Ausgabe 
20.12.1867
 
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Anlage Wall

für die

Provinzialhauptstadt Gießen.

(flintsüfatt des Greises fließen.)

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch- und Samstags. Preis des Jahrgang« für Einheimische 1 st. 42 ft., für Auswärtige incl. de« vorschrifts­mäßigen Poftauischlag« 1 st. 42 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Grpedition (Eanzletberg Lit. B. 91 r. 1).

JVs. OeJ. Mittwoch den 20. dtovember 1SG7.

A m t l i ch e r T h e i l.

Loeal Reglement,

die Iieinhaltung und Wegsamkeit der Straßen in der Provinzial-Hanptstadt Gießen betreffend.

Aus den Antrag des Stadtvorstandcs und der Polizeiverwaltung der Provinzial - Hauptstadt Gießen, und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 26. Oktober 1. I. zu Nr. M. d. I. 11790 wird auf Grund des Art. 114 des Polizei-Straf-Gesetzes Folgendes verfügt:

Die Bestimmung B, b, II des Local - Reglements vom 8. Oktober 1856 wird dahin abgeändert, daß die Reinigung an den dort genannten Tagen und in den nachfolgenden Stunden:

in den Monaten März bis Oktober einschließlich zwischen 4 und 6 Uhr Nachmittags,

in den Monaten November bis Februar einschließlich zwischen 2 und 4 Uhr Nachmittags erfolgen muß.

Gießen, den 2. November 1867. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. G o l d m a n n.

Bekanntmachung.

Es wird zur öffentlichen" Kcnntniß gebracht, daß der zum zweiten Pedellen an der Landes-Universität ernannte Feldwebel Johannes Kißler dahier auf die Handhabung der polizeilichen Vorschriften verpflichtet worden ist.

Gießen, den 14. November 1867. Großherzogliches Krcisamt Gießen.

Dr. G o l d m a n n.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Zugelaufen: Ein junger schwarzer Pinscherhunv mit braunen Pfoten, ein dcsgl. mit weißen Pfoten.

Gießen, den 19. November 1867. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

Nover.

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

33cfonberc33eftnnntmacf)ungeii.

4229) Die Ausloosung der Haupt- und Ergänzungs-Geschworenen für das Schwur­gericht vom ersten Quartal 1868 soll

Dienstag den 26. November 1867, Vormittags 11 Uhr, in öffentlicher Sitzung Grvßhcrzoglichen Hof- gerichts in dem Hofgcrichtö - Gebäude vor­genommen werden.

Gießen, am 18. November 1867.

Der Präsident Grvßhcrzoglichen HofgcrichtS der Provinz Oberhessen.

Dr. Buff.

vdt. FolleniuS.

Den Platz für das Abladen von Bauschutt.

4197) Auf den Platz vor dem Neu- städter Thor, links, darf Schutt nicht mehr- gebracht werden. Zum Abladen desselben ist von jetzt an der Schweincmarkt jenseits

ter Lahn bestimmt, und der Platz mit einer Tafel bezeichnet.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anord- nung werden nach dem Gesetz bestraft.

Gießen, den 15. November 1867.

Großhcrzogliche Bürgermeisterei Gießen.

Vogt.

4230) Zufolge Erlasses des Herrn Iustizministers vom 12. v. MtS. ist genehmigt worden, daß in Rodheim monatlich ein Ge­richtstag von je zweitägiger Dauer abge- halten werde.

Es wird dies mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die Gerichtstage in dem Ge- meindehause wie seither statlfinden werden, und zwar jedesmal Freitags und Samstags.

Die Gerichtstage werden auf folgende Tage festgesetzt:

1 8 6 7.

November: 29. und 30., Dccember: 20. und 21.

1 8 6 8.

Januar: 24. und 25., Februar: 21. und 22., März: 20. und 21., April: 17. und 18., Mai: 15. und 16., Juni: 12. und 13., Juli: 10. und 11., August: 7. und 8., September: 4. und 5., Oktober: 2. und 3., November: 6. und 7.

Die Gerichtstags-Commission hat für die Dauer der Gerichtstage die Competenz des Amtsrichters. Auf den Gerichtstagen können nu^ solche Angelegenheiten erledigt werden, welche ohne erhebliche Belästigung der Ge- richtsangesessenen nicht an den eigentlichen Sitz des Gerichts veiwiesen werten können.

Proccßvcrhandlungen gehören nur dann vor die Gerichtstags - Commission, wenn sämmtliche streitenden Theile im Bezirke der- selben wohnen.