solcher den betreffenden Kreisarzt und den Kreisveterinärarzt, wenn'dieser nicht zugleich der vorher behandelnde Arzt war, zu requiriren befugt ist, oder statt deffen die Abordnung eines Eommissärs der Ober-Medicinal-Direetion verlangen oder ein Cbcv gutachten der Ober-Medicinal-Direction einziehen kann, auf den alsdann erfolgenden Ausspruch aber definitiv zu erkennen hat.

Strafen.

§ $0. Zuwiderhandlungen gegen die in den fi. 13 bis 25 dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen, welche nicht der disciplinären Ahndung unterliegen, werden, insofern sie eine Verletzung angeordneter Stall-, Cit?= oder Gemarkungs-Sperren enthalten, je nach Erheblichkeit des Falls mit 10 bis 100 st. oder Gefängniß von 7 bis 28 Tagen bestraft, sofern nicht höhere in dem Strafgesetzbuche angedrohte Strafen verwirkt sind; und es kann ohne Weiteres auf Antrag des Dcterinärztes oder An­ordnung des Kreisamts die Tödtung der betreffenden Thicre und die Vernichtung der leblosen Gegenstände unter polizeilicher Aufsicht verfügt werden. Eine Entschädigung findet in solchen Fällen nicht statt? wohl aber bleiben "die Entschädigungsansprüche solcher, welche durch eine Zuwiderhandlung in ihrem Vermögen verletzt worden sind, "gegen den Zuwiderhandelnden Vorbehalten. Zuwiderhandlungen anderer Art werden, je nach den besonderen Verhältniffen des betreffenden Falls mit 2 bis 60 st. polizei- gerichtlich bestraft.

In Fällen, in welchen der Natur der Sache nach eine polizeigerichtliche Bestrafung nicht abgewartet werden kann, nament­lich in Fällen von Widersetzlichkeit gegen den Vollzug angeordneter Maßregeln ist dieser Vollzug mit Anwendung polizeilicher Hülfe zwangsweise zu erwirke».

Ueberwachung.

8-31. Zur Aufsicht Hinsichtlich der Befolgung aller Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai d. I. und dieser Vcrord nung, vorzugsweise Hinsichtlich der Verbote der Ein- und Durchfuhr und des Verkehrs im Innern, sind, außer den in §. 10 Satz 4 b) erwähnten Personen verpflichtet:

Die Großherzoglichen Gendarmen, sowie das etwa zur Mitwirkung zugezogcne Militär; ferner die Zoll-, Steuer- und Octroi-Aufseher, alle auf den Feld- und Forstschutz verpflichteten Personen, fdmmtliche Polizei Beamten und Polizei Ossiciantcn aller Grade und die Ortsdiener. Unsere Kreisämter sind überdies ermächtigt, nach Befinden das Ausfichtspersonal durch Bestel­lung und Verpflichtung besonderer geeigneter Personen auf Kosten der Gemeinden zu verstärken. Dabei wird erwartet, daß die Veterinärärzte und alle auch nicht zu den Localcommissionen gehörige Ortsvorstandspersonen aus Rücksicht auf das öffentliche Wohl sich aufgefordert sehen werden, Vergehungen, die zu ihrer Kenntniß kommen, geeigneten Orts zur Anzeige zu bringen. Besonders ausgezeichnete Dienste des Aufsichtspersonals werden angemeffen belohnt werden. '

§ 32. Wir behalten uns vor, bei drohender oder ausbrcchender Seuche, je nach Lage der Sache weitere nothwendig erscheinende Maßregeln, oder die Modifikation des Gesetzes vom 22. Mai d- I. sowie dieser Verordnung zu verfügen und mit angemessenen polizeilichen Strafen zu bedrohen, sowie nach Maßgabe der Verhältnisse Milderungen der Bestimmungen des Ge­setzes vom 22. Mai d. I. und gegenwärtiger Verordnung eintreten zu lassen.

Urkundlich Unserer eigenhändige» Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 23. Mai 1867.

(L. S.) LUDWIG-

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