Ausgabe 
4.5.1867
 
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und grhoriger Form befunden haben, {über folgende Bestimmim- | gen ühereingekommen sind :

Artikel 1

Die gesummten Großherzoglich Hcssischcn Truppen treten für Krieg und Frieden als eine geschlossene Division in den Verband eine» der Armce-CorpS des Königlich Preußischen Heeres und damit unter den Oberbefehl Leiner Majestät des Königs von Preußen.

Artikel 2.

Zu diesem Zwecke sinket eine entsprechende Umformation der Großherzoglich Hessischen Division nach Preußischem Organisa- tionS-Modus für Krieg und Frieden statt (conf. Anlage), welche in den Hauptpunkten mit dem 1. Cctober d. I. vollendet sein , wird-

Es kommt für das Großherzogthum Hessen diejenige Wehr. Verfassung zur Einführung, welche für Vie Königlich Preußische Armee durch die Artikel 53, 55 und 56 des Entwurfs der Ver­fassung des Aorddeuischen Buntes festgesetzt ist, resp. durch spä­tere BunteSgesctzc festgesetzt werten wirt.

Artikel 3.

Um jedoch den Hebergang in tie neue HcereSverfassung zu erleichtern, wird ausnahmsweise und unbeschadet ter im Artikel 53 der Verfassung tcs Nortteutschcn Bundes bestimmten Wehr- j pflichtigkeit für cte nächsten 5 Jahre noch eine «st. Übertretung von Dienstpflichtigen furch auSgeciente Unlcrofpcicre und Spiel- leute und ein Tausch Dienstpflichtiger mit sreigeloosten nicht Dienstpflichtigen unter Controle ces Staates gestatiet.

Artikel 4.

Großherzogliche Unterthanen, denen die Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Dienst zustcht, können dieser Dienstpflicht unter gleichen Bedingungen, wie jeder Preuße, auch in der Kö­niglichen Armee genügen; tasselbe findet vice versa statt.

Artikel 5.

In dem Großherzogthum Hessen ist mit Ausschluß der Militär-Kirchen-Ordnung rie gesummte Preußische Militär-Ge- ; setzgebung dis zum 1. Oktober t. I. einzuiühren und zwar so- wohl die Gesetze selbst als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Jnstruetionen und Reskripte, namentlich also das Militär-Strafgesetzbuch vom 3. April 1*45, Vie Militar-Strasgerichts-Ordnung vom gleichen Tage, die Der- orknung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, tie für Krieg und Frieden ergangenen Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflcgungswefen, Einquartirung, Ersatz , von Flurbeschädigungen, über Mobilmachung :c. sowie auch über Organisation, Gliederung, Ausbildung, über den Ersatz des Osficicr-Eorps und über das Milikär-Erziehungs- und Bilfungs- wesen. Sämmtliche nach den Preußischen Militär-Etrafbestim- mungen über die Competenz der Tlivisions-Commandeure hinaus, gehenden gerichtsherrlichen Befugnisse^ sowie das Bestätigungs­und Begnadigungsrecht bei Erkenntnissen gegen Angehörige ter Großherzoglichen Division werden für FrietenSzeiten von Seiner Königlichen Hoheit dem Grvßhcrzog, beziehungsweise von den Großherzoglichen Militärbehörden ausgeübt.

Die durch die vorstehenden Verabredungen bedingte Umfor­mung der Großherzoglichen Militär-Admin stration wird, soweit irgend möglich bis zum 1. October c. durchgeführt sein; wo die Innehaltung dieses Termins in einzelnen Zweigen der Verwal­tung nicht angängig gewesen ist, wird Großherzeglich Hessischer SeitS tie äußerste Beschleunigung zugesichert. Auch in die Zu­kunft ergehenden Modifikationen und Abänderungen vorsteheuter Bestimmungen, sowie neue hieraus bezügliche Gesetze und Ver­ordnungen, werden für die Großherzogliche Division zur Ein­führung gebracht.

Artikel 6.

Zum Dehufe der Einführung im Großherzogthum wird Seine Majestät der König von Preußen Allerhöchst Selbst die zur Zeit gültigen, sowie alle noch spater zu treffenden derartigen Festsetzungen k. Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog un­mittelbar zugehen lassen. In gleicher Weise wird Seine König­liche Hoheit der Großherzog gleichzeitig mit dem Erlaß an die Großherzogli che Division ein Exemplar aller dieselbe betreffenden, organisatorischen Bestimmungen Seiner Majestät dem Könige mittheilen.

Zur Vermittlung ter laufenden, dienstlichen Beziehungen, findet ein direkter Schriftwechsel zwischen dem Königlich Preußi- scheu KriegS-Ministerium, sowie dem General-Commanto des in Art. 1 aufgeführten Armee-Eorps einerseits und dem Großher-

zoglich Hessischen KnegS-MinisteriuM beziehungsweise dem Groß- herzoglichen DivisionS-Eommando andererseits statt.

Artikel 7.

