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AnichcMill
für die
Provinzialhauptstadt Gietzen.
(flmtsüfatt des Streifes fließen.)
JVL 61» Mittwoch den 31. Juli 1867»
Amtlicher T h e i l
Gießen, am 29. Juli 1867.
Betreffend : Die Wahlen für Len Reichstag des Rortdeutschen Bundes in den nördlich des Mains gelegenen GebietSlheilen de« Großherzogthums.
Das
Großhermögliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien Allendorf a. d. Lahn, Alten-Buseck, Dorf-Gill, Eberstadt, Garbenteich, Hattenrod, Lich, Münster, Nieder-Bessingen, Oppenrod, Staufenberg und Watzenborn.
Wir erinnern Sie an Erledigung der Verfügung vom 19. Juli 1867, Amtsblatt Nr. 6, bis zum 1. August d. I. bei Meidung der Zusendung eines Wartbotcn.
In Verhinderung des Kreisraths:
Pietsch,
_______RegierunqS - Rath.__________________________________________________
Gießen, am 30. Juli 1867.
Betreffend: Die Erhebung der Feldstrafen von der III. Periode 1867.
Dgg
G r o ß l) r r) o g t i ch e Rentamt Gießen
an
die GrohherMlichen Bürgermeistereien des RentamtsbezirKs.
Wie ersuchen Sie hiermit, in Ihren Gemeinden durch die Schelle bekannr machen zu lassen, daß die obigen Gelder noch bis zum 15. August an den Zahltagen: Dienstags und Samstags, ohne Mahnung bezahlt werden können.
L v n ck e r.
Gerichtliche nnd Privat Bekanntmachungen.
Resoitdere ZeKalmtmachungen.
Die Verlegung einer Garnison nach Gießen.
2786) Die neueren Verhältnisse, wie sie sich durch den Anschluß der Provinz Oberhessen an den norddeutschen Bund gestaltet haben, machen es, mit besonderer Rücksicht auf das Gedeihen der Universität und die damit zusammenhängenden Interessen der Stadt nicht allein wünschenswerth, sondern sogar nothwendig, daß eine Garnison hierher gelegt wird. — Da cs aber hierfür in dem Augenblick an einer Caserne oder einem sonstigen paffenden öffentlichen Gebäude fehlt; so hat der Stadtvorstand die von einer Commission des Großherzoglichen Kriegsministeriums an ihn gestellte Frage erwogen, ob gegen die vom Staate für Schlafstelle, Holz und Licht zu leistende Vergütung, welche für Einen Mann 36 fl. jährlich beträgt, nicht bei 550 bei hiesigen Häuserbesitzern untergebracht werden können? Hierbei ist der Stadtvorstand zu dem Schluß gekommen, daß, um jene Frage bestimmt beantworten zu können, eS erforderlich sei, hierüber persönlich bei den Häuserbesitzern und in deren Wohnungen die nöthigen Ermittelungen und Erhebungen vorzunehmen. Es werden daher zu diesem Zwecke nächsten Donnerstag Abgeordnete des Stadtvorstandcs in der Stadt Umgang halten, und die Erklärungen der Häuserbesitzcr, „ob und wie viel Mannschaften sie gegen oben bemerkte Vergütung Quartier geben wollen", entgegennehmen. Wir unterlassen nicht, die hiesigen Häuserbesitzer hiervon im Voraus zu unterrichten, damit sie die Sache vorher erwägen und den Abgeordneten des Stadtvorstandes bestimmte Antwort alsbald er- theilen können.
Gießen, den 29. Juli 1867. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.


