Ausgabe 
28.11.1866
 
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AnzcheblM

für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 42 fr., für Auswärtige inet, de« vvrfchrifts- !fmäßigen Postaufschlags 1 st. 42 fr. Auswärts abonnirt man fich bei allen Postänitern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleibcrg Lit. B. Nr. 1).

Jto Mittwoch den 28. November 18GG»

Amtlicher T h e i l.

Zu Nr. K. G. 6548.

Bklnssend: Die Musterung der Militärpflichtigen des Jahres 1867.

Das

Großherjogliche Kreisamt

SN

Giehrn, am 24. November 1866.

Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Für die Musterung des Jahrs 1867 ist erforderlich, daß die Vorarbeiten für dieselbe alsbald vorgenommen werden. Wir beauftragen Sie daher:

1) von den betreffenden Pfarrämtern den vorgefchricbenen Auszug aus dem Geburtsprotocoll über die im Jahr 1847 gebornen Conscriptionspflichtigen zu erwirken.

2) Haben Sie auf Grund dieses Auszugs hin die Ortsliste in alphabetischer Ordnung der Pflichtigen doppelt auszustellen und zugleich ^in dieselbe auch die, in dem nachstehend abgedruckten Verzeichnisse bemerkten, von der Musterung 1866 zu der von 1867 verwiesenen Leute Ihrer Gemeinden einzutragen, unter Anführung des Grundes, warum der betreffende Mi- litärpflichtige zur nächsten Musterung verwiesen worden ist.

3) Nach Aufstellung der Ortslisten werden Sie solche dem Gemeinderath zur vorgeschriebencn Prüfung vorlegen, und nachdem dieses geschehen, ist ein Exemplar davon nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Gemeinde, vom 20 De- cember 1866 bis einschließlich den 7. Januar 1867 am Gemeindehaus anzuheften und nach Ablauf dieser Frist haben Sie die Listen mit allen ihren Anlagen bis den 10. Januar 1867 unfehlbar an uns einzusenden.

4) Äst in Ihren Gemeinden, nach Empfang dieses Ausschreibens, alsbald bekannt zu macken, daß derjenige, welcher die Versetzung in'» Depot nach Art. 17 oder die einjährige Zurückstellung nach Art. 18 des Rekrutirungsgesetzes ansprechen zu können glaube, diesen Anspruch sofort, jedenfalls aber während der Anheftung der Ortsliste bei Ihnen zu Protvcoll zu gebens habe. Bei den Dcpotansprüchen, die, erhoben werden, ist zur Beurtheilung der Frage, ob der Reclamant zur Stellung eines Einstehers vermögend sei, die Summe von 275 fl., welche für den Eintritt in die Staats - Ver­sicherungs-Anstalt für 1867 zu bezahlen ist, zu Grunde zu legen.

5) Erwarten wir, daß Sie bei Aufnahme der Depotprotokolle nach den bestehenden Vorschriften verfahren, solche namentlich sogleich nach ihrer Aufnahme und nachdem das auf der zweiten Seite befindliche Berathungs-Protocoll des Gemeinderaths ausgenommen worden ist, an uns zur Prüfung einsenden und erst dann offenlegen, wenn Sie dieselben von uns wieder zurückerhaltcn haben.

6) Sind die zu den Depotprotocollen erforderlichen Bescheinigungen über den Betrag der Hypothekschulden der Depot- ansprechenden vom Ortsgerichs auszustellen. Diese Bescheinigungen müssen von sämmtlichen Ortsgerichtspersonen unter- schrieben und das Siegel beigedrückt werden. Ferner müssen alle Beilagen, die zu den Depotprotocollen ersorberlich sind vor Aufnahme der letzteren vorliegen. Liegen die erwähnten Bescheinigungen nicht vor, so sind die Dcpotprotocolle nicht früher aufzunehmen, als dieselben erbracht sind. Es versteht sich von selbst, daß die Erbringung der Bescheinigungen während der Anheftung der Ortsliste zu geschehen hat, weil während dieser Zeit, wie oben erwähnt, die Depotprotocolle ausgenommen werden müssen. Auch darf nicht übersehen werden, daß der Name des Bürgermeisters, welcher an der Berathung als Gemeinderathsmitglied Theil nimmt, im Depotprotocoll auf Seite 2 oben aufgeführt und dessen Stimme den übrigen zugezählt wird.

7) Militärpflichtige, welche in der Gemeinde geboren sind, aber derselben nicht mehr angehören, werden in die Ortsliste mit der geeigneten Bemerkung eingetragen; zugleich sind aber von Ihnen, wenn diese Militärpflichtigen nicht aufgehört haben, Inländer zu sein, die vorgcschriebenen Ueberweisungslisten aufzustellen und diejenigen, welche in Gemeinden innerhalb des Kreises gehören, den betreffenden Gr. Bürgermeistereien direkt, diejenigen dagegen, welche in andere Kreise gehören, als- bald an uns einzusenden.