-Liewchl Seiner Majestät ttm Könige als Bundesf'eldhcrrn (nach Art. 59 der Bundes-Verfassung) das Recht zustcht die Dislocaiica aller Theile tcs Buutesheeres und die Starke.Ver­hältnisse in den einzelnen Eontingenten im Kriege und im Feie- den anzuortne», so will Allerhöchst Derselbe toch für die lauer friedlicher Verhältnisse bezüglich der zum Rorddeutschen Bundes- Heere gehörigen Quote der Großherzoglichen Division von dieser Berechtigung nur Gebrauch machen, wenn Sone Majestät Sich im Jntercffe des BundkSdienstes zu einer solchen Maßregel be­wogen finden. Seine Majestät ter König von Preuß.n n-ollen in solchen Fallen Sich vorher mit «seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog in Vernehmen setzen.

Artikel 8.

Die Benutzung Großherzoglichen Gebiets in der Umgegend von Mainz zu militärischen Hebungen steht der Königlich Preu- ßischen Garnison in derselben Weife und eveut. gegen dieselben Entschädigungen zu, wie den Truppen ter Großherzoglichen Division. .... , .

Machen kriegerische Verhältnisse eine die Belegungsfahigkert ter Mainzer Kasernen und Baracken Übersteigende Verstärkung der fertigen Garnison oder eine Zusammenziehung von Nord- deutschen Buntesiruppcn bei Mainz nothwendig, so werd.n tie Truppen nach vorgängigem Einvernehmen mit der Gioßherzog» licbcn Regierung in den Mainz nächst gelegenen Großherzoglichen Ortschaften vorübergehend ebenso untergebracht, wie Dies mit Großherzoglichen Truppen geschehen wurde. _ ,

Bon Anordnungen, wie solche <m gegenwärtigen Artikel in Aussicht genommen sind, machen tie betreffenden Königlich Preu- ßischen Eommandobehorcen dem Großherzoglichen Territorial- Commiffär zu Mainz Mittheilung und beratheu mit demsetben die Mittel und Wege, wie die militärischen Zwecke mit möglich­ster Berücksichtigung der Interessen des Landes und der Ein­wohner zu erreichen sind. _

Bis zur vollständigen Einführung ter im Artikel 5 specifi- cirten Bestimmungen über Hebungen, Einguarlirung, Flurcnt- schädigung re. be.ält es in dieser Hinsicht bei dem bisher in Be­zug auf tie Filddienstübungen rc. der Mainzer Garnison üblichen Verfahren sein Bewenden.

Artikel 9.

Seine Majestät der König von Preußen wird tie Großher- zugliche Division alljährlich mindestens einmal entweder Allerhöchst Selbst inspicircn, oder durch zu ernennende Jnspecteure, deren Peisvnen vorher Seiner Königlichen Hoheit dem Großberzog bc- zeichnet werten sollen, in ten Garnisonen otcr bei den Hebun­gen, zu welchen tie Großherzoglichen Truppen auf vieösällige Anortnung auch außerhalb des GroßherzogihumS herangezogen werden können, inspiciren lassen. Die in Folge solcher Jnspi- cirungen bemerften sachlichen oder persönlichen Illißstande wird Seine Majestät der König Seiner Königlichen Hoheit dem Groß- Herzog miitheilcn, welcher Seinerseits dieselben abzust.llen sich verpflichtet, und von dem Geschehenen dann Seiner Majestät dem i Könige Anzeige machen laßt.

° Artikel 10.

Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung ter Officier-Corps, partieipiren tie Großherzoglich Hessischen Osfiriere und Osficier-A-piranten an den betreffend.n Eliiilchiun- gen des Preußischen Heeres, als da sind, die höheren Meli.är- Bildungs-Anstalten, incl. der Kriegssebulen, die Exanrinations- Eommissionen, die miliiärwiffenschastlichen und technischen Jnstt- tute, ferner das Lchr-Bataillon, die Militär-Reitschule, Milttär- Sch'ießfchule, die Eentral-Turn-Anstalt, d.r große Generalstab rc.

Hm dieselbe Gleichmäßigkeit auch hinsi.rtlich der Ausbildung und des inneren Dienstes der Truppen zu fördern, können nach gegenseitiger Verabredung ein ge Großherzoglich hessische Otficiere auf ein bis zwei Jahre in die Köni lich Preußische, und Königlich Preußische Officiere für einen gleichen Zeitraum in die Großher- zoglich Hessische Armer zur Dienstleistung commancirt werde».

Artikel 11.

Die Ernennung des Höchstcommantirenfen ter Großherzog­lichen Division wollen Seine Königliche Hoheit ter Großhcrzog in ter Weise vollziehen, faß Allerhöchstderselbe tie Ernennung von tem Einverstäntniß Seiner Majestät ter König» von Preu- feen abhängig macht.

In Gemäßheit dcS Art kel 60 te« Buntes Verfassungs- Entwurfes bleibt Seiner Majestät tem Könige von Preußen ta»