Sie werden daher die OrtSgerichtS-Vorsteher auch auf diese Obliegenheit Hinweisen, und ihnen weiter eröffnen, M in allen Fällen, in welchen die Pfand-Gegenstände am Orte brr Pfändung nicht verwertet werden konnten, ein benachbartes OrtSgericht mit der weiteren Versteigerung beauftragt, und daß der betreffende auswärtige OrlSgenchtS-Voritcher angewiesen werden wirk, die Pfänder in dem Ende abholrn zu lassen. In dem Bericht, mit welchem das Protokoll über die fruchtlos abgchaltene Versteige- runq eingesandt wirb, muß ausdrücklich angeführt werden, daß die Pfänder im Piand-Local zur Disposition stunden, und ebenso muß der mit Abholung und weiteren Versteigerung beauftragte OrtSgerichtS-Vorsteher angewiesen werden, daß er vorher den ^ag notifi- cire an welchem die Abholung vollzogen werden soll. — Bedarf es zu dieser Abholung eines besonderen Transportmittels, so hat der mit ter anderweitigen Versteigerung beauftragte Vorsteher für kesseu Beschaffung _ju sorgen, und verficht e« Heb von iclbit, daß fcie Kosten dieses Transportes nur nach vorgängiger Decretur zu erheben und falls fie vergeblich aufgewendet wurden, z- B- wenn das abzuholende Pfand im Pfanblocale sich nicht vorsindet, von dem zu tragen sind, ter |it schultvcll veranlaßt hat. — Zuwider- hantlunacn gegen diese Vorschriften sind sofort mit entsprechender DiSciplinarstras« zu ahnten.
Wir erwarten, daß hiernach tie Durchführung dieser lediglich zur Beseitigung res bei Vollziehung t« Executions-Verfahren« vielfach beobachteten Derschleiis, sowohl im Interesse der Schuldner wie der Gläubiger, getroffenen Anordnungen keinen wciicrcn Widerstand finden wird unk daß Sie da, wo er dennoch austauchen sollte und Belehrung sich unzureichend erwcift, mit der nothigen Energie einschreiten werben. 3n Verhinderung de« Präsidenten:
° Weber. rat. nab en au.
Kür tie Abschrift:
Borngesser, _____________Landgerichts - Actuar.
ÄirKrn, am 29. Juli 1867.
ßrlrrffmö : Die Abhaltung des Feldrügengerichts der vierten Periode 1867.
Dag
GroKI)rr)ogliche Landgericht Gietzen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Landgerichtsbezirks.
Wir machen Sie wiederholt darauf aufmerksam, daß in den Feldrügengerichts-Protokollen bei jedem Posten die bczugsbercch- tiate Kasse und die disponirende Behörde anzugcben, daß es jedoch gestattet ist, wenn bei allen Posten die bezugsberechtigte Kasse und die disponirende Behörde gleich sind, am Schluffe des Protokolls die entsprechende allgemeine Bemerkung anzusugcn. Auper- dem weisen wir Sie an, die Protokolle am Schluffe zu unterzeichnen.
In Erledigung der Landrichterstelle:
A. B r a m m ,
Landgerichts - Assessor.
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
tßhictarCahunfl en.
Offenlegung des Grundbuchs und der Parzellenkarten der Gemarkung Reiskirchen.
