gesetz vorgcschriebenen Strafen verjähren in fünf Jahren. §. 12. Der Zoll von den vom Auslände eingehenden unbearbeiteten Tabaksblättern und Tabaksstengcln beträgt vom 1. Ociober 1868 ab für den Centner 6 Thlr. (10 fl. 30 kr.). §• 13. Für die aus ausländischem Tabak ganz oder theilweise angefertigten Fabrikate soll bei der Ausfuhr nach dem Auslände ein: Zollvergütung nach den vom Bundesrathe des Zollvereins zu ertheilen- den näheren Bestimmungen gewährt werden. §. 14. Die übrigen zur Ausführung dieses Gesetzes ersor- verlichen Anordnungen werden vom Bundesrathe des Zollvereins festgestellt.
Berlin, 18. Mai (Zollparlament.) Bei der fortgesetzten Debatte über den Handelsvertrag mit Oesterreich spricht Mohl gegen den Vertrag, sowie auch gegen Bamberger'S Antrag. Letzterer vertheidigt seinen Antrag, indem er bemerke, das Weingeschäft in Hessen trage wesentlich dazu bei, Hessen nach dem norddeutschen Bunde hinüberzuzie- hen. Der hessische Bunvescommissär sagt, das Haus sei nicht competent, eine Revision des ganzen Systems der indirecten Steuern zu verlangen. Liebknecht bestreitet ebenfalls die Kompetenz dieses Antrages und greift die liberale Partei an. In Preußen halte man die Wahlbeeinfluffung für etwas Selbstverständliches. (Ordnungsruf des Präsidenten.) Redner schließt: „Gott sei es gedankt, daß Vas Zollparla- ment keine politischen Nationalfragen zu löjcn hat." Meyer von Bremen spricht für ven Vertrag, Metz deßgleichcn. Letzterer bemerkt: Es sei schmerzlich, den Einwand der Jneompetenz auch in materiellen Fragen hören zu müssen. Graf Bismarck sagt: Er könne augenblicklich die Competenzfrage nicht Namens ces Bunvesraths besprechen. Der Commissär für Hessen habe seine persönliche Ansicht ausgesprochen. Im weiteren Verlauf seiner Rede sagt Graf Bismarck weiter: Alle, auch die süddeutschen Mit- glieder des Zollparlaments, würben ihm bezeugen, daß er sorgfältig Alles vermeide, was als Pression oder Ueberrevung gedeutet werden könne. Sei- nerscits sei nichts derart geschehen. Die Süddeutschen möchten ruhig ihr Programm verfolgen. Preußen werde ihnen nicht hinderlich sein. Nur der freie Wille der Süddeutschen werde die Aenderung des bisherigen Zustandes herbeiführen können. Aus der Cireularvepesche vom 7. September 1«67 möchten die Süddeutschen erkennen, daß die Politik des norddeutschen Bundes die Selbstständigkeit des Südens verbürge und die freie Entschließung die Bedingung der Vereinigung sei. Man möge so lange in aller Ruhe über die Aufgaben des Zollvereins velibe- riren. Wenn er einerseits die Selbstständigkeit Süddeutschlands wahren wolle, müsse er sich andererseits gegen eine unberechtigte Einschränkung der Compe- tenz des Zollparlaments erklären. Am Wenigsten, schließt Graf Bismarck unter großem Beifall, wird ein Appell an die Furcht in deutschen Herzen Platz greifen. Bebel spricht gegen den Vertrag, sowie gegen den Antrag Bamberger'S. Löwe-Calbe sagt, das Zollparlament werde wachsen, gleich dem Zoll- verein. Er und seine Freunde hätten die Negation der Süddeutschen gegen den Zollverein und das Zollparlament nie unterstützt. Roßhirt warnt vor der
Umwandlung der Zollvebatte in eine Adreßdebatte. Camphausen spricht für Den Antrag Bamberger'«. Der hessische Commissär bestreitet nochmals die Be-' rechtigung vieses Antrags. Windthorft sagt, Graf Bismarck habe die Situation klar gezeichnet. Auf. regende Reden förderten nicht die Einheit. Politische Debatten würden das Parlament sprengen. Walbeck tritt für das Recht des Hauses zu politischen Aeuße- rungen ein, Neurath dagegen für Enthaltung von aller Politik. Die Süddeutschen — bemerkt der- selbe — hätten durch die Kompetenzfrage die De. batte politisch gemacht. Bissing erklärt, die Süt>. deutschen seien heute die Sündenböcke. Völk protcstirt gegen das Wort „Süddeutsche." Beiderseitige Vor- urtheile hinderten noch das Verständniß. Was bic vorliegende Frage angehe, so könne von Jneompe- tenz keine Rede sein. Der Antrag Bamberger'« wirb mit großer Majorität angenommen. Hierauf wirb ein Antrag Friedenthal'- wegen einer die Rinderpest betreffenden Verabredung mit Oesterreich und schließ, lich der ganze Vertrag mit Oesterreich angenommen.
