B. Tubscriptionspflichtige de 18 6 7:
9) Heinrich Mohr aus Burkhardsfelden; zweifelhaft untauglich.
10) Heinrich Töpfer aus Daubringen; desgleichen.
11) Heinrich Friedrich Brunner aus Gießen; desgleichen, bei ter Nachvisitation erkannt.
12) Heinrich Ludwig Haas daselbst; zweifelhaft untauglich.
13) Joh. Heinrich Ledermann aus Lich; desgleichen.
14) Philipp Stein, A. Marg. Tedt'S Sohn, aus Beuern; (ist bei ter Musterung nicht erschienen und daher dem Gesetz auSgewichen notirt worden.
C’. Rekruten aus der Complctirung 1866:
15) Joh. Heinrich Müller aus Wieftck; untauglich beim Eintreffen im Dienst 1666; (Müller ist vor dem Rckeu- tirungsrath von 1866 nicht erschienen und ist daher unter dem Präjudiz vorzuladen, taß er, wenn er beim diesjährigen Rekrutirungsrath nicht erscheine, als Refractär angesehen und bas für solche vorgeschriebene Lerfahren gegen ihn cingeleiiet werden würde. Die Vorladung ist, wenn Müller sich nicht zu Hause besindct, teffen Eltern oder Verwandten zu insinuiren).
Betau n t mad) ii ng,
die Verbreitung künstlicher Dungmittel betreffend.
Der landwirthschafrliche Bezirks-Verein des Kreises Gießen hat in seiner am 5. l. MtS. zu Lich abgehaltenen General-Der- sammlung beschlossen, 25 Centnrr künstlichen Guano unentgeltlich an Lantwirthc des Kreises abzugeben, welche mir demselben Versuche machen, und über die Resultate demnächst dem Vorstand des Bczirks-Vereins Mitlheilung machen wollen.
Dabei wurde festgesetzt:
1) daß an einen Landwirth nicht mehr als ein Centner abgegeben werden soll,
2) daß bei Anmeldungen aus verschiedenen Orten die Verlhcilnng in der Weise vorzunehmen ist, taß möglichst viele Orte berücksichtigt werden,
3) baß im Uebrigcn die ersten Anmeldungen den Vorzug erhalten, baß aber nur solche Lanbwirthe Berücksichtigung finden, von welchen nach Bescheinigung der Großhcrzoglichen Bürgermeisterei die sachgemäße Anstellung von Versuchen zu erwarten ist.
Der Unterzeichnete fordert diejenigen Landwirthe des Kreises, welche von dem vorstehenden Anerbieten des Bezirks - Vereins Gebrauch machen wollen, auf, die desfallsigen Anmeldungen bei den Großherzoglichen Bürgermeistereien zu machen, welche hiermit ersucht werden, diese Anmeldungen möglichst bald an den Unterzeichneten gelangen zu lassen, und dabei anzugeben, ob von den Anmeldern zu erwarten ist, daß |ie die Versuche sachgemäß anstellcn und über die Resultate genaue Auszeichnungen machen werden.
Gießen, den 7. Oclober 1867. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.
Dr. G o l d m a n n.
Regulativ,
den Marktplatz für Holz, Kohlen, Heu und Stroh betreffend.
Um den Verkehr in den Straßen der Stadt durch aufgestellte Fuhrwerke nicht stören zu lassen und um eine größere Reinhaltung der Straßen und öffentlichen Plätze herzustellcn, wirb nach Antrag ter Localpolizeibehörde und des StadtvorstanteS und auf cingcholte Entschließung Großhcrzoglichen Ministeriums des Innern vom 7. October 1867 zu Nr. M. d. I. 11,020 auf Grund des Art. 203 des Polizcistrafgesetzes hiermit verfügt:
1) Alle Fuhrwerke, welche Holz und Kohlen, Heu und Stroh zum Verkauf in die hiesige Stadt bringen, müssen sich auf der Mitte des Jahrmarktplatzes (Oswald's Garten) aufstellen und zwar in ter Reihenfolge, wie sie hier cinireffen.
Damit die Auf- und Abfahrt ohne Störung geschehen könne, müssen die Fuhrwerke aus ter der Statt zugckehrten Seite des Platzes ein- und auf ber dem Bahndämme zugekehrten Seite ausfahrcn.
2) Ist eine Ladung ganz oder tbeilweisc gekauft, so fährt sic vom Marktplatze weg vor die Wohnuna des Käufers.
Es versteht sich von selbft, daß bas im Voraus gekaufte Holz 2t. nicht auf den Markt gebracht, sondern direkt vor die Wohnung des Käufers gefahren wirb.
3) Wenn Holz und Kohlen auf einen Jahrmarkttag zum Verkauf in die Stadl gebracht werden, müssen die damit beladenen Fuhrwerke neben dem Bahndamm, vor dem Neustädter Thore, aufgestellt werden.
4) Die Verkäufer haben die hinsichtlich ber Aufstellung der beladenen Fuhrwerke crtheilt werbenden Weisungen des Polizei- Beamten und der Polizei-Osficianten unweigerlich zu befolgen.
5) Wer diese Weisungen nicht befolgt, oder wer das feilgebotene Holz, die Kohlen, bas Heu und Stroh anderwärts aufstellt, verfällt in die durch Art. 203 des Polizei-Straf-Gesetzcs angetrohte Strafe von 30 fr. bis 10 st.
Gießen, den 11. October 1867. Großherzoglicheö Kreisamt Gießen.
Dr. G o l d m a n n.
polizeiliche ZZekanntmachung.
Gefundene Gegenstände i
Ein eisernes Kettchen und ein kleines Taschentüchelchen.
Die Eigcnthümer werden aufgcfordert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigensalls diese Gegenstände auf Der- langen an die Finder zurückgegebcn oder später zu Gunsten der Armenkasse werten versteigert werben.
Zugelaufen: Ein schwarz, unb weißgcflccktcr, etwa '/„ Jahr alter Hunb.
Gießen, ten 18. Octobcr 1867. Großhcrzogliche Polizei-Verwaltung ber Provinzialhauptstatt Gießen.
Nover.
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
^efonhere Maimtnuicfjung.
3767) Die in Erledigung gekommene Steift eines Verwalters im hiesigen Bür- gerhofpital soll wieder besetzt werken. — Qualificirtc Bewerber um diese Stelle wer
ben cingclaben, ihre Anmeldungen schrist- lich bis zum 25. 1. Mts. bei dem Unter- zeichneten cinzureichcn.
Gießen, am 14. October 1867.
Der Dirigent der Armen-Eommission: Vogt.
VerneigcrungeiL 3819) Donnerstag den 23. Oktober, Nachmittags 1 Uhr, sollen in der Wohnung des verstorbenen ; UniversitätSdiencrS Schwarz in der Rcustatk,


