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für die
Provinzialhauptstadt Gießen.
(UmtsüCdtt hcs Greifes fließen.)
Erscheint rvöchrntlich zwei S)i a l: Mittwochs und Samstag«. — Preis de« Jahrgang« für Einheimische 1 st. 42 fr., für Auswärtige incl. de« Vorschrift«« mäßigen Postau'schlag« 1 st. 42 fr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpedition lEanzleiberg Lit. B. Nr. 1).
07. Mittwoch den 4L December 1807.
Amtlicher Theil.
Zu Ur. K. G. 5714. Gikßkn, am 30. Houcmbcr 1867.
tlirtrestrnd; Die Musterung der Militärpflichtigen im Jahre 1868.
Das
Groß Herzog licht Krcisaml Giksten
an
die Grofcherzoglichen Bürgermeistcreirn des Kreises.
Nach einer Verfügung Großbcrzoglichen Ministeriums res Innern vom 26. d. MtS. soll das NekrutirungSgeschäft im Jahr 1868 so beschleunigt werden, daß die RikrutirungS-Commiisionen ihre Thätigkcit bereits im ersten Vicrtheile des Jahres beginnen können. Hiernach ist erforterlich, daß die Vorarbeiten für die Musterung des Jahres 1868 sofort vorgenommcn werden. Wir beauftragen Sie daher:
1) von den betreffenden Pfarrämtern den vorgeschriebenen Auszug aus dem Gcburtsprotocoll über die im Jahr 1848 gebornen Conscriptionspflichtigen zu erwirken.
2) Haben Sie auf Grund dieses Auszugs hin die Ortsliste in alphabetischer Ordnung der Pflichtigen doppelt aufzustcllen und zugleich in dieselbe auch die, in dem nachstehend abgcdruckten Verzeichnisse bemerkten, von der Musterung 1867 zu derjenigen von 1868 verwiesenen Leute Ihrer Gemeinden einzutragcn, unter Ansührung des Grundes, warum der betreffende Militärpflichtige zur nächsten Musterung verwiesen worden ist.
3) Nach Aufstellung der OrtSliste werden Sie solche dem Gemcinderath zur vorgeschriebenen Prüfung vorlegcn, und nachdem dieses geschehen, ist ein Exemplar davon, nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Gemeinde, vom 14. bis ein- schießlich den 3 0. December 1. I. am Gemeindehaus anzuhcftcn und nach Ablauf dieser Fiist sind die Listen mit allen ihren Anlagen bis den 2. Januar 1868 unfehlbar an uns einzusenvcn.
4) Ist in Ihren Gemeinden, nach Empfang dieses Ausschreibens, alsbald bekannt zu machen, daß Derjenige, welcher die Versetzung in'S Depot nach Art. 17, oder die einjährige Zurückstellung nach Art. 18 des RekrutirungSgefctzes anfprechcn zu können glaube, diesen Anspruch sofort, jedenfalls aber während der Anheftung ter OrtSliste bei Ihnen zu Protokoll zu geben habe. Ucbcr die Summe, welche bei den für 1868 erhobenen Depotansprüchcn zu Grunde zu legen ist, werden wir Ihnen noch besondere Miithcilung machen.
5) Eiwartcn wir, daß Sie bei Ausnahme der Depotprotokolle nach den bestehenden Vorschriften verfahren, solche namentlich sogleich nach ihrer Ausnahme und nachdem das aus der zweiten Seite befindliche Bcrathungs - Protokoll des Gcmeindcraths ausgenommen worden ist, an uns zur Prüfung einsendcn und erst dann offen legen, wenn Sie dieselben von uns wieder zurückerhalten haben.
6) Sind die zu den Dcpotprotokollen erforderlichen Bescheinigungen über den Betrag der Hypothekschulden der Depotan- sprechenden vom OrtSgericht auszustellen. Diese Bescheinigungen müssen von sämmtlichen LrtsgerichtSpersonen unterschrieben und das Siegel bcigedrückt werten. Ferner müssen alle Beilagen, die zu den Depotprotokollen erforderlich sind, vor Aufnahme der letzteren vorliegen. Liegen die erwähnten Bescheinigungen nicht vor, so sind die Depotprotokolle nicht früher aufzunehmcn, als dieselben erbracht find. Es versteht sich von selbst, daß die Erbringung der Bescheinigungen während der Anheftung ter OrtSliste zu geschehen hat, weil während dieser Zeit, wie oben erwähnt, die Depotprotokolle ausgenommen weiden müssen. Auch darf nicht übersehen werden, daß der Name des Bürgermeisters, welcher an der Bcrathung Theil nimmt, im Dcpolprotccoll auf Seite 2 oben aufge- führt und dessen Stimme den übrigen zugezählt wird.
7) Militärpflichtige, welche in der Gemeinde geboren sind, aber derselben nicht mehr angrhören, werden in die OrtSliste mit der geeigneten Bemerkung eingetragen; zugleich sind aber von Ihnen, wcnn diese Militärpflichtige nicht ausgehört haben, Inländer zu sein, die vorgeschriebenen UeberwcisungSlisten aufzustcllen und diejenigen, welche in Gemeinden innerhalb des Kreises gehören, den betr. Großbcrzoglichen Bürgermeistereien direct, diejenigen dagegen, welche in andere Kreise gehören, alsbald an uns einzusendcn.
8) Bei denjenigen Militärpflichtigen, welche in das Ausland übergezogen sind, ist in der OrtSliste anzumcrken, ob die Auswanderung mit oder ohne Entlassung aus dem Unterthanen-Verbande erfolgt ist. Ist Enilassung ertheilt Worten, so haben Sie die Ihnen dcsfalls zugegangenen Benachrichtigungen der Ortsliste anzulegen, die Ihnen bei der Musterung wieder zurückgegeben werden sollen.
9) Wenn Militärpflichtige bereits freiwillig im Großberzoglichen Militär dienen, so ist das Regiment oder Corps, die Compagnie oder Schwadron, in welcher sie dienen, in der OrtSliste cinzutragen.
10) Befinden sich Militärpflichtige in Untersuchung oder gefänglicher Hast, so ist in der Ortsliste zu bemerken, wegen welcher Vergehen sie angcschuldigt oder vcrurtheilt worden sind. Auch muß bei solchen Militärpflichtigen, welche zur Musterung 1868 gehören und bereits früher schon bestraft worden sind, bemerkt werden, wie groß die Strafe gewesen und weshalb diese erfolgt ist.


