Ausgabe 
24.7.1867
 
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für die

Provinzialhauptstadt Gietzen.

(Llmkbtatt Öes Rreises gietzen.)

Erscheint «öchrntlich ,w«i Mal: Mittwoch« und Samstag«. Prri« de« Jahrgang« für Einheimische 1 st. 42 kr., für Auswärtige incl. de« »orschrift«- mäßigen Postauischlag« 1 st. 42 kr. Auswärt« abonnitt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpeditivn sEanzleiberg £it. B. Nr. 1).

J^o. AV Mittwoch den 24. Juli 1SG7»

Amtlicher T h e i l

'WfSjttti, Bruch- eg'» Dikdßahis.

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otranla^t lnsnchc swkise in Paris ufft ju etobliren. cer durch feinen Mardknk Honig- >erz-A!brechI olche Filiale in ird Poisson- n leicht ist, l'ch > zu d!ri°rzev- [tmtintn Beifall iWltzw $«if« >n Erde zu Theil r der Ausstellung eeurS nach Paris Palais selbst ton-

unb Preußisches

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fl. 1. 45-431

' 9. 57-58

" 9 44-46

9. 45-47

" 9. 50-52

" 5. 34-36

" 9. 28-29

' 11. 52-56

" 9.45-47

" 2. 27-28

Das

Großherzogliche Stadtgcrlcht Gießen

a n

die Großherzoglichen Ortsgerichte des Bezirks.

Betreffend: Das Crecutionsverfahren und dessen Fortleitung, insbesondere

wenn Mobilien gepfändet sind.

Nachstehend theilen wir Ihnen einen Auszug aus dem in rubricirtem Betreff von Großherzoglichem Hosgericht dahier an die Untergerichte erlassenen Ausschreiben zur Nachricht und Bemessung mit.

Gießen, den 21. Juli 1867. Muhl.

Auszug. Gießen, am 27. Juni 1867.

, Das

Großherzogliche Hofgericht der Provinz Oberhessen

a n

die Großherzoglichen Stadt- und Landgerichte dieser Provinz.

re. re.

Zu dem Ende werden Sie Ihre sammtlichen OrtSgerichtS-Bvrsteher vor Allem darauf aufmerksam machen, daß die Gerichts- diener, bestehender Jnstruetion gemäß, gepfändete Nlobilien stets aus dem Bep'tz deS Schuldners zu bringen und in das von der Gemeinde zu stellende Pfandlocal zu liefern haben; sowie daß es durchaus nicht ihre der Ortsgerichts- Borsteher Sache ist, für die Herbeifchaffung der Pfänder zum Versteigerungstermine Garantie zu leisten, und dadurch die Ge- richtSviener von Einhaltung ihrer Dienstinstruction zu entbinden. Entschließt sich aber ein OrtSgerichtS-Dorsteher ausnahmsweise dazu, die Pfänder sei es gegen Bürgschaft eines Dritten oder ohne eine solche für überliefert anzunchmen, und dies, sowie weiter, dem Gerichtsdiener zu bescheinigen, daß er für die Pfänder garantire, dann muß er auch dafür sorgen, daß die gepfändeten Gegen- stände bei der Versteigerung im Pfandlocal anwesend und dem Schuldner entzogen sind.

Sie werden daher die Ortsgerichts-Vorsteher auch auf diese Obliegenheit Hinweisen, und ihnen weiter eröffnen, daß in allen Fällen, in welchen die Pfandgegenständc am Ort der Pfändung nicht verwerthct werden konnten, ein benachbartes Ortsgericht mit der Versteigerung beauftragt, und baß der betreffende auswärtige Ortsgerichts Vorsteher angewiesen werden wird, die Pfänder zu dem Ende abholen zu lassen. In dem Bericht, mit welchem taS Protokoll über die fruchtlos abgehaltene Versteigerung eingesandt wird, muß ausdrücklich angeführt werden, daß die Pfänder im Pfanblocal zur Disposition stünden, und ebenso muß der mit Ab­holung und weiteren Versteigerung beauftragte OrtSgerichtS-Vorsteher angewiesen werken, daß er vorher den Tag notisicirt, an welchem die Abholung vollzogen werden soll.

rc. rc. §ür diesen Auszug:

Funk, Stadtgerichts - Actuar.

nnd Privat-Bekanntmachungen.

Gerichtliche

besondere ReKamttmachuugen.

2698) Im Firmen-Register des unter­zeichneten Gerichts sind heute folgende Ein- träge vollzogen worden:

1) August Burk zu Gießen ist am 1. 1. Mts. aus dem Geschäft der Firma: Burk und Storck" daselbst ausge­treten ; Johann Georg Storck eben­daselbst hat dasselbe für seine alleinige Rechnung übernommen und führt es unter ter seitherigen Firma fort.

2) August Burk zu Gießen und Ferdi­

nand Burk von Glauchau sind seit dem 1. l. Mts. in das Geschäft der Firma:Franz Pcppler und Comp." zu Gießen eingetreten und nehmen an allen Rechten und Pflichten, Activen wie Passiven gleichen Aniheil mit den seitherigen Inhabern Franz und Carl Pcppler. Jeder der vier Theilhabcr ist berechtigt, die Firma zu vertreten und zu zeichnen

Gießen, den 17. Juli 1867.

Großherzogliches Stadtgericht Gießen. Muhl.

2682) Die H olzv ersteigerun g vom 18. und 19. d. Mts. ist genehmigt. Die Abfuhrscheine sind vom 27. Juli bis 10. August bei Großherzoglichem Rentamt Gießen einzulösen. Die Ucberweisung des Holzes findet Montag den 29. Juli, Morgens 8 Uhr, statt.

Zusammenkunft auf der Schiffenberger Chaussee an der Waldmeisterswiese.

Gießen, am 30. Juli 1867.

Großherzogliche Oberförsterei Schiffenberg. Dr. Dräut I.