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5.6.1867
 
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k 20 Als Ort gelten Städte, Flecken, Dörfer und sofern sie 600 Schritte von den benachbarten Ortschaften entfernt sind, auch ööfe, Weiler und einzelne Mederlaffungen. Selbstständige Gemarkungen werden als Orte angesehen und behandelt.

' e 21 Wo der Durchtrieb von Weidevieh durch verseuchte Orte nach den benachbarten örtlichen Verhältnissen durebauö nicht ru vermeiden ist, darf er ausnahmsweise, jedoch nur unter Beobachtung der angeordneten polizeilichen Maßregeln gestattet werden Die durchqettiebencn Weidethicrc sind nach Ankunft am Bestimmungsort 10 ^age lang abgesondert zu halten und

zu

erstrecken: ,

a) auf die Stallungen und Standorte selbst und ihre gesammte innere Einrichtung;

b) auf alle in den Ställen und Standorten und bei den erkrankten Thieren überhaupt ui Gebrauch gewesenen Geschirre c) auf^d^ War'tepersonal und dessen Kleider, Betten u. s. w., sowie auf die sonst mit den Thieren in Berührung flefem»

tbterarjthdhund thierischen Rohstoffen auf der Eisenbahn dnrch einen verseuchten Ort ist unter Beobach- tuna der voliwilicken Schutzmaßreqeln zulässig. , r f c

& 22 Sckafe und Liegen, welche mit rinderpestkrankem Lieh in Berührung gefommen sind, muffen vom Rindvieh sofort getrennt und von allen anderen Thieren solange abgesondert werden, bis die Seuche als erlösen crfLnt und unter tierärztlicher Aufsicht die Desinfection vorgenomn,en ist. , .. . ,r «ne , .x.

Wird bei diesen Thieren der Ausbruch der Rinderpest amtlich festgestellt, so treten dieselben Maßregeln, wie beim Ausbruch der Rinderpest beim Rindvieh in Wirksamkeit.

Desinfection. _ t

23. Sobald ein verseuchter Stall geleert ist, muß unter thierärztlicher Aufsicht die Desinfection erfolgen, eie hat sich

d) auf" den^Ort wo die Thiere gefallen oder getödtet worden sind und auf die bei der Tödtung benützten 6)crätbe und e) auf^di'e Transportmittel, mittelst deren gefallene oder getödtete Thiere, oder auch Dünger, Streu, Futter, Abfalle und dergleichen aus den verseuchten Ställen und Standorten weggeschafft worden sind,

f) überhaupt auf Alles, was mit kranken oder verdächtigen Thieren in Berührung gekommen ist. .

Gegenstände, deren Desinfection nicht stattfinden kann, oder von denen der Elgenthümer es wünscht, sind zu vernichten.

Erlöschen der Rinderpest. -

§. 24. Die zur Unterdrückung der ausgetretenen Rinderpest getroffenen Maßregeln treten außer Wirksamkeit, wenn die Seuche amtlich als erloschen erklärt ist. , c

Die Seuche ist amtlich als erloschen zu erklären, wenn 21 Tage nach dem letzten verdächtigen Falle oder nach der letzten Tödtung im Seuchenort kein neuer verdächtiger Erkrankungsfall vorgekommen ist und auch bei der wiederholten Besichtigung des gesaminten Viehstandes nach diesem Zeitraum kein solcher Fall ermittelt wurde.

«Wiederbesetzung der Ställe.

§. 25. Die Wiederbesetzung der verseucht gewesenen Stallungen oder Standorte mit Rindvieh, Schafen oder Ziegen darf innerhalb der ersten vier Wochen, nachdem die Seuche für erloschen erklärt worden ist, nicht erfolgen.

Verseucht gewesene und desinficirte Ställe sind vor der Wiederbesetzung einer wiederholten Räucherung zu unterwerfen.

Entschädigung.

§. 26. In den Fällen, in welchen ein Thier wegen Zweifels an der Natur der Krankheit, oder wegen bereits empfangener Ansteckung oder wegen deßfallsigen Verdachts getödtet worden ist (§ 17) hat der Eigenthümer eine Entschädigung von /3 es, Werths, welchen das Thier in gesundem Zustande, ohne Rücksicht auf die ausgebrochene Seuche und die wegen derselben ergrif­fenen Maßregeln hatte in dem Falle aber, daß gesunde, der Ansteckung noch nicht verdächtige Thiere, aus resorgmß wegen möglicher Ansteckung (z. B. aus benachbarten Ställen) auf Antrag des Arztes getödtet werden, eine Entschadignng des vollen Werthes aus der Staatskaffe zu erwarten, in diesem Falle unter Aufrechnung des Werthes der ihm zum Verbrauche oder Ver­äußerung überlassenen Theile des Thieres. , . ,

Die Kosten der Desinfection trägt in allen Fällen der Eigenthümer der gefallenen oder getodteten Thiere. Insoweit der Eigenthümer Ersatz ans der Staatskasse erhält, gehen an den Staat die Ansprüche jenes auf Entschädigung über, ne ihm etwa gegen Dritte zustehen.

Kosten.

§. 27. Die Kosten der ärztlichen Behandlung erkrankter oder verdächtiger Thiere, der Verfügung über die Uebcrreste ter Thiere trägt der Eigenthümer der Thiere, die Kosten der Untersuchung und Oeffnung gefallener, erkrankter oder verdächtiger Thiere (§.1517), vorausgesetzt, daß der Eigenthümer nicht den Anspruch auf Entschädigung durch gesetzwidriges Verhalten verwirkt hat, die Kosten der zu führenden Aufsicht über deu Viehstand (§. 10 und 21), soweit solche den ^etennararzt betreffen, sowie die Kosten etwaiger allgemeiner Maßregeln, trägt die Staatskasse.

Verlust der Entschädigung. ,

§. 28. Wenn der Inhaber der Thiere die Gefahr, zu deren Unterdrückung die Thiere getödtet werden muffen, selbst in schuldhafter Weise herbeigeführt hat, so soll derselbe der Entschädigungsansprüche verlustig sein.

, R e c u r s e.

§. 29. Beschwerden bei höheren Behörden gegen Anordnungen auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 22 Mai d. I-, welche nach dem Ermeffen der anordnenden Behörde keinen Aufschub leiden, haben keine aufschiebende Wirkung. in) >n allen Fällen, in welchen ein bestimmter Ausspruch des betreffendeu Veterinärarztes zu erfolgen hat und ccr ^-o zug t||t m nach seinem pflichtmäßigen sachkundigen Ermeffen ohne Nachtheil nicht aufgeschoben werden kann, findet ein Reairv co e ) ligten dagegen nicht statt. . . . , : . a

Wenn aber die Zeit und die nothwendigc Erhaltung des Gegenstandes in seinem Zustande es gestattet, so s h

Veterinärarzte sowohl, als dem Betheiligten frei, bei vem Kreisamte auf eine nähere Untersuchung anzutragen, welches dann zu