Ausgabe 
27.3.1867
 
Einzelbild herunterladen

Mt füt

,bei Som.

1 d°r fron.

"untttncht °"°"rach StSrach ßr. ^»chner «der.

« 1. Eiaffe M Amerikas

csetzt, jedem

ffgent:

Hof,

;_____(447)

1862.

Kack-

antique, ü reserve ür ollene Ehawli Tücher.

einschlagende

1, Neuenweg.

rde,

Schlüsse des ierung gkG

Zchirrung. , Reguissle" ic. ej mir einjU' Nach AclM lb,

Ä *tSS f fagonnirb Dessins. 9onj kiw8<w ..rtcrl flf f. »"" *

3njciij(<llldll

für die

Provinzialhauptstadt Gietzen.

(Hmtsüfatt bes Streifes fließen.)

.... an... Jabraana« für Einheimisch- 1 fl. 42 fr., für Au«wärtige incl. de« »orschri

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch« und Samstag«. Preis de« Jahrgang« für Embemnsche 1 1*- 42 mäßigen Postausschlaq« 1 ff. 42 fr. Auswärts -bonnirt man stch bei allen Postämtern. 3« Gießen bei der

fr., für Auswärtige incl. de« »orfchrift«- Srpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

JK 2A. Mittwoch den 27. März

1867

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung.

Großberzogliches Kreisamt Grünberg hat die wegen der Pockenkrankheit unter dem Schaafvieh zu Grünberg verfügte Orts- und Stallsperre aufgehoben, was wir unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 10. December 1866 zur öffentlichen Kenntniß bringen.

Gießen, den 21. März 1867. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

In Verhinderung des Kreisraths:

Pietsch, Regierungs-Rath.

Gießen, am 26. März 1867.

Betreffend: Die Erhebung der Feldstrafen von der I. Periode 1867.

Das

Groß herzogliche Rentamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Nentamtsbezirks.

Wir ersuchen Sie hiermit, in Ihren Gemeinden durch die Schelle bekannt machen zu lassen, daß die obigen Gelder noch bis zum 15. April an den Zahltagen: Dienstags und Samstags, ohne Mahnung bezahlt werden können.

L y n ck e r.

B e k a ii u t m a h n fl,

die gesetzlichen Forderungen an Studirende ans dem Winter-Semester 1866/67.

Die in diesem Semester entstandenen gesetzlichen Forderungen an Studirende müssen bis den 6. April d. I. mittelst specisicirter Rechnungen zur Anzeige gebracht und längstens bis den 18. Mai d. I. geltend gemacht werden, widrigenfalls dieselben den ihnen durch Art. 136 der Disciplinar-Statuten zugewiesencn Vorzug verlieren.

Gießen, den 25. März 1867. Großherzogliches Universitäts-Gericht.

H a b e r k o r n. (1'57)

Mizeilichc ReKamümachmigen.

Das Eichen der Glaögesäße betreffend.

Es ist zur Anzeige gebracht worden, daß mehrere Wirthe die Getränke in ungeeichten Glas- und andern Gefäßen verabreichen.

Rach Ablauf von drei Wochen werden wir eine Visitation vornehmen lassen und Jeden, der in seinem Geschäfte noch un- aeeichte Maße führt, zur Bestrafung anzeigen.

Noch machen wir darauf aufmerksam, daß es nach Art. 72 des Polizeistrafgesetzes bei 1 bis 10 fl. Strafe untersagt ist, rm Auslande mit ausländischer Eiche geeichte Glasgefäße in das Großherzogthum einzuführen und daselbst zum Verkauf zu bringen.

Gießen den 26 März 1867. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

® ' Nover.

Gefundene Gegenstände:

Eine Capuze (schmutzig), ein Pflugseche, ein kleines Scklüsselchen und em Portemonnaie mit einem Schlüsselchen.

Die Eigcnthümer werden ausgefordert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Ver­langen an die Finder zurückgegeben oder später zu Gunsten der Armenkasse werden versteigert werden.

Gießen, den 26. März 1867. Großherzogliche Polizei-Vcrwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.