Bremen. Vom 1. Januar bis 12. Mai sind aus 68 Schiffen 23,756 Personen aus Deutschland über Bremen nach Amerika ausgewandert.
Altona. In Glückstadt ist ein Auswurf der Menschheit, Timm Thode, der Mörder von Va- ter, Mutter und fünf Geschwistern, mit dem Beile hingerichlet worden. Kalt, wie er die That verübt, blieb er während der Untersuchung und bi« zum Ende. Kein Menschenauge steht in solches Herz hinein. Die letzte Nacht verbrachte er schlaflos unb in sich versunken, als er auf der Richistätte entkleidet würbe, sah man deutlich sein Herz schlagen. „Ich weiß, was ich gethan habe," war sein letztes Wort.
Gotha, 16. Mai. Die Beiträge zur Nordpol- Expedition gehen stark ein, unter anveren 500 Thlr. von einem Unbekannten M. K. in Köln. Als Zweck und Ziel Der deutschen Nordpolar-Expedilion wird i» der den Führern derselben mitgegebenen Instruction die Erforschung und Entdeckung der arktischen Een- tralregion vom 75. Grad nördlicher Breite an be- zeichnet, und zwar auf Der Basis Der Küste von Ostgrönland. Das Unternehmen trägt den Namen: „Die deutsche Norvpolar-Expedition von 1868," da« Fahrzeug trägt Den Namen „Germania," fährt unter Der Flagge des norddeutschen Bundes und ist 80 Tons groß, eigens für die Fahrt im Eise eingerichtet. Der Oberbefehlshaber ist Obersteuermann Carl Kolvewey, 35 Jahre alt. Stellvertreter und zweiter Oberbefehlshaber ist der Steuermann R. Hiloebrandt. Die erste Aufgabe der Expedition ist, von Bergen aus die Ostküste von Grönland unter 74y2 Grad n. Br. so schnell als möglich zu erreichen und zunächst die in Dieser Breite belegene Sabine-Jnsel anzusegel». Es handelt sich darum, die 3—3*/2 Monat, welche der Expedition reichlich bis zu dem Zeitpunkte ihrer Rückkehr gegeben sind, nach allen Chancen, die sich, je nachdem sich der Charakter des diesjährigen arktischen Sommers gestaltet, ihr bieten, auszunutzen. Die Abfahrt von Bergen soll am 17. Mai erfolgen.
ATünchen, 16. Mai. Die neue Formation Der activcn Armee ist die folgende: 16 Jnfanteriercgi- menter jedes zu 3 Bataillonen und 12 Compagnieen ä 138 Mann; 10 Jägerbataillone jedes zu 4 Som« pagnieen ü 138 Mann; 10 Cavallerieregimenter jcves zu 5 Escadrons ä 137 Mann; 4 Artillerie- regimeuter jedes zu 8 Feldbattericen a 6 Geschütze und 5 Fußbattericen; 1 Fuhrwescn-Eseadron; ein Gcnieregiment.
Paris. Die Opposition des gesetzgebenden Körpers hat zum Budgets ein Amenbxment eingereicht, welches die Unterdrückung der sechs großen Militär- commando's verlangt. — Das französische Ultimatum ist vom Bey von Tunis angenommen worden; dieser verlangt bloS, daß man ihm Gewalt anthue, damit er England und Italien gegenüber außer Verantwortlichkeit sei.
Türkei. Der Sultan ist unter die Reformer gegangen. In feierlicher StaatSrathSsitzung hat er erklärt, daß der Schulunterricht gehoben und das Recht jedes ReligionSbckenncrS in feinem Reiche geschützt werben müsse. Der neue Geist müsse in neuen Gesetzen ausgeprägt und bas türkische Reich den Staaten Europa's an Bildung nahe gebracht werden. „Kinder desselben Vaterlandes dürfen sich wegen de« Glaubensuntcrschiedcs keine feindseligen Gefühle ein- flößen." So sagte der Nachkomme der Sultane, die mit dem Schwert des Propheten die Welt bedrängten-
Redaction, Druck und Verlag der Brühl'schen Druckerei (Fr. Chr. Pietsch) in Gießen.


