Ausgabe 
27.1.1866
 
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Polizeiliche Bekanntmachung.

Gefundene Gegenstände:

Ein Paar violett Glacehandschuhe, eine Peitsche, ein braunseidenes Halstüchelchen, ein grauer Filzhut, ein leinenes Hemd, gez. I. L. 12., ein kleiner Hohlschlüssel, ein schmutziges weißes baumwollenes Taschentuch und ein großer Schlüssel.

Die Eigenthümer werden aufgefordert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Ver­langen an Die Finder zurückgegeben oder später zu Gunsten der Armenkasse werden versteigert werden.

Vor wenigen Monaten sind auf der Schürz'schen Bleiche folgende Gegenstände zu einer fremden Wäsche gekommen, nämlich: ein feines leinenes Taschentuch, gez. B. G. 6, zwei desgleichen, gez. M. O. 12, zwei weiße baumwollene Taschentücher ohne Zeichen und ein halbes Korsett. Da bis jetzt der Eigenthümer dieser Sacken nicht ermittelt werden konnte, sind dieselben an uns abgeliescrt worden und es wird dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von der Wäsche, bei welcher diese fremden Sachen gefunden worden sind, ein weißes leinenes Taschentuch, gez. E. D., vermißt wird.

Gießen, den 26. Januar 1866. Großherzoglichc Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

Nover.

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Besondere Bekanntmachungen.

Die Wasenmeister-Stelle zu Gießen betreffend.

296) An die Stelle des verstorbenen Wasenmeisters Ludwig Steinmeier dahier ist der Schwiegersohn desselben Johann Bender, Ortsbürger von Mornshausen, aber dahier wohnend, vom Stadtvorstande bestimmt worden. Als solcher hat er folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

Das herrenlos herumlaufende und herrenlos gefallene Vieh, sowie das an ansteckenden Krankheiten crepirte Vieh (welches letztere mit der Haut verscharrt werden muß) hat der Wasenmeister nach polizeilicher Anordnung alsbald wegzuschaffen.

Das Wegbringen, Abledern und Verscharren von Thieren, welche Privatpersonen gefallen sind, hat derselbe auf Ver­langen der Letzteren alsbald vorzunehmen, und wenn ihm die Eigenthümer die gefallenen Thiere nicht ganz zur Verfügung überlassen, vielmehr die brauchbaren Abfälle davon, als Haut, Fett rc. zurückerhalten, folgende Vergütung zu beanspruchen:

3) Von einem ausgewachsenen Schweine, einem

Kalbe und einer Ziege . . . . P- 30 fr.

4) Von einem Hunde . . ,, 8

5) Von Katzen und Säugferkeln . . . 2

1) Von einem Pferde, einem Ochsen und einer Kuh......3 fl. fr.

2) Von einem Rinde.....2

Wir unterlassen nicht, das hiesige Publifurn hiervon in Kenntniß zu setzen.

Gießen, den 22. Januar 1866. Großherzogliche Bürgermeistern Gießen.

V o g L

300) Die Pfandscheine Nr. 81463 und i 90280 sind angeblich verloren gegangen. Ansprüche an dieselben sind binnen 14 Ta­gen zu begründen, als sonst die Pfänder an die aufgetretenen Reklamanten überliefert werden. Gießen, den 25. Januar 1866.

Die provisorische Pfandhaus-Verwaltung.

Pimper. Demuth.

Fristbewilligung.

286) Die zu Martini 1865 fällig ge­wesenen Holz-, Gras- und Pachtgelder fön« nen allgemein nur noch bis zum 12. Februar I. I. ohne Kosten hierher bezahlt werden.

Lich, den 24. Januar 1866.

Fürstlich Solmsische Rentei Lich. Kreutzer.

Edictallsdungen

Oeffentliche Aufforderung.

294) Neber das dinterlassene überschul­dete Vermögen des verstorbenen Handels­manns Selig Frensdorf zu Beuern, diesseitigen Gericktsbezirk, dessen Erbschaft Von seiner Wittwe Namens seiner noch minderjährigen Kinder als natürliche Vor­münderin ausgeschlagen worden ist, hat die Wittwe desselben mit dessen aufgetretenen Gläubigern eine Ucbereinfunft abgeschlossen,

wodurch ihr Von den Letzteren das gegen 1400 fl. betragende Vermögen ihres Ehe- mannS eigenthümlich überlassen wurde, und sie sich dagegen verbindlich machte, sammt- lichen unbevorzugten Gläubigern ihres Ehe­manns ein Dritttheil ihrer angemeldeten oder noch richtig zu stellenden Forderungen an Den Nachlaß desselben in zwei Zielen bis Ostern 1867 auszuzahlen.

Es werden mit Bezug hierauf alle die­jenigen sich noch nickt gemeldet habenden Gläubiger des genannten Selig Frensdorf aufgefordert, bis Ende Februar dieses Jahres ihre Forderungen an den Nachlaß desselben dahier anzuzeigen und etwaigen Einwand gegen Vollzug der vorerwähnten Ucbereinfunft zwischen der Wittwe und den aufgetretenen Gläubigern desselben dahier geltend zu machen, widrigenfalls ihr Ver­zicht auf Ansprüche an den Nachlaß des Selig Frensdorf, beziehungsweise ihre Zu­stimmung zu vorerwähnter Ucbereinfunft un­terstellt und die letztere gerichtlich zum Voll- zug gebracht, beziehungsweise das Vermögen des Selig Frensdorf der Wittwe desselben nach Maaßgabe der Ucbereinfunft überlie­fert werden würde.

Gießen, den 22. Januar 1866.

Großherzoglicher Landgericht Gießen. Dr. P l o ch.

1) Ueber das Vermögen des Schreiners Johann Georg Heilmann aus Gar- benteich ist von Großherzoglichem Hofgenckt der Provinz Oberhessen wegen Ueberschul- düng desselben der förmliche Coneurs er­kannt worden.

Forderungen und Ansprüche aller Art an den Vorgenannten Schuldner sind daher bis Donnerstag den 1. März 1866,

Vormittags 10 Uhr, bei Vermeidung des sonst stillsckweigend ein» tretenden Ausschlusses derselben von der Konkursmasse, dahier anzumelden und Vor­zugsrechte, welche für einzelne dieser For­derungen und Ansprüche Den übrigen gegen­über in Anspruch genommen tverDen sollten, in oder Vor dem vorbemerkten Termin bei Vermeidung der Nichtberücksichtigung dahier anzuzeigen und zu begründen, i

Zugleich soll in Dem anberaumten Termin eine vergleichsweise Erledigung dieses Kon­kurses versucht, und soweit nöthig, über die Ausführung dieses Vergleichs oder die fer­nere Behandlung res Konkurses, insbeson­dere über Bestellung eines MaffecuratorS, eines Gläubiaerausschusses u. s. w. Beschluß gefaßt werden, und werden daher alle Gläu­biger, welche sich in Den Konkurs einlaffen wollen, aufgeforDcrt, zu diesen Verhand­lungen in Dem Termin persönlich oder durch