Ausgabe 
3.8.1867
 
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AnM-WM

für die

Provinzialhauptstadt Gietzen.

(flmtsüfatt bes Greifes gießen)

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch« und Samstag«. Preis de« Jahrgang« für Einheimische 1 st. 42 fr., für Auswärtige incl. W vorschrift«- mLßigen Poftauischlag« 1 fl. 42 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Giesten bei der Erpedition sCanzleiberg 8it. B. Nr. 1).

JV«. G2» Samstag den » August 1S(»7.

A m t l i ch e r T h e i l

Gießen, am 22. Juli 1667.

Betreffend: Das ExecutionSverfahren unv dessen Fortsetzung, ins- besondere wenn Mobilien gepfändet sind.

Das

G r o »I) e r) ii g l i ch e Landgericht Gießen

an

die sämmtlichen Ortögerichte des Landgerichtsbezirks.

Indem wir Ihnen das nachstehende Gcncral-AuSschreiben Croßherzoglichen HofgerichtS der Provinz Obeihcffen an die Stadt' und Landgerichte dieser Provinz vom 27. vor. Mts. zur Kenntnißnohmc mitlheilen, weisin wir Sie an, den in diesem General' Ausschreiben ertheiltcn Vorschriften in allen vorkcmmenden Fällen aus'S Pünktlichste nach zu komm en, indem wir deren Be» folgung aus'S Strengste überwachen werten, übrigens auch die an Ihrem Ortwohnhastcn Personen daselbst bei jeder dazu geeigneten Gelegenheit über die in diesem General-AuSschreiben enthaltenen (für sie wichtigen) Bestimmungen genügend zu belehren und aus die Nochtheile aufmerksam zu machen, welche sie sich hiernach durch von ihnen veranlaßte Erschwerung, rcsp. Verzögerung der gegen sie gerichteten Exekution zuziehen würden.

Sollte es an einem Orte des Gcrichtsbezirks noch an dem nöthigen Local zur Aufbewahrung ter einen oder anderen Klaffe von Pfäntern fehlen, so hat das betreffende Ortsgericht uns davon zum Zweck ter Beschaffung eines solchen unverweilt die erforder- liche Anzeige zu machen. In Erledigung der Landrichterstclle: »

Hellmann,

Landgerichts Assessor.

Abschrift.

Zu Nr. H. G. 4981. Gießen, am 27. Juni 1867.

Betreffend: Wie oben.

Das

Großherzogliche Hofgcricht der Provinz Oberhessen

an

die Großherzoglichen Stadt- und Landgerichte dieser Provinz.

Ein von UNS unter der Rubrik: Die Fortleitung des ExecutionSverfahrenS u. am 12. Mai v. I. erlassenes General-Aus. schreiben besagt:

Wird Vie Verbringung gepfändeter Mobilien an einen benachbarten Ort ncthig, weil z. B- kein Gebot darauf geschah, so liegt die Besorgung dieses Transportes regelmäßig den Ortsgerichten ob, unv die Gcrichtsdiener sind nur ausnahm«, weise zur Mitwirkung heranzuziehen."

Diese Verordnung hat Veranlassung gegeben, daß eine ganze Anzahl von OrtSgcrichtS-Vorstehern höheren Ort« um deren Beseitigung nachgesucht und gebeten hat dergleichen Pfänder-Traneporte lediglich durch die Cerichtetiener besorgen zu lassen. Groß, herzogliches Ministerium der Justiz ist jetoch auf tiefes Gesuch nicht eingrgangen unv hat nicht nur tic abschlägige Bedeutung der Petenten, sondern weiter verfügt, daß auch alle übrigen OrtSgerichtS-Vorsteher dieser Provinz darnach beschieden und belehrt werden sollen, was ihnen in dieser Beziehung zu thun obliegt.

Zu dem Ende werten Sie Ihre sämmtlichen OrlSgerichtS-Borstehcr vor allem darauf aufmerksam machen, taß die Gericht«, diener bestehender Instruction gemäß gepfändete Mobilien stet« aus dem Besitz des Schuldners zu bringen und in das Von der Geweinte zu stellende Pfand-Local zu liefern haben; fowie taß es durchaus nicht ihre der OrtSgerichlS - Vorsteher Sache ist, für tic Herbcifchassung ter Pfänder zum VersteigeeungStermine Garantie zu leisten, und dadurch die Gerichtstiener von Einhaltung ihrer Dicnst-Jnstruciion zu entbinden.

Wo es an den nöthigen Lccalen zur Aufbewahrung ter Pfänder noch feblt, nöthigenfalls mit Hulse des betreffenden Kreis- amtS für deren ausreichende Beschaffung alsbald zu sorgen.

Entschließt sich aber ein OrtsgericktS - Vorsteher ausnabmSweise dazu, die Pfander sei es gegen Bürgschaft eine« Dritten oder ohne eine solche für überliefert anzunehmcn, und dies sowie weiter dem Genchtsdiener zu bescheinigen, taß er für die Pfänter garantire, dann muß er auch dafür sorgen, daß Die gepfändeten Gegenstände bei der Versteigerung im Pfand. Local anwesend und tcm Schuldner entzogen sinv.