1301) Es wird hiermit zur öffentlichen Kcnntniß gebracht, daß das neu errichtete Grundbuch der Gemarkung Reiskirchen nebst den dazu gehörigen Karten in dem Bureau des Großherzoglichen Ortsgerichts-Vorstehers Jünger zu Reiskirchen offengelegt worden ist. Die Betdeiligtcn sind befugt, während der Zeit der Offenlegung Einsicht von dem Grundbuch und von den Karten zu nehmen, auch gegen die Gebühr Grundbuchsauszüge (Geschosse) von dem Orts- gerichtS-Vorsteher, welcher solche binnen 14 Tagen anzusertigen hat, zu verlangen; auch werden sie von den Fcldgeschworncn auf entdeckt werdende, sie betreffende, Fehler aufmerksam gemacht werden. Alle Diejenigen, welche sich bei der Angabe de« Grundbuchs rückficktlicb des Besitzstandes und der Größen angaben für beschwert halten, find befugt, binnen einer unerstrecklichen Frist von sechs Monaten ihre Anstände entweder auf güt- lichcni Wege bei dem OrtSgerichtS-Vor- steher, vor welchen sie ihren etwaigen Geg- ner verladen lassen können, zu beseitigen, oder, insofern dieses nicht von Erfolg ist, ihre Ansprüche bei dem unterzeichneten für Besitz- streitigkeiten zuständigen Gericht geltend zu machen, beziehungsweise wenn sie schon vor Offenlegung des Grundbuchs eine Besitzklage erhoben oder solche zwar nachher, aber bei einem andern als dem unterzeichneten Gerichte angestcllt haben, dieses letzterem binnen gleicher Frist anzuzcigen. Rach Ablauf der sechsmonatlichen Frist wird der Besitz, wie ihn das Grundbuch angibt, in Bezug auf die Personen der Besitzer und der Größen-
angabeu in allen den Fällen für richtig angenommen werden, in welchen weder eine gütliche Beseitigung bei dem Ortsgerichts- Vorsteher zu Protokoll gegeben, noch eine gerichtliche Klage deßhalb erhoben und er- forderlichen Falls bei dem unterzeichneten Gericht zur Anzeige gebracht worden ist.— Zugleich werken Diejenigen, welche die in Gemäßheit des Art. 30 des Gesches vom 21. Februar 1852 beigefügten Erwcrbtitel berichtigt zu sehen wünschen, ausgefordcrt, die erforderlichen Anträge binnen ter festgesetzten Frist von sechs Monaten bei dem zuständigen Gerichte zu stellen, und, wenn dieses ein anderes als das unterzeichnete ist, bei letzterem die Anzeige hiervon zu machen.
Die unerstrccklichc fccksmonatliche — vom 27. März k. I., kem ersten Erscheinen der Ekictallakung in der Darmstädter Zeitung beginnende — Frist geht mit dem 30. September d. I. zu Enke.
Gießen, den 2. April 1867. GroßberzoglicheS Laukgcricht Gießen. l)r. Plocb, A. ©ramm, Landrichter. Lankger^-Assessor.
Oeffenlliche Bekanntmachung.
Bctr.: Da» Schulkenwesen des Friedrich Seipp von Gießen.
2638) Die Mehrheit ter Gläubiger kcS in rubro genannten Gemeinschuldner- hat demselben heute eine Frist zur Zahlung von zwei Jahren mit kern Anfügen bewilligt, daß während dieser ElundungSzeit keine Zinsen von den angcmeldetcn Forderungen laufen sollen.
Indem man dieses Uebercinkornmen hier- mit zur öffentlichen Kenntniß bringt, fordert man alle Gläubiger de« Frictrich Seipp
von hier, die im heutigen Termin nicht erschienen sind, auf, etwaige Einwendungen gegen dasselbe binnen 4 Wochen, vom ersten Erscheinen dieser Aufforderung in öffentlichen Blättern an gerechnet, vor unter zeichnetcm Gerichte vorzubringen, indem sonst die Genehmigung unterstellt, und dar fragliche Ucbereinfcinmcn bestätigt wird.
Gießen, den 15. Juli 1867.
Großherzogliches Stadtgericht Gießen.
Muhl, Dr. A. v. Grolman, Staktrichter. Stavtger^Asscssor
2408) Großherzogliches Hofgericht der Provinz Oberhessen hat über das Vermögen des Theodor Welker vsn Hirschhorn, jetzt in Gießen, den förmlichen Concurs- Prozeß erkannt. Es werken demgemäß alle Diejenigen, welche Ansprüche an da« Vermögen ces Crikar« bilken wollen, hiermit ausgeforkert, dieselben im Termin
Montag den 9. September l. I., Vormittags 9 Uhr, bei Meikung stillschweigenden Ausschlusses von der Masse anzumclken und etwaige Vorzugsrechte bei Meikung Annahme Verzichts taranf zu begründen. Gleichzeitig soll im Termin die Güte »ersucht und eventuell ein Maffccuraior unk ©läubigerau«- schuß erwählt unk kercn Befugnisse festgestellt werken. Die nicht persönlich erftbet- nrnkcn, oder durch nicht gehörig Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger werden den Beschlüssen ker Mehrheit der erscheinenden Gläubiger heitreteirt) angesehen.
Gießen, den 24. Juni 1867.
Großherzoglichc« Stadtgericht Gießen.
Muhl, Dr. v. Schmalkalder, Stadirichter. Staktger^Affcffor.


