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I«l 1866.
9. 38-42
9. 55-57
9. 38-41
5. 28-32
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1. 44-441
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Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 42 ft., für Auswärtige incl. des vorschriftsmäßigen Postaufschlags 1 st. 42 kr. — ÄuSwärtL abormllt man sich bei allen Postämtern. — 3n Gießen bei der Erpcdition sEauzleiderg Lit. B. Ar. 4s.
jfo 67. Vdittwoeh den 22 August 1866.
Amtlicher Theil.
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Gießen, sm 15. August 1866.
Betreffend: Den Abschluß der Handbücher der Gemeinde-Einnehmer für 1866.
Das
Groß herzogliche Kreissmt Gießen,
SN
die Großherzoglichen Bürgermeistereien Allendors a. d. Lahn, Aliendorf a. d. Lda., Annerod, Crumbach, Ettingshausen, Fellingshausen, Frankenbach, Garbenteich, Gießen, Großen-Linden, Hattenrod, Hansen, Hermannstein, Heuchelheim, Klein-Linden, Königsberg, Leihgestern, Lollar, Mainzlar, Münster, Rieder- Bessingen, Ober-Bessingen, Rodheim, Ruttershausen, Staufenberg, Trohe, Watzenborn und Wieseck.
Wir erinnern Sie an Einsendung der Handbuchsauszüge re. für 1866 binnen 8 Tagen.
In Verhinderung des KreiSrathS: Pietsch, Regierungs - Rath.
Bekanntmachung.
Wir bringen zur öffentlichen Kennlniß, daß dem Kaufmann Karl Spruck dahier die Erlaubniß zur Führung einer Unteragentur für die Hauptagenlur der I. Striglcr's Wittwe zu Mainz zum Behuf der Beförderung von Auswanderern nach den vereinigten Staaten von Nordamerika, Canada und Australien ertdeilt worden ist.
Gießen, den 14. August 1866. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
In Verhinderung des Kreisraths:
Pietsch,
Regierungs - Rath.
Plüizeiverordnung für die Stadt Gießen.
7RS
Betreffend: Die Cholera.
Das heftige Auftreten der Cholera an andern Orten und das Vorkommen von ErkrankungSfällen in den nächsten Nachbarstädten von Gießen, sowie die durch die Truppenbewegungen gesteigerte Leichtigkeit der Weilerverbreltung der Krankheit machen es zur Pflicht, Vorsorge zu treffen, um für den Fall eines Ausbruchs der Krankheit in Gießen die Gefah,en derselben nach Moglich-
i Da nach dem übereinstimmenden Urtheile von Sachverständigen die gegenwärtige Einrichtung eines großen TheilS der Abtritten und Abtrittswinkel, namentlich im Inneren der Statt, in hohem Grade geeignet ist, die Verbreitung ansteckender Krankheiten über- Haupt und der Cholera insbesondere zu beföedern, so sind wir hiernach veranlaßt, auf Grund des §. 12 der Instruktion für die Großherzoglich Hessischen KreiSräthe vom 20. September 1832 das Nachfolgende zu verordnen:
b 1) Alle Abtrittswinkel sind, innerhalb 8 Tagen von heute an, zur Verhütung des Abflusses des Inhalts derselben, durch wasserdichte, mindestens 25 Zoll hohe, Mauern zu schließen. Die Mauern müssen mindestens 20 Zoll stark von guten Mauer- Seinen, oder 15 Zoll stark von hartgebrannten Backsteinen in Cementmörtel ausgefudrt und auf der Innenseite mit einem Zoll dicken Cemcntverputz versehen sein. Statt Mauerwerks können auch ganze Quaderstucke verwendet werken, deren Anschluß an die Gebäude ebenfalls mit Cement zu verwahren ist. „ r , ftah übtr ttr
Die gedachten Winkel sind binnen weiteren 8 Tagen gegen d,e Straße zu auf mindestens weitere 10 Fuß Hobe ud„ t r Abschlußmauer durch dicht gefügte Bretterwände oder gewöhnliche Steinmauern zu schließen, welche zum Zweck der p'-r- sch räumung der Winkel mit einer Thüre zu versehen sind.


