Ausgabe 
4.9.1867
 
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AnWeWs«

für die

Provinzialhauptstadt Gießen.

(jlmtsöfatt öes Greifes fließen.)

«rfädnt wöchentlich zwei Mal: Mittwoch« und Samstag«. Preis de« Jahrgang« für Sinbennifche 1 st. 42 ft., für Auswärtige incl. be« vorschrifts- "ißigen Postau'schlag« 1 st. 42 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Srpedition (Eanzleiberg Lit. B Nr l)

Jfs. 71. Mittwoch den 4, September 1SG7

Amtlicher T h e i l

B eka n n t m a ch u

Mit Bezug aus die Bekanntmachung vom 6. Mai d. I. wird hiermit zur Erkrankungen an Pocken unter den Schafen zu Reiskirchen nicht vorgekommcn sind, sind und die Krankheit als erloschen betrachtet werden kann.

Gießen/ den 30. August 1867. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. G o l d m a n n.

n q.

Kcnntniß der Schafbesitzcr gebracht, daß neue die erkrankt gewesenen Thiere vollkommen genesen

Das

Groß!) ermögliche Stadtgericht Gießen

an

die Großherzoglichm Drlsgerichte dieses Bezirks.

Betreffend: Die Gebühren der Ortsgerichtsdiener.

~ $n ^ftra9 GroWrzoglichen HosgerichtS dahier «heilen wir Ihnen nachstehende Verfügung Grrßherzoalichen Minilkcriums der Justiz zur Nachricht und Bemessung mit. In der hierin sub IV erwähnten Zusammenstellung sind tie AuSschellaebübren in folgenden Ortschaften de« StadigerichtSbezirkS auf die, einem jeden Orte beigesetzten Beträge festgesetzt:

, ®lf6tn......30 Kreuzer, j Großen-Linden .... 8 Kreurer

Lang-GönS 10 , Watzenborn und Steinberg 10

Heuchelheim 10 | Leihgestern 8

Bezüglich der übrigen Ortschaften verbleibt es bei der seitherigen Taxe.

Gießen, den 31. August 1867. Muhl.

Abschrift d e r Abschrift.

Zu Nr. I. M. 3385. Darmstadt am 12. Juni 1867

Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche

Ministerium der Justiz

an

Großhcrzogliches Hofgericht der Provinz Starkenburg, auf den Bericht vom 6. v. Mts.

In Folge der bei uns ungelaufenen Vorstellungen wegen Erhöhung ter rubrieirten Gebühren haben wir auf Grund der von Ihnen und dem Hvfgerichte der Provinz Oberhessen erstatteten Bericht folgende Bestimmungen getroffen:

I. bezüglich der Jnsinuationsgebühren hat es bei der seitherigen Taxe zu verbleiben, weil tie OrtSgerichtSdiener meistenteils zugleich auch Polizeidiener sind und die Insinuation gelegentlich ihrer Rundgänge als Polizeitiener in der Regel werden mit be- sorgen können, überdies aber wegen der vielen Klagen über die Höbe der OrtegericbtS-Gebühren jede nicht durchaus notbwendiae Steigerung derselben zu vermeiden ist. b

II. was die fixe Gebühr für Bestellungen des Ortsgerichts betrifft, so sind

1. die Ortsgerichte anzuweisen, regelmäßige Sitzungstage einzuhalten, so daß zu solchen ordentlichen Sitzungen weder eine Bestellung der OrtSgerichtSmänner, noch derjenigen, welche am Ortsgericht zu ihun haben, ersvrterlich ist -

2. nur wenn außerordentliche Sitzungen in eilenden Fällen nöthig werden, können die üblichen Gebühren'für Be­stellung der Ortsgerichismänner und anderer Personen gebilligt werden, welche derjenige zu zahlen hat, der diese außer- ordentliche Zusammenberusung veranlaßte, auch wenn hierbei gelegentlich noch andere nicht eilende Sachen, erledigt werden -

3. sind mehrere Glieder einer Familie zu bestellen, welche in einem und demselben Hause »ebnen, so ist nur tie einmalige Gebühr von zwei Kreuzern zulässig; y

4. im Falle der pos. II. 2 ist bei der Verzeichnung der Bestellgebühr auf dem betreffenden Aktenstück und auf tem jur Decretur unzureichenden Kostenverzeichniß anzugeben, daß eine außerordentliche Sitzung veranlaßt gewesen fei.

III. hinsichtlich ter Gebühren für das Ausrufen bei Versteigerungen tat es bei der blättrigen Taxe fein Bewenden - wenn jedoch eine Versteigerung fünf Stunden, oder länger dauert, kann tie Gebühr für einen ganzen Tag verrechnet werden auch wenn die Versteigerung einen Dox- oder Nachmittag beendet wird. '