kS. müssen daher die Militärpflichtigen, für welche Vas Depot angesprochen worden ist, mit den betreffenden Großherzoalichen Bürgermeistern zur Hand sein. ° 8 0
2) Wird an jedem Tag nach beendigter Musterung das Erkenntniß der Aerz'e über die von den Militärpflichtigen angegebenen Fehler, diesen Militärpflichtigen bekannt gemacht, wobei ebenfalls die Gegenwart der betreffenden Bürgermeister nothwenviq ist, damit sie die nöthigen Einträge in ihre Listen zu machen im Stande sind.
3) Haben diejenigen Militärpflichtigen, die an sinnlich oder sofort nicht wahrnehmbaren Fehlern und Gebrech-n, wie namentlich Schwerhörigkeit, Kurzsichtigkeit, fallender Sucht, Geisiesschwäche, Taubheit rc., leiden, die deshalb von ihnen beizubringcnden so weit als thunlich mit dem Dienstsiegel der betreffenden Beamten zu versehenden stempelsreien Zeugnisse der Kreis- oder praktischen Aerzte, welche sie behandelt haben, der Geistlichen, Lehrer, Gemeinveräthe rc., deren Unterschriften öffentlich beglaubigt sein müssen, schon bei ihrem ersten Erscheinen vor der Rekrutirungs-Comm ssion dieser vorzulegen Die Zeug. Nisse von Privaten, namentlich diejenigen der Dienst, und Lehrherrn, Meister, Nachbarn u. dergi. m., können nur dann angenommen und beacht-t werden, wenn sie von diesen Personen bei Gericht zu Protocoll gegeben und beeidigt sind. Auch muß die Unbescholtenheit und Glaubwürdigkeit der Zeugen gehörig bescheinigt sein, sowie aus den Zeugnissen der Gemeinde- rathe hervorgehen muß, aus wie vielen Mitgliedern der Gemeinderath, zu denen auch die Bürgermeister gehören, bestehe. Das letztere haben Sie zu befolgen und weiter bekannt machen zu lassen, daß die oben genannten Gebrechen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die vorgeschriebencn Zeugnisse erbracht werben. Wenn daher Militärpflichtige an einem oder dem andern der obigen Gebrechen leiden, so wollen Sic dafür Sorge tragen, daß die vesfalls erforderlichen Zeugnisse erwirkt und der Rekrutirungs - Commission vorgelegt werden.
4) Sollte sich ein Militärpflichtiger in gerichtlicher Haft befinden und nicht gefänglich vorgesührt werden können, so ist von dem betreffenden Gerichte eine Bescheinigung hierüber cinzuziehen und der R.krutirungS - Commission vorzulegcn.
5) Wenn ein Militärpflichtiger durch Krankheit verhindert ist, so haben Sie eine deSfallsige Bescheinigung des Kreis- oder praktijchen Arztes einzuholen und der Rekrutirungs-Commission zu übergeben.
6) Befindet sich in einer Gemeinde ein blödsinniger^oder taubstummer Militärpflichtiger, der zur Musterung 1866 gehört, so werden Sie dafür sorgen, baß vcrselbe jetenfallS anwesenv ist und, wenn es nöthig werden sollte, mittelst Fuhre an'den Musterungsort gebracht wird, und außerdem haben Sie für solche Militärpflichtige von bem gesammten Ortsvorstand ein _ Zeugniß, welches das angegebene Nebel beurkundet, ausstellen zu lassen und dieses an die Rekrutirungs-Commission abzuaeben. 7) Die Bertretungs-Urkunden sämmtlichcr in der Staatsversicherungs-Anstalt für Stellvertretung imMckitärvienst versicherten Conscriptionspfllchtigen müssen der Rekrutirungs-Commission vorgezeigt werden, wcßhalb Vie Bersicherungs-Urkunven verjeniqen, r ^lb,t Er^cincn wollen, an Sie abgegeben und von Ihnen der Rekrutirungs-Commission vorgelegt werven können
8) Die sich angemeldet habenden Excapitulanten-Einstcher, worüber wir nachstehenb ein Verzeichnis beifügen, sind speciell anzu. weisen, sich an den Tagen, an welchen die Militärpflichtigen gemustert werden, vor Dem Beginn dieses Geschäfts zum Zweck ihrer Prüfung und ärztlichen Untersuchung einzufinden.
9) sämmtliche ConscriptionSpflichtige, sofern sie nicht schon durch das Gesetz von dem persönlichen Erscheinen bei der -^eung entbunden sind, oder von der Rekrutirungs-Commission int Laufe der Musterung definitiv entlassen ober bi« zur nächsten Musterung verwiesen worden, mit den Großherzoglichen Bürgermeistern, ober in deren Berhinverung. mit den betreffenden Beigeordneten, wie schon oben bemerkt wurde, den 30. Mai, MoraenS präciS halb acht Uhr, rum Loosen sich einzustellen. 8
Neber den Empfang dieses AusschreibenS, sowie darüber, daß Sie Vie Varin gegebenen Aufträge alle gehörig in Ihren Ge- meinen haben bekannt machen lassen, sehen wir Ihren berichtlichen Anzeigen binnen acht Tagen entgegen.
In Verhinderung des KreiSratha:
Pietsch,
RegierungS-Rath.
über diejenigen Ercapitulanten,
1) Jacob Kolmcr in Watzenborn.
2) Heinrich Kaiser in Staufenberg.
3) Andreas Zecher daselbst; Aufenthaltsort: Belln- Hausen, Kreis Marburg.
4) Ludwig Bernhardt in Großen - Linden.
5) Conrad Hedderich in Hcrmannstein.
6) Jost Philipp Hedderich daselbst.
7) Andreas Bernhardt in Waldgirmes.
8) Andreas Schmitt daselbst.
9) Peter Jßheim in Grüningen.
Militärdienst im Jahr 1866 angemeldet haben.
10) Jacob Böhmer in Heuchelheim.
11) Ludwig Burk in Königsberg.
12) Anton Müller in Lang - Göns.
13) Joh. Georg Bruder in Bellnhausen, Kreis Sieben» köpf; Aufenthaltsort: Braunsieinbcrgwe,k in der Lin- dener Mark, Bürgermeisterei Großen-Linden.
14) JohS. Roth in Nieder-Bessingen.
15) Philipp Luh in Großen-Linden.
16) Conrad Junker in Beuern; Aufenthaltsort: Gießen.
Berzeichniß
welche sich zum Einstehen in den
Polizeiliche Bekanntmachung.
Gefundene Gegenstände:
~ rofarothe und eine weiße Lallschleife, rin grün und braunseidener Gclvbeutel mit Golvpcrlcn, ein kleines zweiklingiges unedlem'Mtall"" b aUfe,t,enc8 unC ein arunseidenes Halstüchelchen, eine alte ordinäre Bnllc Nr. 14 und ein Kugelring von
Die E'genthümer werden ausgeforkert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Der. langen an die Finder zuruckgegeben oder später zu Gunsten der Armenkasse werden versteigert werden.
Gießen, den 27. April 1866. Gcoßhcrzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstabt Gießen.
Nover.


